Page images
PDF
EPUB
[ocr errors][ocr errors]

l'échange des ratifications et Jahren, vom Tage der Ratifi- | scambio delle ratificazioni e al au delà de ce terme jusqu'à cations-Auswechslung an, und di là di questo termine fino l'expiration de douze mois après über diese Zeitfrist hinaus bis all'espiro di dodici mesi, dopo que l'une des Hautes Parties zum Ablaufe von zwölf Mona che l'una delle alte Parti concontractantes aura annoncé à ten, nachdem der eine der hohen | traenti avrà annunciato all'altra l'autre d'en faire cesser les contrahirenden Theile dem an- di volerne far cessare gli effetti. effels. deren angekündigt haben wird,

daß er außer Wirksamkeit ge-
sezt werde.

Les Gouverneurs, Com- Die Statthalter, Comman- I Governatori, Comandanti, mandants, douaniers, officiers danten, Zolleinnehmer, Officiere doganieri, officiali ed altri imet autres employés des deux und übrigen Bediensteten der piegati delle due alte Potenze Hautes Puissances contractan- beiden hohen contrahirenden contraenti saranno incaricati tes seront chargés d'en remplir Mächte werden beauftragt wer- d'eseguirne le disposizioni con les stipulations avec toute l'e- den, die Stipulationen desselben tutta l'esattezza possibile e xactitude possible et sans y mit der größtmöglichsten Ge- senza portarvi la minima alteporter la moindre atteinte. nauigkeit, und ohne sie im min-razione.

Les ratifications de Leurs Majestés les deux Augustes Souverains seront échangées à Paris ou à Constantinople dans l'espace de six mois ou plutôt si faire se peut.

En foi de quoi, les Plénipotentiaires respectifs des deux

desten anzutasten, zu erfüllen.

Die Ratificationen Ihrer Le ratificazioni delle Loro Majestäten, der beiden erlauch- Maestà i due augusti Sovrani, ten Souveräne, werden zu Paris si scambieranno a Parigi od a oder zu Constantinopel binnen Costantinopoli nel termine di des Zeitraumes von sechs Mo- sei mesi o più presto se sarà naten, oder wo möglich noch possibile. früher, ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die be- In fede di che i Plenipotreffenden Bevollmächtigten der tenziarii rispettivi delle due Hautes Parties contractantes beiden hohen contrahirenden alte Parti contraenti hanno firTheile den gegenwärtigen Ver- mato il presente Trattato e trag unterzeichnet, und demfel-v' hanno apposto il suggello ben ihre Siegel beigedrückt. delle loro armi.

ont signé le présent Traité et y ont apposé le sceau de leurs

armes.

Fait à Paris, en double expédition, en français et en persan, le dix-septième jour du mois de Mai de l'an du Christ mil huit cent cinquante-sept, et le vingt-deuxTM du mois de Ramazan de l'Hégire l'année mil deux cent soixante et treize.

So geschehen zu Paris, in Fatto a Parigi, in doppia doppelter Ausfertigung, in fran- spedizione, in francese ed in zösischer und persischer Sprache, persiano, il giorno decimosetam siebzehnten Tage des Mo- timo del mese di maggio delnates Mai im Jahre Chrifti l'anno di Cristo mille ottocento Eintausend achthundert fünfzig cinquantasette, ed il ventesimosieben, — dem zweiundzwanzig- secondo del mese di Ramazan sten des Monates Ramasan, im dell'Egira l'anno mille duecento Jahre der Hidschret Eintausend settantatrè. zweihundert siebzig drei.

[blocks in formation]

Nos visis et adcurate perpensis hujus tractatus quatuordecim articulis, illos omnes nullo excepto ratos confirmatosque habere profitemur, verbo Nostro Caesareo promittentes, Nos omnia, quae in illis continentur, fideliter observaturos atque executioni mandaturos esse.

In quorum fidem majusque robur praesentes ratihabitionis Nostrae tabulas manu Nostra signavimus sigilloque Nostro Caesareo-Regio appenso firmari jussimus.

Dabantur in Imperiale urbe Nostra Vienna die sexta mensis Octobris anno millesimo octingentesimo quinquagesimo septimo, Regnorum Nostro

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Reichs-Gefeß-Dlatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 26. Mai 1858.

