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§. 8.

Bei Erledigung von Lehrkanzeln an Diöcesan-Lehranstalten ist die Bewerbung von dem Bischofe wenigstens in der ganzen Diöcese auszuschreiben. Bei Lehranstalten, welche mehreren Diöcesen gemeinsam find, soll die Ausschreibung in allen diesen Diöcesen veranlaßt werden.

$. 9.

Wo der Religionsfond für den Gehalt des Professors Sorge trägt, wird der Bischof die eingetretene Erledigung der Lehrkanzel der obersten Landesbehörde bekannt geben.

S. 10.

Der Bischof bestimmt die Fragen und trägt Sorge, daß die schriftliche Prüfung der Bewerber unter einer, jeden Mißbrauch ausschließenden Aufsicht gehalten werde. Ueber das Ergebniß derselben wird er nebst dem Gutachten der Professoren der Diöcesan-Lehranstalt auch das, einer anderen theologischen Lehranstalt einholen.

S. 11.

Die Beurtheilung des Probevortrages ist von einem Ordinariats commissäre und den Professoren der Theologie vorzunehmen.

S. 12.

Sollte keine Hoffnung vorhanden seyn, durch eine Ausschreibung der Lehrkanzel befähigte Bewerber zu gewinnen, so wird der Bischof für den Vortrag des erledigten Lehrfaches Vorforge treffen. Wenn der supplirende Lehrer Ein Jahr hindurch den, in ihn gesetzten Erwartungen entsprochen hat, so kann der Bischof denselben zu einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zulassen, bei deren Beurtheilung nach SS. 10, 11 vorzugehen ist.

S. 13.

Nach vorgenommener Beurtheilung der Prüfungsleistungen wählt der Bischof aus den Bewerbern Jenen, welcher am meisten Bürgschaften für eine heilbringende Wirksamkeit darbietet, und versichert sich mittelst einer an den Statthalter gerichteten Anfrage, daß demselben kein politisches Bedenken im Wege stehe; worauf er ihm das Lehramt verleiht. Dasselbe ist zu beobachten, wenn der Bischof einen Mann, welcher durch seine Leistungen als Schriftsteller oder Lehrer sich auszeichnet, ohne vorausgegangene Concursprüfung als Professor bezeichnet.

S. 14.

Wo die theologische Lehranstalt für zwei oder mehrere Diöcesen gemeinsam ist, wird zwischen den betreffenden Bischöfen eine Uebereinkunft zu Beseßung der theologischen Lehrämter zu schließen seyn.

Seine k. . Apostolische Majestät haben diese Bestimmungen als den, im Concordate aufgestellten Grundsägen vollkommen entsprechend zu genehmigen geruht, und erwarten, daß dieselben bei der Wichtigkeit, welche die Heranbildung der durch Seelsorge und Unterricht wirkenden Geistlichkeit auch für den Staat hat, ohne Vorwissen der kaiserlichen Regierung nicht abgeändert werden. Allerhöchstdieselben seßen voraus, daß die Bischöfe bei Oberleitung und Beaufsichtigung der theologischen Lehranstalten jener Ordensgeistlichen, welche einem Generalobern, der bei dem heiligen Stuhle seinen Wohnsig hat, nicht unterstehen, an den vorgelegten zweckmäßigen Anordnungen in allen wesentlichen Puncten festhalten werden. In Betreff der Männer, welche an solchen Anstalten das Lehramt übernehmen sollen, werden die Bischöfe sich in der

selben Weise wie bei den Professoren ihrer Diöcefan-Lehranstalten die Ueberzeugung verschaffen, daß denselben kein politisches Bedenken im Wege stehe.

