Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

Gegen das erstrichterliche Erkenntniß wurde innerhalb der geseßlichen Frist von keiner der unter A genannten Personen eine Berufung ergriffen.

[ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]

X.

Kurzer Inhalt jenes höheren Erkenntnisses, welches in Rechtskraft erwuchs.

Die Freiheitsstrafe angetreten am

XI.
Strafvollzug.

Die Strafe an Geld, Verfall von Gegenständen, Verlust an Rechten, körperliche Züchtigung oder Abschaffung in Bollzug gesezt am

XII.

Anmerkungen und etwaige Nachträge oder Ergänzungen.

Schlußbemerkung. Bei denjenigen Rubriken, bei welchen, wie z. B. bei III und IX für mehrere Vorausseßungen auf alternative Weise Vorsorge getroffen ist, find diejenigen Ansäße, welche in dem einzelnen zu protokollirenden Falle, nicht in Anwendung kommen, einfach zu durchßtreichen, so daß z. B. in dem Falle wenn gegen das erstrichterliche Erkenntniß von keiner der in der Rubrik IX sub A genannten Personen die Berufung ergriffen worden ist, der Ansah A zu durchstreichen, dagegen bei dem Ansage B das Datum auszufüllen, und die Unterschrift des Richters beizufügen ist, womit zugleich die für diesen Fall von dem §. 8 geforderte Anmerkung hergestellt wird.

Dagegen ist für die Rubriken VII und VIII Eines der vier Einlageblätter, und zwar dasjenige derselben einzulegen und gehörig auszufüllen, welches nach dem vierfach verschiedenartigen (schon oben rechts in der Ueberschrift kurz angezeigten) Inhalte dieser Blätter, dem über den verhandelten Fall zu fällenden Erkenntnisse entspricht.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Desterreich.

Jahrgang 1858.

XIX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 8. Mai 1858.

69.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 1. Mai 1858,

wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Finanzministerial-Erlasses vom 23. Juli 1856 (Neichs - Gesez - Blatt, XXXVI. Stück, Nr. 142), über die Einhebung der Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten im lombardischvenetianischen Königreiche.

Um bei der Bemessung der Verzehrungssteuer für die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten die wünschenswerthe Vereinfachung in der Berechnung der Steuergebühr zu ermöglichen, und die dießfälligen Anordnungen mit den, im lombardisch-venetianischen Königreiche geseßlich bestehenden Maßsystemen in Einklang zu bringen, werden in den Bestimmungen des §. 2 des Finanzministerial-Erlasses vom 23. Juli 1856 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 142) und des ersten Absages, §. III der Beilage A zu diesem Erlasse nachfolgende Abänderungen getroffen:

1. Die Abmessung der Maisch-, Brenn- und Destillir-Geräthe hat im lombardisch-venetianischen Königreiche nach der Soma metrica zu geschehen. Wenn der Inhalt der Maischgefäße nicht nach ganzer Some metriche ausgemessen werden kann, so wird der Rauminhalt, welcher weniger als eine Viertel Soma beträgt, als 0-25 Soma, und jener, welcher mehr als eine Viertel Soma, aber noch nicht eine halbe Soma beträgt, als 0-50 Soma, dann jener, welcher mehr als eine halbe, jedoch noch nicht drei Viertel Soma beträgt, als 0.75 Soma, endlich jener, welcher mehr als drei Viertel und nicht eine ganze Soma beträgt, als eine volle Soma behandelt. Dieser Anordnung entsprechend wird auch in den Fällen, wo die Verzehrungssteuer nach dem Rauminhalte der Maischgefäße zu bemessen ist, die Gebühr immer nur nach ganzen, nach 0.25 oder 0.50 oder endlich nach 0.75 Some metriche berechnet. Hiernach hat die entsprechende Bestimmung des §. 2 des eingangsberufenen Erlasses, mit welcher die Abmessung der Maischgefäße und die Steuerzahlung nach ganzen, 0.57 und 0.285 Some metriche angeordnet wurde, außer Anwendung zu kommen.

2. Mit Ausnahme der steuerfreien Branntwein-Erzeugung von nicht mehr als 1.14 Some metriche im Laufe eines Jahres zum eigenen Gebrauche, werden in allen Brennereien Maischgefäße für mehlige Stoffe unter drei Some metriche, und für nicht mehlige Stoffe von weniger als 1.75 Some metriche nicht zugelassen, woferne nicht bei Nachweisung besonderer Umstände die Bewilligung der leitenden Finanz-Bezirksbehörde hiezu ertheilt wird.

Hiernach findet der erste Absah des §. III der Beilage A zum Finanzministerial-Erlasse vom 23. Juli 1856 seine Abänderung.

Diese Bestimmungen haben sogleich in Wirksamkeit zu treten.

70.

Freiherr von Bruck m. p.

