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46.

Verordnung des Finanzministeriums vom 24. März 1858,

giltig für Dalmatien,

betreffend die Tarabestimmung für Waaren in Ballen, Säcken, Kisten und Fässern.

Zur Beseitigung von Zweifeln über die Anwendung der Tarabestimmungen des dalmatinischen Zolltarifes vom 18. Februar 1857 (Reichs-Gesez-Blatt, Jahrgang 1857, X. Stück, Nr. 44) werden folgende Erläuterungen bekannt gemacht:

1. Die für Ballen angefeßte Tara findet nur dann Anwendung, wenn Waaren in Säcken von Pack- oder Sackleinwand, in Schilf- oder Strohmatten, in hölzernen Halbrahmen oder ähnliches Materiale gepackt sind, keineswegs aber dann, wenn, wie z. B. bei Leder u. s. w., der Ballen bloß durch Schnüre, Stricke u. dgl. ohne eine, das Ganze nach allen Seiten einhüllende Umschließung zusammengehalten wird.

2. Zwar sind die in Säcken eingehenden Waaren in Absicht auf die Tara in der Regel wie Waaren in Ballen zu behandeln, jedoch darf eine höhere Tara als 4% nur dann bewilliget werden, wenn die Umschließung aus Pack- oder Sackleinwand wenigstens doppelt ist.

3. Die für Ballen höher als mit 4% bemessene Tara gilt nur für Ballen, welche das Gewicht von 8 Centner nicht übersteigen. Für Ballen von größerem Gewichte ist nur die für 8 Centner berechnete Tara zu bewilligen, jedoch steht es in einem solchen Falle der Partei frei, zu verlangen, daß durch Abwiegung das wirkliche Reingewicht erhoben und der Zollbemessung zu Grunde gelegt werde.

Für Baumwoll- und Schafwollwaaren findet diese Beschränkung schon dann Anwendung, wenn Ballen von einem Rohgewichte von mehr als 6 Centner angemeldet werden, so daß ohne wirkliche Verwiegung nur die Tara für 6 Centner (also für einen Ballen mit 42 Pfund) bewilliget werden darf.

4. Dort, wo der Tarif für die Verpackung in Kisten nicht ausdrücklich eine andere Tara als für die Verpackung in Fässern festseßt, hat die für Kisten angesezte Tara auch für Fässer zu gelten und umgekehrt.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem sie den dalmatinischen Zollämtern zukommen.

47.

Freiherr von Bruck m. p.

Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 26. März 1858,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

betreffend die Behandlung der, zum Vorschein gekommenen Secte „Neu - Jerusalem, Neu-Salemiten, Johannesbrüder, Bekenner der reinen christlichen Lehre."

Nach den Grundzügen der Glaubenslehrfäße, zu denen sich die Anhänger der unter den Namen Neu-Jerusalem, Neu-Salemiten, Johannesbrüder, Bekenner der reinen christlichen

"

Lehre" in neuerer Zeit zum Vorschein gekommen en Secte bekennen, läugnen dieselben die Nothwendigkeit der öffentlichen Gottesverehrung, gleichwie sie dem, zu dem Bestande jeder Gesell= schaft unerläßlichen Verhältnisse zwischen Vorgeseßten und Untergebenen die Anerkennung versagen, und eine kirchliche Auctorität nicht zulassen, weshalb ihnen die Elemente einer Religionsgenossenschaft abgehen.

Bei diesem Sachverhalte kann die erwähnte Secte im Sinne des kaiserlichen Patentes vom 31. December 1851 (Reichs-Gesez-Blattes vom Jahre 1852, Nr. 3) nicht als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt werden, und sind die Anhänger derselben als Glieder jener Religionsgenossenschaften anzusehen und zu behandeln, denen sie nach Ausweis des Laufactes oder eines in gesetzlicher Weise erfolgten Uebertrittes angehören. Demnach wird im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Justiz und mit der Obersten Polizeibehörde verordnet, daß gegen Jene, welche die genannte Secte befördern oder an derselben Theil nehmen, auch wenn damit eine andere strafbare Handlung nicht verbunden seyn sollte, nach §. 304 des Strafgesetzbuches, und wo diese gesegliche Bestimmung nicht anwendbar erscheint, nach Maßgabe der Ministerialverordnungen vom 3. April 1855 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 61) und vom 30. September 1857 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 198) vorzugehen ist.

Graf Thun m. p.

48.

Verordnung des Ministers der Justiz vom 29. März 1858,

giltig für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, das Temeser Banat und die serbische Wojwodschaft, über die Zulässigkeit und Behandlung grundbücherlicher Anmeldungen von Pfandrechten, welche durch gerichtliche Beschreibung der Pfandrealität erworben worden sind.

Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage wird erklärt, daß Pfandrechte, welche auf unbewegliche Güter, über welche keine öffentlichen Bücher bestehen, im Executions- oder Sicherstellungswege nach den Bestimmungen der Civilproceß-Ordnung durch gerichtliche Beschreibung der Pfandrealität erworben worden sind, nach erfolgter Verlautbarung der, über diese Güter angelegten Grundbuchsprotokolle, gleich den intabulirten Forderungen im Sinne des §. 3, Absatz 4 der Justizministerial-Verordnung vom 15. December 1855 (Nr. 222 des Reichs-Gesez-Blattes), innerhalb der Edictalfrist bei den zuständigen Grundbuchsbehörden Behufs der grundbücherlichen Einverleibung und beziehungsweise Vormerkung unter Vorlegung des, die pfandweise Beschreibung bewilligenden Originalbescheides und des, demselben zu Grunde liegenden Urtheiles oder sonstigen Originalurkunden, dann einer ämtlichen Abschrift des Pfandbeschreibungs-Protokolles und der Originalerledigung hierüber, sowie eintretenden Falles des Rubrums über die eingebrachte Justificirungsklage angemeldet werden dürfen, worüber erforderlichen Falles nach Vernehmung der Betheiligten die Einverleibung und nach Umständen die Vormerkung der gerichtlich erwirkten Pfandrechte mit der Rangordnung vom Zeitpuncte der vollzogenen pfandweisen Beschreibung ebenso zu bewilligen ist, als wenn über die betreffenden unbeweglichen Güter zur Zeit der pfandweisen Beschreibung derselben öffentliche Bücher bereits bestanden hätten.

