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gestellte Tabularstand des hypothecirten Gutes durch den Verlauf des, rücksichtlich des Besigstandes auf acht, und des Lastenstandes auf zwölf Monate in dem Verlautbarungs - Edicte festgesezten Termines als sichergestellt angesehen, oder vor der Verstreichung dieser Fristen aus einem, nach Vorschrift der Verordnung Meines Justizministers vom 3. Juni 1857, ReichsGefeß-Blatt, Nr. 106, ausgefertigten Intabulationszeugnisse in Verbindung mit dem betreffenden Grundbuchsprotokolle entnommen werden kann.

Was dagegen die Militär-Heirathscautionen anbelangt, deren Sicherstellung auf Realitäten in den obgenannten Kronländern beabsichtiget wird, die in die neuen Grundbuchsprotofolle nicht aufgenommen wurden, jedoch in Grundbüchern eingetragen sind, welche schon früher mit Verläßlichkeit geführt und als zur gleichen Fortführung vollkommen geeignet anerkannt wurden, so kann bei Sicherstellung einer Heirathscaution auf solche Realitäten die Anwendung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, bezugsweise des §. 12 des Heirathsnormales vom Jahre 1812, den Parteien in soferne zugestanden werden, wenn von ihnen die Bestätigung des zuständigen Oberlandesgerichtes, beziehungsweise der Grundbuchsdirection beigebracht wird, daß diese Grundbücher als zur Fortführung nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vollkommen geeignet anerkannt wurden, und keine, einer solchen Fortseßung entgegenstehenden, Hindernisse bekannt geworden sind."

Diese Allerhöchste Entschließung wird zur allgemeinen Darnachachtung kundgemacht.

Erzherzog Wilhelm m. p.
Feldmarschall-Lieutenant.

60.

Erlaß des Juftizminifteriums vom 23. April 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit die Allerhöchste Anordnung bekannt gegeben wird, daß in Nechtsangelegenheiten, wobei der Präsident eines Oberlandesgerichtes persönlich betheiliget ist, auf Ansu. chen der Gegenpartei von dem Obersten Gerichtshofe ein anderes Oberlandesgericht zu delegiren ist.

Seine t. t. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. April 1858 anzuordnen geruht, daß der f. t. oberste Gerichtshof in allen Rechtsangelegenheiten, bei welchen die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der Banaltafel) persönlich betheiliget sind, jederzeit, sobald von der Gegenpartei um die Delegirung eines anderen Oberlandesgerichtes angesucht wird, dieselbe zu bewilligen habe.

61.

Graf Nádasdy m. p.

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. April 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die unbefugte Führung des k. k. Neichsadlers oder eines Landeswapens. Durch die Wahrnehmung, daß einige Privatgesellschaften sich unbefugt des k. k. Reichsadlers oder eines Landeswapens bedienen, findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt

in Erinnerung zu bringen, daß die Führung des kaiserl. Reichswapens oder Reichsadlers oder eines Landeswapens von der erhaltenen Allerhöchsten Bewilligung oder von der, in einem besonderen Geseze ausgesprochenen Gestattung bedingt sei.

Der vorkommende unberechtigte Gebrauch ist daher sogleich abzustellen, und gegen Jene welche dessen ungeachtet dieses Verbot übertreten, nach der Verordnung vom 20. April 1854 (Nr. 96 des Reichs-Gesez-Blattes), und beziehungsweise für das lombardisch-venetianische Königreich nach der Verordnung vom 25. April 1854 (Nr. 102 des Reichs-Geseß-Blattes), vorzugehen. Freiherr von Bach m. p.

62.

Verordnung des Justizminifteriums vom 26. April 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit das Verfahren geregelt wird, welches bei den, von Gerichtsbeamten aufzunehmenden Wechselprotesten hinsichtlich der Berichtigung und Anmerkung der dafür zu entrichtenden Gebühren auf dem Proteste selbst zu beobachten ist.