Zugleich haben Seine k. k. Apostolische Majestät anzuordnen geruht, daß die Ministerialverordnung vom 30. Juni 1850 (Nr. 319 des Reichs-Gesez-Blattes), nachdem dieselbe die selbständige kirchliche Leitung der betreffenden Lehranstalten nicht beirrt, auf den ganzen Umfang des Neiches ausgedehnt werde, demnach haben die Bischöfe von den ihrer Leitung unterstehenden theologischen Diöcesan- und Kloster-Lehranstalten zu Anfang jedes Studienjahres und zwar längstens bis Ende des ersten Monates nach Beginn der Vorlesungen eine Personalstandestabelle des Lehrkörpers, dann in einer gesonderten Eingabe ein Verzeichniß der Lehrgegen= stände mit Angabe der Stundenzahl, wie auch ein, nach Jahrgängen geordnetes Verzeichniß der Schüler mit Angabe ihres Alters, und bei denen des ersten Jahrganges mit dem Nachweise ihrer Vorstudien, dem Ministerium im Wege der politischen Landesstelle einzusenden.

An den theologischen Facultäten ist bei Anstellung der von Seiner Majestät zu ernennenden Professoren in nachstehender Weise vorzugehen:

Wird an einer theologischen Facultät die Stelle eines Professors erlediget, dessen Lehrthätigkeit nothwendig ist, damit die Zöglinge des bischöflichen Seminars in Gemäßheit des, Seiner Majestät vorgelegten Lehrplanes unterrichtet werden, und wünscht der Bischof für dieselbe einen Mann, welcher seine Befähigung bereits durch Leistungen im Lehrfache oder als Schriftsteller hinreichend bewährt hat, so bleibt es demselben unbenommen, sich nach Anhörung des theologischen Lehrkörpers mit dem Unterrichtsministerium ins Einvernehmen zu seßen. Wünscht der Bischof keine Berufung, oder sollte über dieselbe ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so ist durch das Unterrichtsministerium mittelst der öffentlichen Blätter eine Bewerbung auszuschreiben. Die zur schriftlichen Prüfung erforderlichen Fragen bestimmt der Bischof und übergibt dieselben dem genannten Ministerium, welchem es vorbehalten ist, einem Bewerber zu gestatten, der Concursprüfung sich an einer, in der Ausschreibung nicht bezeichneten theologischen Lehranstalt zu unterziehen. Der Probevortrag wird im Beisein eines bischöflichen Commiffärs gehalten.

Die Beurtheilung des wissenschaftlichen Werthes der Prüfungsarbeiten wird das Ministerium in der bisher üblichen Weise veranlassen, und sodann unter Mittheilung sämmtlicher Gesuche, der Prüfungsarbeiten und der Beurtheilung des Probevortrages sich mit dem betreffenden Bischofe ins Einvernehmen seßen, damit die Wünsche desselben im Sinne des sechsten Concordats-Artikels berücksichtiget werden können. In leßterer Beziehung müßte eine Ausnahme eintreten, wenn einem Manne, welchen der Bischof zu Verwaltung des erledigten Lehramtes für vorzugsweise tauglich hielte, ein politisches Bedenken im Wege stünde..

Wird an einer theologischen Facultät die Stelle eines Professors erlediget, dessen Lehrthätigkeit nicht nothwendig ist, damit die Zöglinge des bischöflichen Seminars in Gemäßheit des, Seiner Majestät vorgelegten Lehrplanes unterrichtet werden, so steht es dem Bischofe der Diöcese frei, auf die Berufung eines befähigten Mannes anzutragen, sowie auch das Ministerium dem Bischofe einen solchen bezeichnen kann. Wird es als nothwendig anerkannt, 'eine Bewerbung auszuschreiben, so sind die obigen Bestimmungen zu beobachten. Die Ernennung wird stets Einem aus Jenen zu Theil werden, welchen der Bischof die Sendung und Vollmacht des Lehramtes zu ertheilen bereit ist.

Alle theologischen Facultäts-Professoren sollen übrigens in der Regel Doctoren der Theologie seyn und ihre Anstellung ist, wie bisher, durch drei Jahre als eine provisorische zu betrachten, wenn sie nicht gleich bei der Ernennung für definitiv erklärt wird.

