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Stücken, welche entweder wichtigerer Art sind oder deren Einsicht sich der Gerichtsvorsteher vorbehalten hat, demselben vorzulegen.

Der Gerichtsvorsteher hat die Bogen durchzusehen, in die Eingaben die nöthige Einsicht zu nehmen; für neu anhängig gewordene Angelegenheiten den Referenten zu bezeichnen, hierauf den Protokollsbogen am Schlusse sein „Gesehen“ beizuseßen und sie sammt den Acten zurückzustellen.

Wird eine Eingabe von dem Vorsteher zurückbehalten, so hat er dieses in dem Protokolle anzumerken.

S. 109.

Eingaben an die

Hierauf hat der Einreichungsprotokollist die allenfalls noch ausständigen Eintragungen zu Zusendung der besorgen, und die Eingaben, welche mit der Zahl der Eingabe, die in der nämlichen Angelegenheit zulegt eingelangt ist, zu bezeichnen sind, noch am nämlichen Tage den einzelnen Referenten verschlossen zuzusenden. Dringende Eingaben müssen den Referenten sogleich übersendet werden.

S. 110.

Einreichungs protokoll.

Ueber das Einreichungsprotokoll ist ein alphabetisch geordnetes Register nach dem Formu Register über das lare Nr. 9 zu führen. In den drei Nubriken desselben sind die Namen der Parteien und in Kürze der Gegenstand, die Nummern der in der nämlichen Angelegenheit im Laufe des Jahres eingelangten Eingaben und der Name des Referenten ersichtlich zu machen.

S. 111.

Die nach geschlossenem Verfahren verzeichneten Acten sind überdieß in ein eigenes Proceßbuch einzutragen, welches unter der unmittelbaren Leitung des Gerichtsvorstehers auf solche Art zu führen ist, daß aus demselben jederzeit die Zahl der zu Ende geführten Proceßverhandlungen; die Art des Verfahrens; der Referent, welchem der Proceß zugewiesen wurde; der Zeitpunct der Zutheilung, der Tag und die Art der Erledigung entnommen werden kann.

In dem Einreichungsprotokolle ist der Referent eines zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreites nicht zu benennen, und überhaupt die nöthige Vorsicht zu gebrauchen, daß der Referent der Partei nicht bekannt werde.

S. 112.

Vermerkung Rechtsstreite.

über geschlossene

Das Einreichungsprotokoll und das Register find von Zeit zu Zeit einzubinden, und in Aufbewahrung dem Amtszimmer aufzubewahren.

S. 113.

des Einreichungs protokolles und Registers.

toll.

Der Vorsteher des Gerichtes hat über die Eingaben in Präsidial-Angelegenheiten und Präsidial protoüber die bei Vorlage des Einreichungsprotokolles aus wichtigen Gründen von ihm zurückbehaltenen Eingaben eine Vormerkung nach Art des Einreichungsprotokolles zu führen, und die Eingaben mit einer eigenen Präfidial-Reihenzahl versehen, außerdem über dieselben ein eigenes Postempfangs- und Aufgabs-Journal führen zu lassen.

Zweites Hauptstück.

Von der Benennung des Referenten.

S. 114.

Befugniß des Gerichtsvorstehers, den Referenten zu benennen.

Vorschriften über die Geschäftsvertheilung.

Benennung eines
Coreferenten.

Referentenbücher.

Die Benennung des Referenten steht dem Vorsteher des Gerichtes zu.

Jeder Rath ist, die Fälle geseßlicher Hindernisse (S. 44 und ff.) ausgenommen, verpflichtet, die ihm zugetheilten Arbeiten zu übernehmen.

S. 115.

Der Gerichtsvorsteher hat jedem Rathe diejenigen Geschäfte zuzutheilen, wozu sich derselbe nach seinen Kräften und Fähigkeiten am meisten eignet.

Keiner der Referenten darf zu sehr geschont oder übermäßig angestrengt werden; es ist vielmehr billige Gleichheit zu beobachten, und insbesondere bei Zutheilung geschlossener Streitsachen auf die, zur gründlichen Bearbeitung derselben erforderliche Zeit und Mühe Rücksicht zu nehmen.