Verordnung der Minißterien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde vom 3. Mai 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit die, von dem k. k. Armee-Ober-Commando an sämmtliche Militärbehörden erlassene Verordnung vom 29. Juli 1857, betreffend die Verhängung von Disciplinarstrafen gegen Urlauber und Neservemänner und wegen Anwendung von Geldstrafen, den Civilbehörden kundgemacht, und der von denselben zu beobachtende Vorgang in Betreff der, von diesen Personen begangenen Uebertretungen gegen Markt-, Gewerbs- und sonstige polizeiliche Vorschriften festgestellt wird.

Das f. f. Armee-Ober-Commando hat über die zur Entscheidung vorgelegten Anfragen: 1. ob ein Urlauber oder ein Reservemann auf Grundlage eines bei der Civilbehörde zu Protokoll gegebenen Geständnisses einer strafbaren That von der competenten Militärbehörde im Disciplinarwege bestraft werden könne;

2. ob derlei Individuen bei Uebertretungen, welche im Militär-Strafgesetzbuche nicht vorkommen und den Militärbehörden auch nicht bekannt gegeben wurden, wie z. B. bei Vergehen gegen Anordnungen der Markt- oder Gewerbspolizei, den Civil- oder Militärbehörden unterstehen, und

3. ob gegen diese Individuen Geldstrafen in jenen Uebertretungsfällen angewendet werden können, wo selbe gegen Civilpersonen verhängt werden? mit Circular - Verordnung vom 29. Juli 1857, Abtheilung 4, Nr. 1329, zu Folge Allerhöchster Entschließung vom 25. Juli 1857 insbesondere zur Erläuterung des §. 72 des Militär- Strafgeseßbuches Folgendes verfügt:

ad 1) Es unterliegt keinem Anstande, daß ein Urlauber, oder ein außer der activen Dienstleistung stehender Reservemann auf Grundlage eines bei einer Civilbehörde zu Protokoll gegebenen Geständnisses seiner strafbaren Handlung von der competenten Militärbehörde im Disciplinarwege bestraft werde.

ad 2) Diese Individuen unterstehen auch bei Uebertretungen gegen Anordnungen der Markt- und Gewerbspolizei oder sonstige polizeiliche Vorschriften an den Orten ihres Wohnsizes oder Aufenthaltes der Disciplinarbestrafung der competenten Militärbehörde.

Wenn der Schuldige nicht am Size dieser Militärbehörde oder doch in dessen nächster Umgebung sich befindet, so ist der Vollzug der Disciplinarstrafe durch das Mili

tärcommando seines Aufenthaltsortes oder in dessen Ermanglung durch die dortige Civilbehörde einzuleiten.

ad 3) Geldstrafen finden künftig gegen die beurlaubte Mannschaft vom Unterofficiere abwärts und gegen die Reservemannschaft außer der activen Dienstleistung in allen jenen Fällen Statt, wo dieselben gegen andere, der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen, nach den Gesezen verhängt werden können.

Hiernach werden die politischen, Justiz- und Polizei-Civilbehörden angewiesen, die bei ihnen nach Maß ihrer Competenz vorkommenden Verhandlungen über derartige Uebertretungen von Urlaubern oder außer der activen Dienstleistung stehenden Reservemännern nebst ihrer Ansicht über die in Anwendung zu bringende Strafe der betreffenden Militärbehörde mitzutheilen, welcher die Schöpfung des Erkenntnisses zusteht, sowie in jenen Fällen, in welchen der Vollzug dieses Erkenntnisses durch die Civilbehörde zu geschehen hat, diesen Vollzug über Ersuchen der Militärbehörde zu bewirken.

Freiherr von Bach m. p.

Graf Nádasdy m. p. Freiherr von Kempen m. p., F. M. L.

71.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde vom 5. Mai 1858,

giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit das unbefugte Halten einer Leihbibliothek als eine Uebertretung der Preßordnung erklärt wird.

"

Aus Anlaß vorgekommener Zweifel ob das unbefugte Halten einer Leihbibliothek von nicht verbotenen Büchern als eine Uebertretung der Preßordnung vom 27. Mai 1852 oder nur als Gewerbsanmaßung nach den Gewerbsvorschriften anzusehen sei," finden die Ministerien des Innern und der Justiz und die oberste Polizeibehörde zu erklären, daß das unbefugte Halten von Leihbibliotheken als eine Uebertretung des §. 6 der Preßordnung vom 27. Mai 1852 (Nr. 122 des Reichs-Geseß-Blattes) anzusehen, und daher, abgesehen von der nach den Gewerbsvorschriften allenfalls eintretenden Behandlung, nach §. 27 der Preßordnung zu bestrafen ist. Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p. Freiherr von Kempen m. p., F.M.L.

72.

Erlaß des Juftizministeriums vom 5. Mai 1858,

wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat,

womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. Mai 1858, eine Erläuterung über die fortdauernde Giltigkeit des sechspercentigen Zinsenausmaßes rücksichtlich derjenigen Darleihen erlassen wird, für welche vor Beginn der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sechspercentige Zinsen mit oder ohne Bestellung eines Pfandes bedungen worden sind.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. Mai 1858 wird in Erläuterung der bestehenden Geseze erklärt, daß in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slawonien, dem

« PreviousContinue »