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49. Gewerbsmäßiger Betrieb der Unzucht (SS. 509–511).

50. Uebertretung der Kuppelei (SS. 512-514).

51. Unterschleif zur Unzucht von Seite der Gast- uud Schankwirthe oder ihrer Dienst

Leute (§. 515).

52. Gröbliche und ein öffentliches Aergerniß verursachende Verlegungen der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit (§. 516).

53. Alle Uebertretungen, welche durch das Betteln, sowie durch Verwendung oder Herleihung der Kinder zum Betteln, von Seite der Eltern begangen werden (§§. 517–521). 54. Verbotene Spiele (§. 522).

55. Eingealterte Trunkenheit (S. 524).

56. Die im §. 525 des Strafgesetes erwähnten Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit, endlich

57. alle Uebertretungen der in den bestehenden besonderen Vorschriften enthaltenen Verbote, in Beziehung auf die Erzeugung, den Verkehr, den Besiz, Gebrauch und das Tragen von Waffen, in soweit dieselben nicht als Vergehen erklärt sind.

S. 2.

An Orten, wo landesfürstliche Polizeibehörden bestehen, kommt diesen die Untersuchung und Bestrafung der im §. 1, unter den Zahlen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 19, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 angeführten Uebertretungen, dann der Vorschubleistung (Zahl 2) in Beziehung auf diese Uebertretungen, im Umfange des Polizeirayons zu.

In diesen Fällen steht die Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz der politischen Landesbehörde, und in dritter Instanz dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde zu, welche hierüber in einer, aus einem Sectionschef und wenigstens zwei Räthen des Ministeriums des Innern und gleich vielen Räthen der obersten Polizeibehörde zusammengesezten Commission zu entscheiden hat.

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S. 3.

Trifft jedoch die Beschuldigung einer der im §. 1 bezeichneten Uebertretung eine Person, welche zugleich eines Verbrechens, Vergehens oder einer, der Competenz der Gerichte vorbehaltenen Uebertretung beschuldigt erscheint, oder zeigt sich erst bei einer mündlichen Verhandlung, daß die strafbare Handlung, worüber die Verhandlung von dem Gerichte angeordnet wurde, nur eine, durch die gegenwärtige Verordnung den politischen Behörden zugewiesene Uebertretung begründe, so hat das Gericht dessenungeachtet das weitere Verfahren zu pflegen. und das Erkenntniß zu schöpfen.

Zweifelt die politische oder Polizeibehörde, ob eine derselben angezeigte strafbare Handlung nicht als ein Verbrechen, Vergehen oder als eine dem gerichtlichen Verfahren vorbehaltene Uebertretung zu behandeln sei, so hat sich dieselbe in den beiden ersten Fällen mit dem betreffenden Gerichtshofe, in dem leßteren aber mit dem Bezirksgerichte in das Einvernehmen zu segen, und auf deren Verlangen die Verhandlung dahin abzutreten.

S. 4.

Das Verfahren über diese Uebertretungen ist nach der Verordnung vom 5. März 1858, Nr. 34 des Reichs-Gesez-Blattes, zu pflegen.

Insoweit aber durch dieselbe und durch die gegenwärtige Vorschrift keine abweichenden Bestimmungen angeordnet werden, sind bei dem Verfahren über die im §. 1 genannten Uebertretungen auch von den politischen und Polizeibehörden die Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 in Anwendung zu bringen.

Bei der rechtlichen Beurtheilung und Bestimmung der Strafen haben dieselben das allgemeine Strafgeset vom 27. Mai 1852 zu beobachten.

S. 5.

Die Berufung kann von dem Beschuldigten, dem Privatankläger, oder den übrigen nach den Abfäßen c) und d) des §. 300 der Strafproceß-Ordnung hierzu berechtigten Personen mit aufschiebender Wirkung gegen das Erkenntniß I. Instanz an die politische Landesstelle und gegen die Entscheidung der leßteren, wenn dadurch das Erkenntniß der I. Instanz abgeän= dert wurde, von demjenigen, zu dessen Nachtheil die Abänderung erfolgte, an die oberste Behörde (S. 2) ergriffen werden.