S. 116.

Vor Beendigung einer Angelegenheit ist in der Person des Referenten ohne wichtige Ursache keine Aenderung vorzunehmen. Doch kann nach geschlossenem Verfahren ein anderer Referent bestimmt werden.

Zusammenhängende Gegenstände sind dem nämlichen Referenten zuzutheilen.

Keine Rechtsangelegenheit darf einem Rathe zugetheilt werden, der mit dem Theilnehmenden in solchen Verhältnissen steht, daß er nicht als vollkommen unbefangen erscheint. Ob einer Partei, die sich einen Referenten in ihrer Angelegenheit verbietet, zu willfahren sei, bleibt dem Ermessen des Gerichtsvorstehrs überlassen.

S. 117.

Bei besonders wichtigen oder rücksichtswürdigen Gegenständen kann der Gerichtsvorsteher noch einen zweiten Rath als Coreferenten benennen. Er ist jedoch dazu nicht verpflichtet, wenn auch von der Partei oder dem Referenten darauf angetragen wird.

S. 118.

Für jeden Nath ist in dem Einreichungsprotokolle ein Referentenbuch nach dem Formulare Nr. 10 zu führen. In der ersten Längenrubrik dieses Buches, welche die Anzahl der, einem Referenten zugetheilten Eingaben nachweisen soll, haben die Zahlen vom ersten Jänner bis legten December fortzulaufen. Den Gegenstand der übrigen Rubriken zeigen die Aufschriften. Den Tag der Erledigung der in der Sizung vorgetragenen Geschäftsstücke hat der Vorsitzende oder der Beamte, welcher das Rathsprotokoll führt, jenen, der außer der Sizung erledigten Stücke (S. 127), der Einreichungsprotokollist anzumerken.

Drittes Hauptstück.

Von der Bearbeitung und Erledigung der Geschäftsstücke.

S. 119.

ferenten bei der Bearbeitung des Referates.

Der Referent hat sich vorläufig zu überzeugen, daß die ihm zugekommenen Eingaben Büchten des Rerichtig bezeichnet und zugetheilt worden sind; hierauf aber sich mit dem Inhalte derselben und der etwa damit zusammenhängenden Voracten genau bekannt zu machen und der Bearbeitung derselben mit dem Fleiße und der Sorgfalt zu widmen, wozu ihn Diensteid und Gewissen verpflichten.

S. 120.

tung des Refera

tes.

Geschlossene Proceßacten in schriftlich verhandelten Nechtsstreiten sollen in der Regel Frist zur Bearbei binnen dreißig Tagen, mündlich verhandelte Rechtssachen (§§. 162, 178) binnen acht Tagen; die übrigen Eingaben aber am nächsten Rathstage in Vortrag gebracht werden.

Den Vortrag von Geschäftsstücken, welche dem Referenten erst des Nachmittags vor der Sizung zukommen, kann derselbe bis zum nächsten Sißungstage verschieben.

Die hier festgesetten Fristen können von dem Vorsitzenden nach Erforderniß abgekürzt oder verlängert werden. Rechtsangelegenheiten, welche nach der Lage der Sache besondere Beschleunigung fordern, ist der Referent auch ohne Erinnerung des Vorsitzenden sogleich zu bearbeiten verbunden.

S. 121.

Ueber jede Eingabe hat der Referent seinen Antrag schriftlich zu stellen.

Auf die Eingabe selbst darf der Antrag nur dann geschrieben werden, wenn dieselbe unzweifelhaft in den Gerichtsacten zurückzubehalten, und weder einer Partei auszufolgen, noch einer Behörde zu übersenden, der Antrag des Referenten überdieß kurz und keinem Zweifel unterworfen ist.

