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14

Reichs-Geseß-Blatt

für das

Kaiserthum Desterreich.

Jahrgang 1858.

XV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 30. April 1858.

55.

Kaiserliches Patent vom 27. März 1858,

wirksam für das Königreich Dalmatien,

wodurch für dieses Kronland das, mit dem Patente vom 3. December 1852 erlassene Forstgeseß eingeführt und vom 1. November 1858 angefangen in Wirksamkeit geseßt

wird.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei and Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerufalem 27.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakan; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürft von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Wieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürßteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürßt von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Laußiß und in Istrien; Graf von Hohenembs; Feldkirch, Pregenz, Sonnenberg x.; Herr von Trieft, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2. 2.

In der Absicht, den besonderen Schuß des Eigenthumes, der Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen, welchen das mit Unserem Patente vom 3. December 1852 zur

Sicherstellung der in alle Lebensverhältnissse eingreifenden Holzbedürfnisse erlaffene Forstgeset jenen Kronländern, für welche dasselbe in Wirksamkeit gesetzt wurde, gewährt, auch dem Königreiche Dalmatien zuzuwenden, haben Wir nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, wie folgt:

Artikel I.

Vom 1. November 1858 angefangen hat in Unserem Königreiche Dalmatien das mit Unserem Patente vom 3. December 1852 in anderen Theilen Unserer Monarchie kundgemachte Forstgesez in Wirksamkeit zu treten, wodurch zugleich alle in diesem Kronlande bisher bestandenen forstpolizeilichen Vorschriften außer Kraft gesegt werden.

Artikel II.

Das Forstgesez findet, in soferne es gewisse Handlungen für strafbar erklärt, auch auf schon anhängige Untersuchungen und früher vorgekommene Fälle Anwendung, wenn die leßteren keiner strengeren Behandlung als nach den früher bestandenen Vorschriften unterliegen.

Artikel III.

Bei den Uebertretungen des Forstgeseßes, welche nicht nach dem allgemeinen Strafgeseße zu beurtheilen und zu behandeln sind, erlischt Untersuchung und Strafe durch die Verjährung, wenn der Uebertreter binnen sechs Monaten vom Tage der begangenen Uebertretung nicht in Untersuchung gezogen worden ist.

Um auf die Verjährung Anspruch machen zu können, ist die Erfüllung der im §. 531 des Strafgesetes vom 27. Mai 1852 (Nr. 117 des Reichs-Geseß-Blattes), unter a), b) und c) bezeichneten Bedingungen nicht erforderlich.

Artikel IV.

Wo im Forstgesege die Einvernehmung mit dem Ministerium des Krieges oder mit jenem für Landescultur und Bergwesen angeordnet ist, hat erstere mit Unserem Armee-Ober-Commando zu geschehen und legtere entfällt.

Artikel V.

Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Patentes beauftragt. Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 27. März, im Eintausend Achthundert und Achtundfünfzigsten, Unserer Reiche im Zehnten Jahre.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p.

Freiherr von Bach m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung :
Baron Ransonnet m. p.

56.

Erlaß der obersten Rechnungscontrols-Behörde vom 7. April 1858, womit die Allerhöchst definitiv'genehmigte Einrichtung der Controlsbehörden in Galizien bekannt gemacht wird.

Nachdem Seine k. k. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 23. December 1857 über einen von der obersten Rechnungscontrols-Behörde aus Anlaß der Theilung des Kronlandes Galizien und Lodomerien in drei getrennte Verwaltungsgebiete erstatteten allerunterthänigsten Vortrag in Absicht auf die entsprechende Einrichtung der Controlsbehörden in diesen Verwaltungsgebieten, den Bestand eigener Staatsbuchhaltungen in Krakau und in Lemberg, sowie die Einseßung einer eigenen, in ihren Amtshandlungen ebenfalls selbftändig wirkenden, mit der Lemberger Staatsbuchhaltung aber Einen Concretalstatus bildenden Staatsbuchhaltungs-Abtheilung in Czernowig definitiv zu genehmigen geruht haben, und nachdem die zum Behufe der Activirung der Bukowinaer Staatsbuchhaltungs-Abtheilung getroffe= nen Einleitungen nunmehr vollendet sind, hat die Lehtere mit 1. April 1858 in Wirksamkeit zu treten gehabt, während die Wirksamkeit der in Lemberg und in Krakau bestehenden Staatsbuchhaltungen für das betreffende Verwaltungsgebiet fortdauert.