Die Berufung muß längstens binnen 24 Stunden nach der mündlichen Verkündigung des Erkenntnisses, im Falle einer schriftlichen Zustellung aber, oder wenn es sich um Beschwerden gegen Erkenntnisse der Landesstelle handelt, binnen 24 Stunden nach der Zustellung bei der I. Instanz mündlich oder schriftlich angemeldet und längstens innerhalb weiterer drei Lage ebendaselbst überreicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Ueber diese Berufungen ist bei der II. Instanz in einem Collegium, bestehend aus einem Vorsigenden und wenigstens zwei, und in III. Instanz von wenigstens vier Räthen, mit Zuziehung eines Protokollführers, zu entscheiden.

Das, durch die SS. 305 und 311 der Strafproceß-Ordnung dem Oberlandesgerichte und beziehungsweise dem obersten Gerichtshofe eingeräumte Befugniß zur außerordentlichen Milderung der Strafe, kommt gleichmäßig auch den, nach §. 2 der gegenwärtigen Verordnung zur Entscheidung in II. und III. Instanz berufenen politischen Be= hörden zu.

S. 6.

Die Erkenntnisse, welche von den politischen oder Polizeibehörden über die ihnen durch die gegenwärtige Verordnung zugewiesenen Uebertretungen gefällt werden, haben sowohl in straf- und civilrechtlicher, als jeder anderen Beziehung die nämlichen Wirkungen und Folgen, welche die über solche Uebertretungen von den Gerichten gefällten Urtheile nach sich ziehen.

S. 7.

Die durch die gegenwärtige Verordnung den politischen und Polizeibehörden eingeräumte Competenz ist auch auf die früher begangenen Uebertretungen, jedoch nur dann anzuwenden, wenn sie bei Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung den Gerichtsbehörden noch nicht ange= zeigt waren. Das Verfahren über bereits angezeigte Fälle ist von den Gerichtsbehörden zu pflegen, oder, soferne es bereits begonnen seyn sollte, zu beendigen.

S. 8.

Durch die gegenwärtige Verordnung werden für diejenigen Kronländer, für welche sie in Wirksamkeit tritt, alle bisher bestandenen Vorschriften, welche sich auf die Gegenstände derselben beziehen, und insbesondere die Verordnungen vom 11. Mai 1854 Nr. 120, 29. August

1855, Nr. 150 und 17. Juni 1857, Nr. 118 des Reichs-Gesez-Blattes, außer Wirksamkeit gesezt.

S. 9.

Meine Minister des Innern und der Justiz und der Chef Meiner obersten Polizeibehörde sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

Larenburg, den 20. Juni 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p. Freiherr von Kempen m. p., F. M. L.

Auf Allerhöchste Anordnung:

B. Ransonnet m. p.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 30. Juni 1858.

89.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Jußtiz
vom 7. Mai 1858,

giltig für Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat,

über die fernere Zulässigkeit der, vor der Wirksamkeit der kaiserlichen Patente vom 2. März 1853 (Nr. 38 und 41 des Reichs-Geseß-Blattes) und des kaiserlichen Pa= tentes vom 17. Mai 1857 (Nr. 98 des Reichs-Geseß-Blattes) zwischen den ehemaligen Grundberren und ihren gewesenen Gutsunterthanen anhängig gemachten Urbarialstreitigkeiten.

