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35.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 8. März 1858,

giltig für die im allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer,

betreffend die Aufhebung des Nebenzollamtes II. Classe zu Neustift, im Finanzbezirke Linz.

Das Nebenzollamt II. Classe zu Neustift, im Finanzbezirke Linz, an der Zollinie gegen Bayern, wird aufgehoben und tritt am lezten März 1858 außer Wirksamkeit.

Freiherr von Bruck m. p.

Berichtigung.

In der im IX. Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes vom Jahre 1858, unter Nr. 28, Seite 214, kundgemachten Verordnung des Handelsministeriums vom 9. Februar 1858, über die Aufhebung des Allerhöchsten Einführungspatentes der besonderen Kohlen- und Kalkmaße vom 23. September 1780, ist der, sowohl in der Ueberschrift, als in dem 1. Puncte vorkommende Sag: in welcher der niederösterreichische Mezen 2c., durch Berichtigung des Wortes „welcher" in welchen“ zu verbessern.

"

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 27. März 1858.

36.

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 30. Juli 1857,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

wodurch, in Folge Allerhöchfter Entschließung vom 16. Juli 1857, ein neuer Lehrplan für das thierärztliche Studium eingeführt wird.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 16. Juli 1857 den, im Anhange angeführten Lehrplan für die thierärztlichen Studien Allergnädigst zu genehmigen geruht.

Graf Thun m. p.

Plan für die thierärztlichen Studien.

A. Lehrplan für Thierärzte.

S. 1.

An den, in den k. k. Thierarznei- Instituten befindlichen thierärztlichen Schulen wird künftighin nur Eine Classe thierärztlichen Personales, nämlich die, in der gesammten theoretischen und praktischen Veterinärkunde gründlich unterrichteter rationeller Thierärzte gebildet.

S. 2.

Wer in den thierärztlichen Lehrcurs aufgenommen werden will, hat sich über die, wenigstens mit Erhalt der ersten Fortgangsclasse stattgefundene Absolvirung des Untergymnasiunks oder der Unterrealschule auszuweisen.

S. 3.

Das zur Aufnahme in den thierärztlichen Lehrcurs vorgeschriebene Alter ist das vollendete 17 bis inclusive 24. Lebensjahr. Nur jenen Judividuen, welche sich fortwährend mit wissenschaftlichen Studien beschäftiget haben, kann eine Nachsicht des überschrittenen Alters gewährt werden, wie Aerzten, Oekonomen 2c.

S. 4.

Der Studiencurs für Thierärzte dauert in der Regel 3 Jahre oder 6 Semester. Diplomirte Aerzte und Wundärzte können aber diesen Curs in 2 Jahren oder 4 Semestern absolviren.

$. 5.

Obligate Fehrgegenstände.

I. Jahr.

1. Semester.

a) Einleitung in das thierärztliche Studium, durch ungefähr 8 bis 14 Tage, wochentlich 5 Stunden;

b) Zootomie sämmtlicher Hausthiergattungen, durch wochentlich 5 Stunden;

c) Physik in ihrer Anwendung auf Veterinärmedicin, dann allgemeine und thierärztliche Chemie, durch wochentlich 5 Stunden;

d) Naturgeschichte, Diätetik und Racenlehre sämmtlicher Hausthiergattungen, durch 3 Stunden wochentlich (nach Beendigung der Einleitung zu beginnen);

e) Theorie des Huf- und Klauenbeschlages, durch wochentlich 2 Stunden;

f) Uebungen auf der Beschlagbrücke, und zwar im Niederwirken und Herrichten todter Hufe zum Beschlage, und

g) Secirübungen, beide in, durch die Stundeneintheilung zu firirenden vorlesungsfreien Stunden.

2. Semester.

a) Zootomie, dann Zoophysiologie, wie im 1. Semester;

b) Thierärztliche Chemie, wie im 1. Semester;

e) Naturgeschichte, Diätetik und Racenlehre, wie im 1. Semester;

d) Thierärztliche Botanik mit Rücksichtnahme auf landwirthschaftliche Botanik und die Lehre

vom Futterbaue, durch wochentlich 5 Sturden;

e) Uebungen auf der Beschlagbrücke, und

f) im Seciren, wie im 1. Semester.

II. Jahr.

3. Semester.

a) Allgemeine Pathologie und pathologische Zootomie, durch 5 Stunden wochentlich; b) Topographische und chirurgische Zootomie, durch 2 Stunden wochentlich;

c) Pharmakognosie, Arzneimittellehre und Receptirkunde, durch 5 Stunden wochentlich; d) Besuch der medicinischen Klinik als Frequentant;

e) Landwirthschaftslehre außerhalb des Institutes;

f) Besuch der pathologischen Sectionen;

g) Uebungen auf der Beschlagbrücke, und zwar in dem Aufrichten, und soviel es thunlich ist, in dem Verfertigen von Hufeisen und im Anpassen an todte Hufe.

4. Semester.

a) Zuchtkunde und Exterieur der Hausthiere, durch 5. Stunden wochentlich ;

b) Besuch der medicinischen Klinik, und

c) Besuch der chirurgischen Klinik als Frequentant, ohne noch kranke Thiere aufzunehmen.

d) Instrumenten- und Verbandlehre mit Einschluß der Zäumung und Beschirrung, durch 3 Stunden wochentlich;

e) Landwirthschaftslehre, und

f) Uebungen auf der Beschlagbrücke, dann

g) Besuch der pathologischen Sectionen, wie im 3. Semester.

III. Jahr.

5. Semester.

a) Specielle medicinische Pathologie und Therapie sammt Klinik, durch wenigstens 11/2 Stunden täglich;

b) Specielle chirurgische Pathologie und Therapie sammt Klinik, durch wenigstens 1'/, Stunden täglich;

c) Operationslehre mit Einschluß der geburtshilflichen Technicismen sammt praktischen Uebungen, durch 3 Stunden wochentlich;

d) Gerichtliche Veterinärkunde sammt Uebungen in schriftlichen Berichten, durch 2 Stunden wochentlich;

e) Uebungen auf der Beschlagbrücke, wie in den früheren Semestern, dann in dem Beschlagen lebender Pferde.

a) Specielle medicinische

b) Specielle chirurgische

6. Semester.

Pathologie, Therapie und Klinik, wie oben;

c) Operationslehre, wie oben;

d) Seuchenlehre und Veterinärpolizei mit Eenüßung des Spitals zu Demonstrationen, durch 5 Stunden wochentlich;

e) Geschichte und Literatur der Thierheilkunde, durch 1 Stunde wochentlich ; f) Uebungen auf der Beschlagbrücke, wie oben..

Während des 5. und 6. Semesters sind auch die Nachmittags-Ordinationen zu besuchen. Ebenso werden in diesem Semester die Schüler abwechselnd zur Seuchenbehandlung beigezogen, und es wird zu diesem Zwecke jedem Thierarznei-Institute ein Rayon zugewiesen, in welchem die Behandlung auftretender Thierseuchen den Lehr-Individuen der Anstalt unter gewissen Modalitäten zugewiesen wird.

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