Zur Beseitigung von Zweifeln, welche bezüglich der Berichtigung der geseßlich bestimmten Tag- und Meilengelder in Fällen der, von Gerichtsbeamten außerhalb des Amtsortes aufgenommenen Wechselproteste hervorgekommen find, findet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 11. Mai 1856, Nr. 82 des Reichs-Gesez-Blattes, Nachstehendes zu bestimmen:

1. Die Gerichtsbeamten haben auf jedem von ihnen aufgenommenen Wechselproteste die eingehobene Protestgebühr, und, wenn der Protest außerhalb des Amtsortes aufgenommen wurde, überdieß noch die von dem Protefiwerber sogleich zu berichtigenden geseßlich bestimmten Tag- und Meilengelder anzumerken, und den Empfang zu bestätigen.

Der Partei ist über ihr Verlangen auch noch später ein Verzeichniß der Gebühren mit der Zahlungsbestätigung unentgeltlich auszufertigen.

2. Streitigkeiten über den Betrag der Gebühren hat in erster Instanz das Gericht, dem der Beamte angehört, unter Vorbehalt der Berufung zu entscheiden.

Wenn die Partei mit der Berechnung der Gebühren nicht einverstanden ist, so hat sie auch in diesem Falle den von dem Beamten vorläufig berechneten Betrag, unter Vorbehalt des Rückerfazes des allfälligen Uebermaßes, sogleich zu bezahlen, oder gerichtlich zu erlegen.

Der Partei sowie dem Beamten bleibt vorbehalten, um die Bestimmung der Gebühren sich an das Gericht zu wenden.

Berichtig ung.

Graf Nádasdy m. p.

In dem, unter Nr. 54 des XIV. Stückes des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1858, Seite 285, enthaltenen Erlasse des Finanzministeriums vom 9. April 1858, über die Ausprägung von Kronen und halben Kronen, ist in der fünften Zeile von oben die Berufung der Nr. 101 des Reichs-Geseß-Blattes irrig, und in die richtige der Nr. 169 des Reichs-Geseß= Blattes zu verbessern.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XVI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 1. Mai 1858.

63.

Kaiserliches Patent vom 27. April 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

wodurch die Verhältnisse des Münzverkehres und die Anwendung der neuen öfterreichischen Währung auf die Nechtsverhältnisse geregelt werden.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem 2.; Erzherzog von Oefterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürft von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlehen, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwiß und Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürßteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Laufik und in Iftrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von Trießt, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien u. 2.

Im Verfolge zum Artikel 23 Unseres Patentes vom 19. September 1857, Nr. 169 des Reichs-Gesez-Blattes, finden Wir, nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung

Unseres Reichsrathes, die Verhältnisse des Münzverkehres und die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die Rechtsverhältnisse für den ganzen Umfang unseres Reiches, durch folgende Bestimmungen zu regeln.

S. 1.

Der mit Unserem Patente vom 19. September 1857, Nr. 169 des Reichs-GesetzBlattes, angeordnete Landes-Münzfuß, nach welchem 45 Gulden aus Einem Pfunde feinen Silbers unter der Benennung „österreichische Währung" geprägt werden, hat vom 1. November 1858 angefangen der alleinige geseßliche Münz- und Rechnungsfuß und die Grundlage der ausschließenden gesetzlichen Landeswährung (Valuta) des gesammten Kaiser= thumes zu seyn. Von diesem Zeitpuncte an haben alle anderen Währungen außer Kraft zu treten.

§. 2.

Vom 1. November 1858 an werden alle Staats- Einnahmen und Ausgaben in Unserem Reiche, soweit dieselben nicht in einer bestimmten Münzsorte gebühren, auf die neue österreichische Währung gesetzt, und alle Rechnungen Unserer öffentlichen Caffen und Aemter nur in dieser Währung geführt werden.

S. 3.

Vom 1. Jänner 1859 an find alle Bücher und Rechnungen der Gemeinden, sowie der unter besonderer Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Vereine und Anstalten für öffentliche Zwecke, namentlich Banken, Geld- oder Creditanstalten, Eisenbahn-Unternehmungen u. dgl. in der österreichischen Währung zu führen. Die politischen Behörden haben durch die geseßlich eingeräumten Verwaltungsmaßregeln für die Handhabung dieser Bestimmung zu forgen.

S. 4.

Werden vom 1. November 1858 an, in Gesegen, Verordnungen, öffentlichen Bekanntmachungen oder Verfügungen öffentlicher Behörden, Geldbeträge ohne Benennung einer bestimmten Münzsorte oder Währung angegeben, so sind dieselben stets in österreichischer Währung zu verstehen.