Unter Einem werden die k. k. Ministerien, die Chefs der Länderstellen, sowie die sämmtlichen Hof- und Landesbuchhaltungen von der erfolgten Activirung der StaatsbuchhaltungsAbtheilung in Czernowiß zu dem Ende in Kenntniß gesezt, damit die, das Bukowinaer Verwaltungsgebiet betreffenden dienstlichen Erlässe und Correspondenzen nunmehr unmittelbar an die Staatsbuchhaltungs-Abtheilung zu Czernowig geleitet werden.

Hiernach erhält es von der, der bisherigen Controlsbehörde in Krakau, laut des Erlasses der obersten Rechnungscontrols-Behörde vom 11. Juni 1855 (Nr. 98 des Reichs-GeseßBlattes), beigelegten Bezeichnung provisorische Staatsbuchhaltungs- Abtheilung" das Abkommen. Graf Wilczek m. p.

57.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 14. April 1858,

giltig für die in das allgemeine Zollgebiet eingeschlossenen, an die Türkei gränzenden Kronländer, betreffend die Gleichstellung des Landtransportes von Brennholz und gemeinem Werk holze, mit dem Wassertransporte längs der Gränze gegen die Türkei in Absicht auf die Zollbemessung.

Im Einvernehmen mit dem Handelsministerium wurde beschlossen, folgende Bestimmungen mit erstem Mai dieses Jahres in Wirksamkeit treten zu lassen:

die

Brennholz und Werkholz, gemeines (europäisches), roh, ist längs der Gränzen gegen Türkei (mit Einschluß der Donaufürstenthümer), soferne es überhaupt einer Zollentrichtung unterliegt, auch bei dem Landtransporte in der Ein- und Ausfuhr der Verzollung nach den Posten 29 a) und b) des Zolltarifes vom 5. December 1853 zu unterziehen, und es wird daher die Anmerkung 3 zur Tarifsabtheilung 29 für den Verkehr über die Gränzen gegen die Türkei außer Wirksamkeit gesezt. Freiherr von Bruck m. p.

58.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 15. April 1858,

betreffend die Beschränkung der Eingehung von Ehen von Seite neuernannter Finanzwach-Commissäre.

Zu Folge einer Allerhöchsten Entschließung vom 9. April 1858 dürfen Finanzwach-Commissäre vor Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Eidesablegung als solche an gerechnet, ohne besondere Bewilligung des Finanzministeriums eine Ehe nicht eingehen.

Die Außerachtlaffung dieses Verbotes wird als eine Verzichtleistung auf den Finanzwachdienst und die erhaltene Anstellung angesehen, und Derjenige, welcher sich derselben schuldig macht, vom Tage der eigenmächtig geschlossenen Ehe an als seiner Anstellung enthoben behandelt werden.

Diese Verfügung hat jedoch nur auf die, vom Tage dieser Allerhöchsten Entschließung neu zu ernennenden Finanzwach-Commissäre Anwendung zu finden, und hindert nicht, bereits verheirathete Officiere, Beamte und Finanzwach-Respicienten auch in Hinkunft zu Finanzwach-Commissären zu ernennen.

Damit sich Niemand mit Unkenntniß dieser Allerhöchsten Anordnung entschuldigen könne, ist Lettere in die Anstellungsdecrete wörtlich aufzunehmen.

Die Verordnung des Finanzministeriums vom 6. September 1857, wornach provisorische Finanzwach-Commissäre in solange eine Ehe nicht eingehen dürfen, bis sie nicht die definitive Bestätigung auf ihren Posten erhalten haben, bleibt unverändert aufrecht.

Freiher von Bruck m. p.

59.

Circularverordnung des Armee-Ober-Commando vom 19. April 1858,

womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 15. April 1858, die Bestimmungen festgesezt werden, nach welchen in Zukunft die Anlegung von Militär-Heirathscautionen auf liegende Güter in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate stattfinden kann.

Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät haben bezüglich der künftigen Elocirung von Militär-Heirathscautionen auf Liegenschaften in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate unterm 15. April 1858 nachfolgende Allerhöchste Entschließung herabzugeben geruht:

„Bei Elocirung der Militär-Heirathscautionen auf ein liegendes Gut in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate können die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, §§. 230 und 321, sowie des Heirathsnormales vom Jahre 1812, §. 12, dann in Anwendung gebracht werden, wenn das zur Hypothek bestimmte unbewegliche Gut in einem auf Grund der Localisirung verfaßten und bereits allgemein verlautbarten Grundbuchsprotokolle eingetragen und der vollkommen richtig

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