Ueber vorgekommene Zweifel in Betreff der Frage: ob Rechtsstreite zwischen den ehemaligen Grundherren und ihren gewesenen Gutsunterthanen aus dem, nunmehr aufgelösten, Unterthansverbande, welche vor der Wirksamkeit der kaiserlichen Patente vom 2. März 1853 für Ungarn und für die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat (Nr. 38 und 41 des Reichs-Gesez-Blattes), dann vor der Wirksamkeit des kaiserlichen Patentes vom 17. Mai 1857 für Kroatien und Slawonien (Nr. 98 des Reichs-Geseß-Blattes) anhängig gemacht worden sind, auch jezt noch fortgeführt werden dürfen ?" erklären die Ministerien des Innern und der Justiz, daß im Sinne der bestehenden Geseße bei Entscheidung der Frage über die fernere Zulässigkeit solcher Urbarialstreitigkeiten nur die Bestimmungen der SS. 41, 46, 47 und 49 des kaiserlichen Grundbesißregulirungs-Patentes vom 2. März 1853 (Nr. 38 und 41 des ReichsGefeß-Blattes), ferner die Bestimmungen der §§. 33, 36 und 37 des kaiserlichen Besißregulirungs-Patentes vom 17. Mai 1857 (Nr. 98 des Reichs-Gesez-Blattes), sowie die Bestimmungen der SS. 174 und 178 der Urbarialinstructionen für Ungarn und die serbische Wojwodschaft

sammt dem Temeser Banate vom 2. Februar 1856 (Nr. 20 des Reichs-Gesez-Blattes) und für Kroatien und Slawonien vom 28. December 1857 (Nr. 1 des Jahrganges 1858 des Reichs-Gesez-Blattes), ferner die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnungen vom 26. September 1857 (Nr. 183 des Reichs-Gesez-Blattes) über die Einbringung rückständiger Urbarialleistungen maßgebend seien.

Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p.

90.

Verordnung des Finanzministeriums vom 31. Mai 1858,

giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes,

betreffend Tarifänderungen für mehrere Farb- und Gärbestoffe, chemische Hilfsstoffe, chemische Producte und Farbwaaren.

Zur Erleichterung der Industrie im Bezuge einiger Roh- und Hilfsstoffe der Färberei und Druckerei werden, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, folgende Aenderungen einiger Bestimmungen des Zolltarifes vom 5. December 1853 mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieselben mit 1. Juli 1858 in Wirksamkeit zu treten haben.

1. Saflor wird aus der Tarifpost 34, f) in die Tarifpost 34, d) übertragen. An der Zollfreiheit im Zwischenverkehre mit dem deutschen Zollvereine nimmt jedoch Saflor nicht Theil.

2. Die Tarifpost 34, g) hat fünftig zu lauten: „Farb- und Gärbestoff-Extracte, nicht besonders genannte, in Fässern oder Kisten im Rohgewichte von mehr als einem halben Zollcentner. Anmerkung. In anderer Weise, oder innerhalb der Fässer oder Kisten in besondere Behältnisse verpackt, gehören diese Ertracte unter die Tarifpost 76, e)."

3. Die, durch die Anmerkung 2 zur Tarifpost 37, e) für den Bezug des Digestivsalzes zur Glas- und Alaun-Erzeugung zugestandene Zollermäßigung wird auf Glaubersalz (schwefelsaures Natrum) und auf schwefelsaures Kali ausgedehnt.

4. Den, unter 3. 3 der Tarifpost 37, f) genannten chemischen Hilfsstoffen sind die Verbindungen von Holzessig mit Eisen, Blei oder Kalk (Holzessig, saures Eisen u. f. w.) anzureihen.

5. Aus der Tarifpost 76, d) sind die Lacke wegzulassen, wodurch die Lackfarben (Verbindungen organischer Pigmente mit einer mineralischen Basis) der Tarifpost 76, e) als nicht besonders benannte chemische Producte zufallen.

6. Der eben erwähnten Tarifpost 76, e) ist beizufügen:

„Dann Farb- und Gärbestoff-Extracte, nicht besonders benannte, so ferne sie nicht unter

Tarifpost 34, g) begriffen sind."

Freiherr von Bruck m. p.

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