Page images
PDF
EPUB

Hieraus folgt, daß Waaren in Verbindung mit einzelnen Fäden, welche aus dem freien Verkehre des Zollvereines nach Oesterreich eingeführt werden, zwar nicht als kurze Waaren behandelt werden dürfen, allein daß ihnen nicht jene vertragsmäßigen Begünstigungen zuzugestehen seien, welche ihnen ohne diese Verbindung je nach ihrem Stoffe einzuräumen wären.

In der Regel wird diese Folgerung ohne praktische Wirkung seyn, weil solche Fäden meistens nur zur Befestigung oder Verbindung der einzelnen Bestandtheile dienen und daher nach §. 7, lit. a) der Vorerinnerung zum Zolltarife bei der zollämtlichen Behandlung ganz unbeachtet zu lassen sind.

Allein es kommen aus dem freien Verkehre der Zollvereinsstaaten Hals- und Armbänder aus Glasperlen, oder Kugeln aus Glasschmelz, farbigem Glase, unedlen Metallen, Holz, Bein u. dgl. vor, welche durch Fäden derart verbunden und verknüpft sind, daß durch diese Verknüpfung und Verschlingung erst Form und Dessin der Hals- oder Armbänder bestimmt und sonach dieselben zur fertigen Gebrauchswaare gemacht werden.

Auf diese Waaren hat jene Folgerung allerdings Anwendung und dieselben sind daher zwar als Glaswaaren, als Waaren aus unedlem Metalle, Holz, Bein u. dgl. allein ohne Bestünstigung im Zwischenverkehre zu behandeln.

Im Zollvereine werden Hals- und Armbänder solcher Art allgemein als kurze Waaren und ohne Begünstigung im Zwischenverkehre mit Oesterreich behandelt.

Auf einfache Aufreihungen von Glasperlen, Kugeln, aus unedlen Metallen, Bein oder Holz u. dgl. auf Schnüre, ohne daß sie durch ein Band von besonderer Form und bestimmten Dessin gebildet wird, ist wie bisher der §. 7 der Vorerinnerung anzuwenden.

Freiherr von Bruck m. p.

87.

'Erlaß des Finanzminifteriums vom 1. Juni 1858,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

womit die Einlösung aller bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Münzen bei den kaiserlichen Gold- und Silber-Einlösungs- und Münzämtern gestattet wird.

Zufolge des Allerhöchsten Patentes vom 27. April 1858 (XVI. Stück, Nr. 63 des Reichs-Gesez-Blattes) sind alle nach einem anderen als dem, im Patente vom 19. September 1857 (XXXIII. Stück, Nr. 169 des Reichs-Gesez-Blattes) angeordneten Münzfuße ausgeprägten inländischen Silbermünzen und Scheidemünzen, welche gegenwärtig noch geseßliche Geltung haben, sobald es thunlich und angemessen erscheint, durch besondere Verordnungen des Finanzministers einzuberufen und außer Umlauf zu seßen.

In Vollziehung dieser Allerhöchsten Anordnung wurden mit Erlaß des Finanzministeriums vom 30. April 1858 einstweilen folgende Silbermünzen und Scheidemünzen mit Ende October 1858 außer Umlauf geseßt, nämlich:

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small]

"

[ocr errors]

7

"

1

14

3 Kreuzer Conventions-Münze } mit dem Gepräge des Jahres 1851

B. Münzen des Krakauer Gebietes.
Silbermünzen.

Stücke zu 1 polnischen Gulden (1 Zloty). . .

[ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

15

15

១៦៦៦

30

6

[ocr errors]

115

4/5

2/5

{:

3

14

416/21

[ocr errors]

28/21

In weiterer Vollziehung obgedachter Allerhöchsten Anordnung wird nunmehr gestattet, daß von heute an alle bis einschließig des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Münzen bei den kaiserlichen Gold- und Silber-Einlösungs- und Münzämtern gegen die im Aller= höchsten Patente vom 19. September 1857 angeordneten Münzen tarifmäßig al marco eingelöst werden.

Freiherr von Bruck m. p.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 23. Juni 1858.

88.