Dem Bischofe der Diöcese, in welcher sich die Lehranstalt befindet, steht es zu, von sämmtlichen Professoren und Lehrern der Theologie die Gewährleistung kirchlicher Gesinnung zu fordern, ihren Wandel, ihre Lehre und gesammte Amtsthätigkeit fortwährend zu überwachen, und, wenn sie in einer dieser Beziehungen sich ihres Berufes unwürdig erweisen sollten, die Ermächtigung zum Vortrage der Theologie zurückzunehmen.

Im Uebrigen haben, in wieweit durch die gegenwärtige Verordnung nicht anders verfügt wird, für die Wirksamkeit der theologischen Facultätsprofessoren die Bestimmungen der. Cultusministerial - Erlässe vom 30. Juni 1850 (Nr. 319 des Reichs-Gesetz-Blattes) und vom 16. September 1851 (Nr. 216 des Reichs-Gesez-Blattes) zu gelten, durch welchen letteren die Anwendung der allgemeinen Anordnungen vom 1. October 1850 über die Facultätsstudien auf die Studirenden der Theologie ihre nähere Bestimmung erhält und dem Vorhaben der Bischöfe Genüge geschieht, sich über die Fortschritte der Schüler in sämmtlichen Lehrfächern durch genau zu überwachende Prüfungen Gewißheit zu verschaffen, und über den Erfolg der ganz oder halbjährigen Prüfungen in bisheriger Weise Zeugnisse ausstellen zu lassen.

Graf Thun m. p.

51.

Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der obersten Polizeibehörde vom 2. April 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Uebertretungen der Meldungsvorschriften.

In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 18. März 1858 verordnen die Ministerien des Innern und der Justiz und die oberste Polizeibehörde, wie folgt:

.

1. Die Uebertretungen der Meldungsvorschriften sind ohne Ausnahme von den politischen, und an Orten, wo sich landesfürstliche Polizeibehörden befinden, von diesen zu untersuchen und zu bestrafen.

Hiernach erhält es von der Zuständigkeit der Gerichte in den Uebertretungsfällen des . 320 des Strafgeseges vom 27. Mai 1852, sub a), b), c) und d) sein Abkommen. 2. Diese Uebertretungen sind mit 5-100 fl., oder mit Arrest von Einem bis vierzehn Tagen zu bestrafen.

An dieses Strafausmaß ist sich überall ohne Unterschied der Orte zu halten, und es hat daher von allen in anderer Weise bestimmten Straffäßen sein Abkommen zu erhalten.

3. Nach diesem Strafausmaße sind auch Gast- und Schankwirthe zu bestrafen, welche an Orten, wo Fremdenbücher geführt werden müssen, Fremde bei sich über Nacht aufnehmen, ohne zur Beherbergung berechtiget zu seyn.

Bei mehr als zweimaliger Bestrafung kann nach Umständen auch die Abschaffung von dem Schankgewerbe verhängt werden.

4. Bezüglich des Verfahrens, des Recurses und der Verjährung kommen die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 3. April 1855, Nr. 61 des Reichs-Geseß-Blattes, und beziehungsweise der Ministerialverordnung vom 5. März 1858, Nr. 34 des Reichs - GeseßBlattes, in Anwendung.

Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p. Freiherr von Kempen m. p., F.M.L.

52.

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 6. April 1858,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

womit im Verfolge des Erlasses vom 11. December 1857 (Neichs-Gefeß-Blatt v. J. 1858, Nr. 2) die weitere Ausdehnung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Taxordnung des geistlichen Ehegerichtes der Wiener Erzdiöcese auf andere Diöcesen

bekannt gegeben wird.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 19. August 1857 hat das Ministerium für Cultus und Unterricht gestattet, daß von den geistlichen Ehegerichten der Erzdiöcesen Olmüş, Lemberg (lateinischen, griechisch-katholischen und armenischen Ritus) und Zara, dann der bischöflichen Diöcesen Brünn, Breslau (österreichischer Antheil), Przemysl Clateinischen und griechisch-katholischen Ritus), Spalato, Ragusa, Sebenico, Lesina und Cattaro; endlich von den geistlichen Ehegerichten der lateinisch-katholischen Diöcese von Siebenbürgen, der Erzdiöcese von Fogaras und der Diöcese von Szamos-Ujvár (griechischkatholischen Ritus) die Taren nach Maßgabe der für das Ehegericht der Wiener Erzdiöcese Allerhöchst genehmigten provisorischen Tarordnung (Reichs-Gesez-Blatt, XLIII. Stück, Nr. 216) vorgeschrieben und eingehoben werden können.