S. 122.

Außerdem ist stets abgesondert ein schriftliches Referat zu entwerfen. Bei Eingaben, deren Erledigung sich aus dem klaren Wortlaute des Gesches ergibt, genügt es, auf die eine Spalte des halbgebrochenen Referatbogens die Rubrik der Eingabe mit dem Wesentlichen der Bitte, des Auftrages oder des Ersuchens anzuführen, und auf die andere Spalte des Bogens sogleich den Entwurf der angetragenen Erledigung zu sehen.

Ueber alle wichtigeren oder verwickelten Angelegenheiten ist aber auch ein kurzer und getreuer Actenauszug zu verfassen und der Antrag des Referenten durch ein besonderes Gutachten zu begründen.

S. 123.

Bei der Bearbeitung geschlossener Proceßacten hat der Referent vor Allem in Erwägung zu ziehen, ob nicht in Rücksicht auf die Gerichtsbarkeit, Form des Verfahrens, rechtmäßige Vertretung der Parteien, Vollständigkeit der Acten oder deren Zusammenhang mit anderen Rechtsangelegenheiten der endlichen Entscheidung irgend ein Hinderniß im Wege steht.

Ist dieses nicht der Fall,, so hat er den Auszug der Proceßschriften zu verfertigen, in demselben alle vorkommenden Thaiumstände und Rechtsgründe, welche einigermaßen für erheb=

Form und Bes schaffenheit des Referates.

Pflichten des Coreferenten.

Erledigung der
Geschäftsstücke:
a) ohne vorläufige
Berathung;

lich gehalten werden könnten, und alle beigebrachten Beweismittel getreu anzuführen, die entscheidenden Stellen der vorgelegten Urkunden hervorzuheben, und dadurch die Stimmführenden in den Stand zu sehen, die Sache ebenso gründlich beurtheilen zu können, als ob sie die Acten selbst gelesen hätten.

S. 124.

Das Gutachten des Referenten, welches zugleich die Stelle der Entscheidungsgründe vertreten kann, muß eine vollständige Erörterung der rechtlichen Verhältnisse der Parteien enthalten; die vorgeschlagene Entscheidung in allen Puncten aus den Geseßen rechtfertigen, was mit einigem Anscheine für eine andere Meitung angeführt worden ist, widerlegen, und ohne unnüße Weitläufigkeit den Gegenstand des Streites so weit erschöpfen, daß über die richtige Anwendung des Geseßes kein rechtlicher Zweifel übrig bleibt.

Wo über mehrere Puncte zugleich zu entscheiden ist, sind die einzelnen Puncte in dem Actenauszuge und in dem Antrage, soweit es die Natur des Gegenstandes und der Beweismittel zuläßt, so von einander abzusondern, daß fie bei der Berathschlagung in gehöriger Ordnung einzeln entschieden werden können.

S. 125.

Die Entscheidung selbst hat der Referent stets ohne Vermengung mit den Entscheidungsgründen, dem wörtlichen Inhalte nach besonders, und so zu entwerfen, wie sie den Vorschriften des nachfolgenden Hauptstückes und der Civil-Proceßordnung gemäß in das Urtheil aufzunehmen ist.

Ueber wahrgenommene Verzögerungen und Verlegungen geseglicher Vorschriften von Seite der Parteien oder ihrer Vertreter hat der Referent, je nachdem es die Beurtheilung erfordert, im Eingange oder am Schlusse seines Gutachtens die geeigneten Anträge zu stellen. §. 126.

Ist ein Coreferent bestellt, so hat der Referent nach geendigter Bearbeitung des Referates die Acten und den Actenauszug, jedoch ohne den Entwurf der Entscheidung und der Entschei= dungsgründe, dem Coreferenten zu übergeben, welcher den Auszug mit den Acten zu vergleichen, ihn als richtig zu bestätigen, oder die nöthigen Verbesserungen vorzunehmen und seine Meinung besonders aufzuseßen hat.