Kaiserliche Verordnung vom 20. Juni 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch die Gerichtsbarkeit über mehrere Uebertretungen des allgemeinen Strafgesetes den politischen Behörden zugewiesen, und das hierüber von diesen Behörden zu beobachtende Strafverfahren geregelt wird.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens rücksichtlich derjenigen, bisher dem gerichtlichen Verfahren zugewiesenen Uebertretungen, welche mit dem Wirkungskreise der öffentlichen Aufsichtsbehörden im nächsten Zusammenhange stehen, finde Jch über Vernehmung Meiner Minister, und nach Anhörung Meines Reichsrathes, für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, folgende Vorschrift zu erlassen:

S. 1.

Vom 1. September 1858 angefangen wird die Untersuchung und Bestrafung der nachbenannten Uebertretungen dem politischen Wirkungskreise zugewiesen, und daher in der Regel (S. 2) in erster Instanz der politischen Bezirksbehörde des Ortes, wo die Uebertretung begangen worden ist, und an Orten, wo die politische Geschäftsführung den Communal-Magistraten zugewiesen ist, diesen; in zweiter Instanz der politischen Landesbehörde (Statthalterei, Landesregierung, Statthalterei-Abtheilung), und in dritter Instanz dem Ministerium des Innern übertragen.

1. Absichtliche Verschweigung der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft von Seite des Vorstehers derselben (§. 299).

2. Vorschubleistung in Beziehung auf die, der Competenz der politischen Behörden zugewiesenen Uebertretungen (§. 307).

3. Verlegung von Patenten und Verordnungen (§. 315).

4. Beschädigung der öffentlichen Beleuchtungsanstalten (§. 317).

5. Beschädigung von Brücken, Schleußen, Dämmen 2c., so wie der im §. 85 lit. e des Strafgeseges erwähnten Gegenstände, und Verlegung in Beziehung auf den Staatstelegraphen (S. 318).

6. Beschädigung aufgestellter Warnungszeichen (§. 319).

7. Nebst den, bereits durch die Verordnung vom 2. April 1858, Nr. 51 des ReichsGesetz-Blattes, der politischen Geschäftsführung zugewiesenen Uebertretungen der Meldungsvorschriften (§. 320, lit. a―d) auch noch die übrigen im §. 320, lit. e, f und g bezeichneten Uebertretungen.

8. Aufnahme von Gesellen ohne Wanderbuch (Kundschaft) von Seite der Gewerbsleute (S. 321).

9. Rückkehr eines Verwiesenen, oder eines aus sämmtlichen Kronländern, aus Einem Kronlande oder Orte Abgeschafften (§§. 323 und 324).

- unbe

10. Unbefugtes Halten eines Preß- oder Stoßwerkes, oder einer Winkelpresse, fugte Verfertigung solcher Werke, unbefugte Verfertigung oder Gebrauch von Punzen, Stämpeln oder Modellen zu Nachbildungen von Münzen, und unbefugte Verfertigung ämtlicher Siegel (SS. 326-330).

11. Anmaßung des Charakters eines öffentlichen Beamten oder Dieners ohne betrügerische Absicht, und unbefugtes Tragen von Ordenszeichen oder anderen Ehrendecorationen (§§. 333 und 334).

12. Die Uebertretung des Verbotes, an gefährlichen Stellen zu baden, auf dem Eise zu schleifen, oder die Eisdecken zu betreten (§. 338).

13. Unbefugte Ausübung der Arzenei- oder Wundarzeneikunst als Gewerbe (§§. 343 und 344).

14. Verkauf verbotener Arzeneimittel (§§. 345–348).

15. Falsche oder schlechte Bereitung und Verwechslung der Arzeneien in den Apotheken (SS. 349-353).

16. Unberechtigter Verkauf innerer oder äußerlicher Heilmittel (SS. 354 und 355). 17. Nichtanzeige verdächtiger Todesfälle oder Krankheiten von Seite des ärztlichen Perfonales (S. 359).

18. Unbefugter Handel mit Gift, Unvorsichtigkeit bei dem Giftverkaufe, Verabfolgung von Gift ohne die vorgeschriebene Bewilligung, unterlassene Führung des Vormerkbuches über den Giftverkauf, Nachlässigkeit bei Aufbewahrung und Absonderung des Giftes, vorschriftswidrige Verwahrung oder Versendung desselben und Verkauf unbekannter Materialwaaren (SS. 361-368, 370 und 371).