75.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 1. Mai 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die Erweiterung des Wirkungskreises der Finanzbehörden in Gefällsstraffachen.

Mit Hinweisung auf die Finanzministerial - Verordnung vom 26. Februar 1851 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 52), werden die Finanzbezirks - Behörden in Folge Allerhöchster Entschließung vom 17. April 1858 ermächtiget:

1. Wenn erhebliche mildernde Umstände klar vorliegen, und der Strafbetrag, welcher nach dem, im §. 541, 3. 1, des Strafgesetzbuches über Gefällsübertretungen, beziehungsweise im §. 1, 3. 1, der Finanzministerial-Verordnung vom 26. Februar 1851 vorgezeichneten Maßstabe entfällt, Zweihundert Gulden nicht überschreitet, denselben, falls die Ablassung von dem ordentlichen Strafverfahren wegen Gefällsübertretungen gestattet wird, bis auf den vierten Theil dieses Betrages, und

2. im Falle, wenn die gesegliche Geldstrafe den Betrag von Fünfundzwanzig Gulden nicht übersteigt, die Geldstrafe unter den vierten Theil zu mildern.

3. Die mit dem §. 173, 3. 4 a), des Amtsunterrichtes für die, zur Anwendung des Strafgeseßes über Gefällsübertretungen bestimmten Behörden und Aemter, den zur Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellten Bezirksbehörden verliehene Ermächtigung, wegen besonderer Milderungsgründe Vermögensstrafen, deren Betrag Zehn Gulden nicht überschreitet, nachzusehen, ist unter den, im §. 594, 3. 2, des Gefällsstrafgesehes berührten Rücksichten begriffen, und nicht auf die Fälle, in denen das ordentliche Verfahren vollständig gepflogen und ein Strafurtheil geschöpft wird, zu beschränken. Es können dem zu Folge die Finanzbezirks-Direc= tionen (Intendenzen) jener Kronländer, in denen das Gefällsstrafgeset wirksam ist, bei minderen Straffälligkeiten, wenn der Strafbetrag, welcher nach dem, im §. 541, 3. 1, des Strafgesetzbuches über Gefällsübertretungen vorgezeichneten Maßstabe entfällt, Zehn Gulden

nicht überschreitet, noch vor der Einleitung des Verfahrens und in jedem Stadium der Untersuchung von dem Strafverfahren ganz ablassen, wenn rücksichtswürdige Gründe für gänzliche Strafnachsicht vorhanden sind, z. B. wenn eine unabsichtliche Irrung oder Fahrlässigkeit, ein Formgebrechen oder ein Schreibfehler hervorleuchtet und ein Nachtheil für den Staatsschat nicht entstehen konnte.

Dagegen werden die Finanzbezirks-Directionen der übrigen Kronländer bis zur Einführung des Gefällsstrafgesezes ermächtiget, in den bezeichneten Fällen ebenso zu verfahren, wenn der, nach §. 1, 3. 1, der Verordnung vom 26. Februar 1851 bemessene Strafbetrag Zehn Gulden nicht übersteigt. Diese Ermächtigung wird auch denjenigen Amtsdirectoren der Hauptzollämter, denen in Bezug auf die Ablassung von dem ordentlichen Verfahren der Wirkungskreis der Finanzbezirks-Behörden zusteht, eingeräumt.

4. Die in den Erlässen der bestandenen allgemeinen Hofkammer vom 28. Juni 1837, 3. 26.739-1501, und vom 26. März 1840, 3. 7380-535, nur auf Fälle des Schleichhandels bezügliche Gestattung, über Ansuchen zahlungsunfähiger Beschuldigten, von dem ordentlichen Verfahren, auch gegen Arrest, abzulassen, wird auf jede Art von Gefälsübertretungen ausgedehnt, wo überhaupt die Ablassung vom Verfahren gestattet ist.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

betreffend die Versicherung der, mit den Lloydschiffen nach ausländischen Häfen beförderten Fahrpostsendungen gegen Seegefahren.