Graf Thun m. p.

53.

Erlaß des Minifteriums für Cultus und Unterricht vom 6. April 1858,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

betreffend die Anwendung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Taxordnung der geistlichen Ehegerichte auf die der Militärgränze angehörigen und die übrigen der Militärjurisdiction unterstehenden Personen.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 19. August 1857 wird im Einvernehmen mit dem k. k. Armee-Ober-Commando gestattet, daß die für die civilgeistlichen Ehegerichte provisorisch festgefeßte Tarordnung auch auf die, der Militärgränze angehörigen Individuen, wenn deren Eheangelegenheiten bei den zuständigen Diöcesan-Ehegerichten zur Verhandlung kommen, in soweit Anwendung zu finden habe, als denselben nicht in Gemäßheit des §. 3 der allgemeinen Bestimmungen der provisorischen Tarordnung vom 31. October 1857, ReichsGesez-Blatt Nr. 216, und der Tarifpost 44 und 75 o) des Patentes vom 2. August 1850, Reichs-Geseß-Blatt Nr. 329, die Befreiung der vorgeschriebenen Taren zukömmt.

Bezüglich der übrigen, der Militärjurisdiction unterstehenden Personen hat in Fällen, wo dieselben in eine vor dem civilgeistlichen Ehegerichte zu pflegende Verhandlung verwickelt find, die obcitirte Tarordnung, und zwar im Sinne der, mit dem f. f. Armee-Ober-Commando getroffenen Vereinbarung in der Art Anwendung zu finden, daß lediglich zu Gunsten der Mannschaft vom Feldwebel, Wachtmeister und Feuerwerker inclusive abwärts, dann zu Gunsten der mit den Unterofficiers-Chargen äquiparirenden Militär-Unterparteien und Armeediener eine Befreiung von Entrichtung der Taren in Gemäßheit des obigen Paragraphes der allgemeinen Bestimmungen der provisorischen Tarordnung Plaß zu greifen hat.

Graf Thun m. p.

54.

Erlaß des Finanzministeriums vom 9. April 1858,

womit die Ausprägung von Kronen und Halben Kronen und deren Annahme bei den Staatscaffen angeordnet wird.

Von heute an werden in dem k. k. Hauptmünzamte zu Wien, und vom 1. Mai 1858 an, in den k. k. Münzämtern zu Carlsburg, Kremniß, Mailand und Venedig, „Kronen“ zu 1/50 des Pfundes feinen Goldes, und sobald als thunlich „Halbe Kronen“ zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes in Gemäßheit des Allerhöchsten Patentes vom 19. September 1857 (Reichs-Geseß-Blatt, Nr. 101, Art. 13, 14 und 15) ausgeprägt werden.

Auf Grund des Art. 16 des oben angeführten Allerhöchsten Patentes wird vorläufig hiermit unter Vorbehalt des jederzeitigen Herabseßens dieser Werthe gestattet, daß Kronen“ und Halbe Kronen" bis einschließlich 31. October 1858 zu allen Zahlungen an k. k. Cassen und Einhebungsämtern in dem Werthe von 13 fl. 6 kr. C. M. oder 39.30 österreichische Lire und bezüglich 6 fl. 33 kr. C. M. oder 19.65 österreichische Lire verwendet werden können.

Das Verhältniß des inneren Werthes der „Krone" zu dem, des kaiserlichen Ducaten und des lombardisch-venetianischen Sovrano ist Folgendes:

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