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Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste sind:
1) vom 1. April bis Ende September

von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends;

2) vom 1. October bis Ende März

von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienste

sind an Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden . von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und

Festtage):

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tet werden können.

Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben Wohin Depeschen gerichwerden, wohin die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem gan= zen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.

Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der -- diesem am Nächsten gelegenen Telegraphen - Station geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen-Station entweder durch die Post, durch Estaffetten, oder durch Expreßboten.

Auch können in den geeigneten Fällen und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen nach den hierüber ertheilten speciellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benügt werden.

Findet die Adreß-Station aber, daß die Depesche voraussichtlich durch die Post oder Boten schneller als durch den EisenbahnbetriebsTelegraphen befördert werden kann, so wird sie ohne Rücksicht auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Expreßboten veranlassen.

S. 6.

Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen noch dem Sprachgebrauche zuwiderlaufende Zusammen

Erfordernisse der zu beför dernden Depeschen.

Gattungen der Depeschen.

Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen.

Besondere Bestimmungen

ziehungen und Abkürzungen noch auch Rasuren enthalten. Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Tert und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen. Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungsort so deutlich bezeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.

Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen.

S. 7.

Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:

I. Staats-Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte und den Regierungs-Organen der dem Verein angehörigen Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Staats-Depeschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist,

II. Dienst-Depeschen,

III. Privat-Depeschen.

S. 8.

Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden.

Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stämpel als solche beglaubigt sein.

S. 9.

Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer

für Privat-Depeschen. Sprache Regel.

Beanst indung der Annahme.

Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niederländischer, englischer oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhaft gemacht.

Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen ausgeschlossen; dagegen ist die Beförderung der Börsen-Course, Waaren-, Getreidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereins-Regierungen etwa behufs Abwendung von Mißbräuchen für nöthig erachten sollten.

S. 10.

Depeschen, welche den vorstehend (§. 8 und 9) angegebenen Erfordernissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurückgegeben werden.

S. 11.

Privat-Depeschen, deren Juhalt gegen die Geseße verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht zunächst dem Vorsteher der Aufgabestation oder dessen Stellvertreter, und in weiterer Instanz der, dieser Station vorgefeßten Central-Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Recurs nicht stattfindet.

Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme,

so wird dem Absender sogleich Nachricht davon gegeben.

Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine Controle der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.

§. 12.

Zurückweisung.

Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche dafür zu zahlende Gebühren-Erhebung. Gebühren, mit Ausnahme etwaigen im Falle der Bestellung durch

die Post von dem Adressaten zu erhebenden Briefbestellgeldes, im Vor

aus zu entrichten.

S. 13.

Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerseits Grundlagen für die Gebühren-Erhebung. durch die Wortzahl der Depeschen, andererseits durch die Entfernung (Zonenzahl) bestimmt.

Den nach den Vorschriften gegenwärtigen Reglements sich ergeben. den Gebühren treten bei Depeschen, welche zum Theil auf den Linien von nicht zum deutsch-österr. Telegraphen-Vereine gehörigen Verwaltungen befördert werden, die jenen Verwaltungen zustehenden Gebühren in der Höhe der wirklich an dieselben zu zahlenden Beträge hinzu.

Ebenso wird bei Depeschen, welche von der lezten Vereinsstation mittelst Eisenbahnbetriebs-Telegraphen weiter zu befördern sind (§. 5), die Tare um den Betrag der Gebühren für diese Weiterbeförderung erhöht.

S. 14.

Die Einheit für die Beförderungs-Gebühren (§. 13) bildet, je nach Beförderungs - Gebühren. der Währung, welche bei der Aufgabestation besteht, der Sag von

12 Silbergroschen,

36 Kreuzer österreichisch,

42 Kreuzer süddeutsch,

70 Cent niederländisch,

1 Franc 50 Centimes

für die einfache Depesche, bis auf die Entfernung von 10 Meilen (1. Zone).

Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält.

Entfernung nach

Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheits-Gebühr mehr erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 18 Sgr. 2c., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 24 Sgr. u. s. f. kosten. Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die folgenden 15 geographischen Meilen die zweite, die folgenden 20 geographischen Meilen die dritte, und so fort immer die um 5 Meilen vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bilden.

Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte
Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für jede folgende Zone.
Es ergibt sich hiernach folgende Tabelle:

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Regeln für die Zählung der Worte.

S. 15.

Bei Ermittlung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet:

1. Die Wortzahl wird durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Absender zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben worden ist.

Jedes Wort, welches aus nicht mehr als 7 Silben besteht, wird als ein Wort gezählt; bei längeren Worten wird der Ueberschuß wieder als ein Wort gerechnet.

2. Zusammengeseßte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in cinem Worte geschrieben sind und die Länge nicht über 7 Silben hinausgeht. Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geschrieben, auch durch Bindestriche verbunden, —- so gelten sie als ebenso viele einzelne

wenn

Worte. Mit Buchstaben ausgeschriebene mehrzifferige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für die Zählung einfacher und zusammengeseßter

Worte.

3. Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zahlenzeichen, ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. Zum Wort-Terte der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen und Parenthesen werden nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unterstreichen und den neuen Absag (alinea), sowie alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte wiedergegeben werden müssen, als Worte berechnet.

4. Zahlen, mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von 5 Ziffern als ein Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von 5 Ziffern abermals als ein Wort berechnet. Befinden sich zwischen Ziffern Bruchstriche, Commata oder andere Interpunctionszeichen, so werden die betreffenden Zeichen mitgezählt und der nächst vorhergehenden Zahl zugerechnet.

5. Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern benüßte Zahlen und Buchstaben, sowie Commata und sonstige Zeichen im hiffrirten Texte zusammengezählt, die gefundene Summe wird durch Drei getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Tert zu tarirende Wortzahl angesehen. Sofern die Theilung durch Drei einen Rest läßt, gilt dieser ebenfalls als ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Tertes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu.

6. Adresse und Unterschrift, ferner die Angabe über Weiterbeförderung der Depesche von der legten Telegraphen-Station aus, und die nach der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung werden mitgezählt.

7. Worte, Zahlen und Zeichen, welche die Telegraphen-Station selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht mittarirt.

S.. 16.

Die Gebühren-Erhebung erfolgt in der Landes-Währung der Gebühren-Erhebung.

jenigen Verwaltung, welcher die Aufgabe-Station angehört.

Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Zonen-Verzeichnisse

und Tarife liegen bei jeder Telegraphen - Station dem Publikum zur

Einsicht vor.

S. 17.

Wenn zur Beförderung der Depeschen sich mehrere Wege darbieten, Bestimmung des zu beauf denen die Taren verschieden sind, so werden die Gebühren nach dem

nüßenden Weges.

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