Graf Nádasdy m. p.

49.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 3. April 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, über die Erhöhung des rückzuvergütenden Verzehrungssteuer-Betrages für die, in's Ausland ausgeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten.

Der rückzuvergütende Verzehrungssteuer-Betrag für die, aus dem allgemeinen Zollgebiete ausgeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 12 Graden Réaumur nicht unter 75° der ämtlich geprüften hunderttheiligen AlkoholometerScala beträgt, wird von 2 fl. 15 kr. auf 3 fl. C. M. für jeden niederösterreichischen Eimer erhöht.

Diese Erhöhung hat für alle jene Sendungen zu gelten, welche nach dem Tage, mit welchem die Verständigung von diesem Erlasse den einzelnen Austrittsämtern zukommt, daselbst eintreffen.

Gegenwärtige Verfügung hat auf jenen Branntwein, welcher über die Gränzen des lom- . bardisch-venetianischen Königreiches austritt, vorläufig keine Anwendung.

Freiherr von Bruck m. p.

Reichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 13. April 1858.

50.

Verordnung des Minißters für Cultus und Unterricht vom 29. März 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reichek,

die Durchführung der Artikel VI und XVII des Concordates, bezüglich der theolo= gischen Studien, betreffend.

Ueber die Regelung des Unterrichtes in den theologischen Wissenschaften wird mit Hinficht auf die Bestimmungen des Concordates und in Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 8. März 1858 Nachstehendes bekannt gemacht;

Nach dem siebzehnten Artikel des Concordates steht es den Bischöfen frei, den Unterricht der Zöglinge ihrer Seminarien nach Richtschnur des Kirchengesezes mit voller Freiheit zu leiten. Die Bischöfe der im Jahre 1856 zu Wien gehaltenen Versammlung haben es jedoch als wichtig und heilsam anerkannt, bei Einrichtung ihrer theologischen Diöcesan-Lehranstalten gemeinsam zu Werke zu gehen, und sich daher für dieselben, mit Ausnahme der, den lombardisch-venetianischen Diöcesen angehörigen, zu den folgenden Bestimmungen geeiniget, welche sie bei den Verfügungen der Provinzialconcilien im Auge zu behalten beabsichtigen.

S. 1.

In die theologischen Studien sind nur Solche aufzunehmen, welche das Unter- und Obergymnasium mit hinreichendem Erfolge zurückgelegt haben.

S. 2.

Die Theologie zerfällt in vier Jahrgänge, und wird von sechs oder wenigstens vier Professoren vorgetragen.

S. 3.

An allen theologischen Lehranstalten müssen Dogmatik, Moral und Pastoral, Kirchengeschichte, Kirchenrecht, die heilige Schrift des alten und neuen Bundes und hebräische Sprache gelehrt werden; doch kann der Bischof die Zöglinge von Erlernung der hebräischen Sprache, in soweit es ihm zweckmäßig scheint, loszählen.

S. 4.

In soweit es nach Maßgabe der Verhältnisse möglich ist, sollen vorzüglich über die Väterkunde, doch auch über andere dem Diener der Kirche nügliche Gegenstände außerordentliche Vorlesungen gehalten werden.

S. 5.

Die Bischöfe beabsichtigen bei dem Unterrichte ihrer Seminariumszöglinge die Reihenfolge der ordentlichen Lehrfächer nach folgendem Entwurfe zu bestimmen:

Erster Jahrgang.

Allgemeiner Theil der Dogmatik.

Einleitung in die heilige Schrift.

Erklärung der heiligen Schrift des alten Bundes aus der Vulgata.

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Erklärung der heiligen Schrift des neuen Bundes aus der Vulgata, mit fortlaufender Rücksicht auf die Begründung der Glaubenslehre.

Erklärung des Urtertes.

Dritter Jahrgang.

Kirchengeschichte, mit vorherrschender Rücksicht auf Dogmen und Verfassungsgeschichte.
Moraltheologie, mit besonderer Rüdsicht auf die Bedürfnisse des Beichtvaters.

Vierter Jahrgang.

Pastoraltheologie im engeren Sinne.

Liturgik.

Geistliche Beredsamkeit.

Katechetik, Unterrichtslehre.

Kirchenrecht.

S. 6.

Das Latein ist die ordentliche Sprache der theologischen Lehrvorträge. Eine Ausnahme soll nur für einzelne Lehrfächer und aus wichtigen Gründen gemacht werden.

S. 7.

Als Professoren der Theologie sollen nur Solche angestellt werden, welche ihre Befähigung durch eine schriftliche Prüfung und einen mündlichen Probevortrag ausgewiesen haben, doch kann mit Männern, welche ihre Fähigkeit durch Leistungen als Lehrer oder Schriftsteller bereits hinreichend bewährt haben, eine Ausnahme gemacht werden.

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