Da die k. k. Postanstalt für die, bei den Postämtern aufgegebenen, mit der Dampfschifffahrtsunternehmung des österreichischen Lloyd nach ausländischen Hafenplägen zu befördernden Fahrpostsendungen die Portogebühren nur bis Triest oder jenem anderen inländischen Hafenorte bezieht, wo sie dem Lloyd zur Weiterbeförderung übergeben werden, so kann für diese Sendungen eine unbedingte Haftung der k. k. Postanstalt in der, im §. 32 der Fahrpostordnung bezeichneten Ausdehnung nur bis zu dem Zeitpuncte der Auslieferung derselben an die Agenten des Lloyd in Anspruch genommen werden.

Weiterhin, insbesondere für den Transport zur See, wird eine Haftung bei derlei Sendungen nur in so weit geleistet, als nach dem bestehenden Uebereinkommen der Lloyd der k. k. Postanstalt gegenüber haftungspflichtig ist, nämlich für jene Verluste, Abgänge und Beschä= digungen, welche durch Verschulden der Lloydbediensteten entstehen.

Für jenen Schaden dagegen, welcher an den Sendungen während der Beförderung nach ausländischen Häfen durch Seeunfälle verursacht wird, übernimmt weder die k. k. Postanstalt noch der Lloyd eine wie immer geartete Haftung.

Es bleibt der Willkür der Aufgeber überlassen, ob sie diese Sendungen gegen Seegefahren besonders versichern wollen.

"

Für den Fall, als der Aufgeber einer Sendung wünscht, daß diese Versicherung vor der Abfertigung der Sendung aus dem inländischen Hafenplage durch den Lloyd bewerkstelliget werde, hat derselbe sowohl auf der Adresse der Sendung, als auf dem, dazu gehörigen Frachtbriefe den Beisaß gegen Seegefahr zu versichern" deutlich anzubringen und außerdem zugleich mit der Sendung dem Aufgabspostamte eine schriftliche, mit seiner Unterschrift und seinem Siegel bekräftigte Erklärung zu überreichen, daß er die Versicherung gegen Seegefahr verlange, und damit einverstanden sei, daß die bezüglichen Assecuranzgebühren dem Adressaten in Aufrechnung gebracht werden.

Die t. t. Postämter haben in den Aufgabsrecepiffen über derlei Sendungen die Bemerkung mit Versicherungserklärung" ausdrücklich beizufügen.

Es sind Einleitungen getroffen, daß diese Erklärungen dem Lloyd verläßlich zukommen, und sofort die bezüglichen Sendungen auf Rechnung des Adressaten versichert werden; die k. k. Postanstalt ist jedoch zu einer Entschädigung nicht verpflichtet, wenn in Folge eines Zufalls oder Versehens die verlangte Versicherung einer Sendung gleichwohl unterbleiben würde. Ritter von Toggenburg m. p.

77.

Verordnung des Justizministeriums vom 5. Mai 1858,

wirksam für Desterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Niederschlesien, womit der S. 14 der Ministerialverordnung vom 16. November 1850 theilweise abgeändert wird.

=

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der obersten RechnungscontrolsBehörde wird der §. 14 der Ministerialverordnung vom 16. November 1850, Nr. 448 des Reichs-Gesetz - Blattes, dahin abgeändert, daß die Depositenämter die Originaljournale künftighin nicht mehr, wie es bisher vorgeschrieben war, im Wege ihrer vorgesezten Finanzbehörde, sondern im Wege ihres vorgesezten Gerichtes an die Staatsbuchhaltung des KronLandes einzusenden haben. Graf Nádasdy m. p.

78.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 14. Mai 1858,

womit bestimmt wird, daß die, zugleich mit den Geschäften der Sammlungscassen betrauten Hauptzollämter II. Classe zu Königgräß, Znaim, Teschen, Przemysl, Tarnopol, Bruck, Cilli, Steyer für die Zukunft die Benennung: Sammlungscasse und zugleich Hauptzollamt II. Classe; das, als Finanzbezirkscasse fungirende Hauptzollamt II. Classe zu Kaschau aber, die Benennung: Finanzbezirkscasse und zugleich Hauptzollamt II. Classe zu führen haben.

Die, zugleich mit den Geschäften der Sammlungscassen betrauten Hauptzollämter II. Classe zu Königgräß, Znaim, Teschen, Przemysl, Tarnopol, Bruck, Cilli, Steyer haben für die

« PreviousContinue »