19. Verfertigung und Ausbesserung verdächtiger Waffen, unterlassene Verwahrung geladener Gewehre, und unvorsichtige Abdrückung eines Gewehres (§§. 372-374).

20. Unrichtige Anzeige der Zeit des Todes bei der Todtenbesichtigung (S. 375). 21. Verheimlichung einer ansteckenden Krankheit von Seite einer Amme (§. 379). 22. Unterlassung der Aufstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen bei einem Baue, oder der Anzeige des zu besorgenden Einsturzes eines Gebäudes (§§. 380, 381 und 382).

23. Fahrlässigkeit der Baumeister, denen ein Gerüst oder ein Bau einstürzt (§. 383). 24. Zu frühes Beziehen neugebauter Häuser und Gewölbe (§. 386).

25. Unterlassene Anzeige eines mit der Wuth behafteten Thieres, unbefugtes Halten schädlicher Thiere, Vernachlässigung der Verwahrung eines mit Erlaubniß gehaltenen wilden Thieres oder bösartiger Hausthiere, Anheßen oder Reizen der Thiere (§§. 387—392). 26. Uebertretungen der Sanitätsvorschriften (§§. 394—397).

27. Verunreinigung der Brunnen, Cisternen u. s. f. (§. 398).

28. Verkauf des Fleisches von nicht nach Vorschrift beschautem Viehe (§. 399).
29. Uebertretung der gegen Viehseuchen gegebenen Vorschriften (§§. 400—402).
30. Verfälschung von Getränken auf eine der Gesundheit schädliche Art (§§. 403—405).
31. Fälschung des Zinngeschirres (§. 406).

32. Gesundheitsschädliche Zubereitung oder Aufbewahrung zum Genusse bestimmter Waaren (§§. 407 und 408).

33. Selbstverstümmlung, um sich dem Militärstande zu entziehen (SS. 409 und 410). 34. Vorsägliche und bei Raufhändeln vorkommende körperliche Beschädigungen (SS. 411 und 412).

35. Die Mißhandlungen der Dienstboten oder Lehrjungen durch die Gefindehalter und Lehrherren (S. 421).

36. Verstellung der Straßen zur Nachtzeit durch Wagen, Fässer u. dgl. oder unterlaffene Aufstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen bei denselben (§§. 422-425.)

37. Das Herabwerfen leicht Schaden bringender Gegenstände aus Fenstern und die Unterlassung der Befestigung der dahin gestellten oder gehängten Gegenstände (§. 426). 38. Schnelles und unbehutsames Reiten oder Fahren, und Stehenlassen bespannter Wagen oder Pferde im Freien, ohne Aufsicht (§§. 427–430).

39. Der körperlichen Sicherheit gefährliche Handlungen und Unterlassungen überhaupt (SS. 431-433).

40. Alle Uebertretungen der, zur Abwendung der Feuersgefahr bestehenden Vorschriften (SS. 434-459).

41. Diebstähle, Veruntreuungen und Betrügereien, in soweit diese Handlungen nach Vorschrift der SS. 460-466 des Strafgeseßes nur als Uebertretungen und nicht als Verbrechen erscheinen.

42. Uebertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigenthumes (S. 468.)

43. Unterlassung der vorgeschriebenen Vorsichten bei Verfertigung, Aufbewahrung oder Hintangabe von Hauptschlüsseln, Dietrichen u. dgl. von Seite der Schlosser und anderer Gewerbsleute (SS. 469 und 470).

44. Ankauf verdächtiger Waaren, und Unterlassung der bei Anboten verschiedener Waaren zum Kaufe vorgeschriebenen Vorsichten (§§. 471–477).

45. Uebervortheilungen durch Uebertretung der Sazungen und Tarordnungen (§. 478).

46. Oeffentliche Beschimpfungen oder Mißhandlungen (§. 496).

47. Vorwürfe über eine ausgestandene oder erlassene Strafe (§. 497).

48. Aufdeckung der Geheimnisse der Kranken, von Seite der Heilwundärzte, Apotheker

u. dgl. (§§. 498 und 499).

« PreviousContinue »