Dieses gilt auch hinsichtlich der gerichtlichen Erkenntnisse, die in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten über ein von dem 1. November 1858 an bei Gericht angebrachtes Klagebegehren oder Gesuch erfließen.

Bezüglich der Erkenntnisse über die vor diesem Tage eingebrachten Klagen oder Gesuche, ist sich nach den bisherigen gesetzlichen Anordnungen zu richten.

In Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche vom 1. November 1858 an geschlossen werden, tritt, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, die gesegliche Vermuthung für die öfterreichische Währung ein, soferne nicht durch rechtskräftige Beweise die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, dargethan wird.

S. 5.

Alle Verbindlichkeiten, welche auf einem, vor dem 1. November 1858 begründeten Privatrechtstitel beruhen und auf eine der nachbenannten Währungen (Valuten) lauten, aber erst nach diesem Zeitpuncte zur Erfüllung kommen, sind in der neuen österreichischen Währung nach folgendem Maßstabe zu leisten :

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Verbindlichkeiten in jenen älteren Währungen (Valuten), deren Verhältniß zu dem 20 fl. Fuße oder zu der Lira Austr. geseglich festgestellt ist, sind nach diesem Verhältnisse und nach obigem Maßstabe zu der neuen Währung, in leßterer zu erfüllen.

Durch eine besondere Kundmachung werden Reductions-Tabellen über das Verhältniß der bisherigen Währungen zur neuen österreichischen Währung veröffentlicht werden, welche in allen Fällen, in denen eine Umseßung der einen dieser Währungen auf die neue vorzunehmen. ist, zur Richtschnur zu dienen haben werden.

S. 6.

Auf alle, die Staatsschuld betreffenden Verbindlichkeiten ist, vom 1. November 1858 angefangen, der im §. 5 angeordnete Maßstab anzuwenden. Nach demselben Maßstabe sind vom 1. November 1858 an auch alle übrigen Verbindlichkeiten des Staates und alle Leistungen an den Staat zu erfüllen, in solange die Ziffer dieser Verbindlichkeiten oder Leistungen nicht durch Geseze oder Verordnungen in der österreichischen Währung festgesezt wird.

In gleicher Weise sind alle jene nicht dem Staate, sondern öffentlichen Fonden oder Anstalten, Gemeinden oder anderen moralischen oder physischen Personen gebührenden oder von ihnen zu leistenden Zahlungen zu behandeln, bei welchen der nach dem 31. October 1858 zur Anwendung gelangende Verpflichtungsgrund auf einem Geseze oder einer Verordnung beruht. S. 7.

Die Eigenschaft der Goldstücke des bisherigen inländischen Gepräges als gesegliche Landesmünze und der gefeßliche Umlauf von Goldmünzen ausländischen Gepräges, in soferne er bisher gestattet war, hat vom 1. Juli 1858 an aufzuhören.

S. S.

Zahlungen, welche aus einem, vor dem 1. November 1858 entstandenen Rechtstitel in einer bestimmten Zahl ausdrücklich bedungener Goldstücke gebühren, sind in diesen Stücken zu leisten.

Zahlungen, welche aus einem, vor dem 1. Juli 1858 entstandenen Rechtstitel „in Gold" oder „in einer bestimmten Sorte Goldmünzen" gebühren, sind in Gemäßheit der bisher bestehenden geseglichen Bestimmungen zu leisten.

S. 9.

Zahlungen, welche in einer bestimmten Sorte ausländischer Silbermünzen gebühren, müssen auch nach dem 1. November 1858 in derselben geleistet werden.

Zahlungen, welche auf Darleihen beruhen, die in Folge der kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1856 (Nr. 21 des Reichs-Gesez-Blattes) in einer bestimmten inländischen Silbermünz-Sorte oder im Allgemeinen in klingender Münze zu verzinsen und zurückzuzahlen find, müssen nach dem geseglichen Werthe der bedungenen Münze beim Abschlusse des Vertrages und nach dem, im §. 5 dieses Patentes bestimmten Maßstabe in der neuen österreichischen Währung berechnet, und vom 1. November 1858 an, entweder in Silbermünzen der

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