S. 127.

Geschäftsstücke, welche bloß die Leitung des Verfahrens in einer bereits anhängigen Rechtsangelegenheit betreffen, deren Erledigung keinen entscheidenden Einfluß auf die Rechte der Parteien nimmt, und nach den Bestimmungen der Geseze zweifellos ist; ferner Geschäftsstücke, welche bloß anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte, die Vollziehung von Zustellungen oder andere untergeordnete Acte zum Gegenstande haben, unterliegen keiner Berathung, sondern sind von dem Referenten sammt den entworfenen Ausfertigungen längstens von einem Sigungstage zum anderen dem Gerichtsvorsteher mit einem Verzeichnisse zu übergeben.

Ist der Gerichtsvorsteher mit einem auf diese Art gestellten Antrage nicht einverstanden, oder hält er dafür, daß die Eingabe nach den Bestimmungen dieses Geseßes oder ihrer Wichtigkeit wegen, einer vorläufigen Berathung zu unterziehen sei, so hat er den Referenten anzuweisen, dieselbe in der Sigung vorzutragen.

S. 128.

Bei den Urbarial-Gerichtshöfen erster Instanz find in voller Rathsversammlung in Vor- bueratrag zu bringen:

thung. Zahl der Stimm führer:

1. bei den Urba fen erster Instanz;

1. Erlässe und Verordnungen höherer Behörden, Bemerkungen, welche von den höheren rial-Gerichtshos Gerichten bei Entscheidungen einzelner Rechtsangelegenheiten erlassen werden, und für künftige Fälle zur Richtschnur zu dienen haben, und Mittheilungen anderer Behörden über bestehende Einrichtungen oder administrative Verfügungen.

2. Anträge und Vorschläge zur Beseßung erledigter Stellen, Verseßungen in den Ruhestand und Gutachten über geschlossene Disciplinaruntersuchungen.

S. 129.

Alle übrigen einer Berathung unterliegenden Geschäfte sind in einer Rathsversammlung von Einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisigern zu erledigen. Es bleibt jedoch dem Ermessen des Vorsigenden überlassen, aus wichtigen Gründen zur Berathung über einzelne Geschäfte, insbesondere über schriftlich verhandelte Processe, wenn in der Hauptsache ein Erkenntniß geschöpft werden soll, eine größere Anzahl von Richtern beizuziehen.

S. 130.

Das Urbarial. Obergericht faßt seine Beschlüsse in voller Rathsversammlung.

S. 131.

Wenn bei der Berathung die, nach den gegebenen Vorschriften (§. 128 und ff.) erforder= liche Anzahl von unbefangenen Richtern nicht gegenwärtig war, so ist die beschlossene Verfügung oder Entscheidung, im Falle die Rechtsangelegenheit im Wege des Recurses oder der Berufung einer Partei an das höhere Gericht gelangt, von diesem als nichtig aufzuheben, und eine neuerliche, bei geseßmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Berathschlagung anzuordnen.

In anderen Fällen benimmt die Außerachtlassung der bezogenen Vorschriften dem gerichtlichen Beschlusse zwar nicht die rechtliche Wirkung, der Vorsitzende ist jedoch für die Außerachtlaffung derselben verantwortlich.

S. 132.

II. bei den Urba rial-Obergerich

ten;

Der oberste Urbarial-Gerichtshof faßt seine Beschlüsse in Rathsversammlungen von Einem . bei dem eders Vorsigenden und sechs Stimmführern.

Uebrigens haben die über die Berathungen des obersten Gerichtshofes bestehenden besonderen Vorschriften auch für das oberste Urbarialgericht zu gelten.

§. 133.

Die Eingaben sind in der Regel nach der Zeitordnung, in welcher sie überreicht werden, vorzutragen.

Dringenden Eingaben gebührt vor allen anderen der Vorzug. Die Bestimmungen hierüber bleiben dem Ermessen des Vorsigenden überlassen.

S. 134.

Bei der Berathung hat der Referent den verfaßten Actenauszug oder das zu erledigende Stück und sein Gutachten selbst vorzulesen.

Bei einfachen Gegenständen kann die Darstellung auch mündlich geschehen; das von der Partei gestellte Begehren muß aber in allen Fällen, wo es auf den Wortlaut desselben ankommt, seinem ganzen Inhalte nach abgelesen werden.

sten Urbarial Ges richtshofe.

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