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91.

Verordnung des Finanzministeriums vom 2. Juni 1858,

giltig für Dalmatien,

betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles für frische Oliven in Dalmatien.

Frische Oliven werden der Tarifpost 5 a) des dalmatinischen Zolltarifes mit dem Zollsage von 24 kr. für den Centner Sporco eingereiht.

Diese Bestimmung tritt mit 1. Juli 1858 in Wirksamkeit.

Freiherr von Bruck m..p.

92.

Kaiserliche Verordnung vom 3. Juni 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

über die eheliche oder uneheliche Eigenschaft der Kinder aus ungiltigen Ehen solcher Personen, welche den Bestimmungen des Gesezes vom 8. October 1856, Nr. 185 des Reichs-Geseß-Blattes, über die Ehen der Katholiken, nicht unterliegen.

Um die Kinder aus den, zwischen Personen, welche dem Geseße über die Ehen der Katholiken in Desterreich vom 8. October 1856, Nr. 185 des Reichs-Gesez-Blattes, nicht unterstehen, geschlossenen ungiltigen Ehen in Ansehung ihrer ehelichen oder unehelichen Eigenschaft mit den Kindern aus ungiltigen Ehen solcher Personen gleich zu stellen, deren Eheangelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesezes zu beurtheilen sind, finde Ich nach Vernehmung Meiner Minister und Anhörung Meines Reichsrathes Folgendes anzuordnen :

Kinder, welche in einer ungiltigen, zwischen Personen, welche hinsichtlich ihrer Eheange= legenheiten nicht den Bestimmungen des Patentes vom 8. October 1856, Nr. 185 des ReichsGesez-Blattes, unterliegen, nach Kundmachung dieser Verordnung oder zwar früher geschlos= senen, jedoch über diesen Zeitpunct hinaus fortgesezten Ehe erzeugt sind, auf was immer für Gründen die Ungiltigkeit der Ehe beruhen möge, sind als eheliche anzusehen, woferne wenigstens Einem der Eltern die schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses zu Statten kommt.

In wie weit solche Kinder von der Erlangung jenes Vermögens ausgeschlossen seien, welches durch Familienanordnungen der ehelichen Abstammung besonders vorbehalten ist, muß nach den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen beurtheilt werden.

Larenburg, den 3. Juni 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p.

Graf Nádasdy m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:

B. Ransonnet m. p.

93.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels
vom 6. Juni 1858,

giltig für die Kronländer, in welchen die niederösterreichischen Maße und Gewichte als die allein geseglichen gelten, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit die, für Niederösterreich über die Eintheilung, Form und die Dimensionen der niederösterreichischen Maße und Gewichte erlassenen Patente und Vorschriften, auch für die gedachten Kronländer als wirksam erklärt werden.

Die Eintheilung, Form und die Dimensionen der niederösterreichischen Maße und Gewichte sind durch besondere, für Niederösterreich erlassene Patente und Vorschriften bestimmt worden.

Nachdem zu Folge der, in der neuesten Zeit kundgemachten kaiserlichen Verordnungen, die niederösterreichischen Maße und Gewichte nunmehr auch in den meisten übrigen Kronländern des Kaiserstaates als die allein geseßlichen Maße und Gewichte zu gelten haben, so treten hiemit die gedachten, die Eintheilung, Form und die Dimensionen der niederösterreichischen Maße und Gewichte bestimmenden Patente und Vorschriften in allen diesen Kronländern in Wirksamkeit.

Dieß wird mit der Bemerkung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die darnach verfaßte genaue Beschreibung aller im öffentlichen Verkehre geseglich vorkommenden österreichischen Maße, Wagen und Gewichte, nebst den bezüglichen Zeichnungen, in dem ersten Theile der gleichzeitig erlassenen Instruction für die Zimentirungsämter enthalten ist.

Freiherr von Bach m. p. Ritter von Toggenburg m. p.

94.

Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1858,

mit Bestimmung des Obersthofmarschall-Amtes als Personalinstanz für den Prinzen August von Coburg-Gotha, dessen Familie und Mutter, Prinzessin Coburg-Gotha, geborne Fürstin Kohary.

Seine Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Mai 1858 das OberstHofmarschallamt als Personalinstanz für den Prinzen August von Coburg-Gotha und seine Familie zu bestimmen und zu gestatten geruht, daß an dieser Begünstigung auch dessen Mutter, Prinzessin von Coburg-Gotha, geborne Fürstin Kohary, Theil nehme.

Graf Nádasdy m. p.

95.

Verordnung der Ministerien für Cultus und Unterricht und der Justiz, und, bezüglich der Militärgränze, des Armee - Ober-Commando vom 13. Juni 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

betreffend die Erfordernisse und den Nachweis des geseßlichen Bestandes geistlicher Orden und Congregationen, so wie die Bedingungen, welche bei Abschließung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind.

Auf Grundlage der Artikel 28 und 29 des Concordates wird bezüglich der Einführung geistlicher Orden und Congregationen und der Ausübung ihrer Befugniß zur Abschließung von Rechtsgeschäften in Folge Allerhöchster Entschließung vom 3. Juni 1858 hiermit angeordnet, wie folgt:

S. 1.

Der Bischof, in dessen Diöcese die Errichtung eines neuen Ordenshauses beabsichtiget wird, hat von diesem Vorhaben die politische Landesstelle (in der Militärgränze das LandesGeneral-Commando) in Kenntniß zu seßen, die zur Verfügung stehenden Subsistenzmittel anzugeben, und, wenn der Orden oder die Congregation, welcher das zu gründende Haus angehören soll, in Oesterreich noch nicht geseßlich besteht, zugleich über die kirchliche Bestä= tigung, den Beruf und die Verfassung dieser geistlichen Körperschaft, unter Vorlage der Statuten, Auskunft zu ertheilen.

S. 2.

Handelt es sich um die Gründung neuer Convente von geistlichen Orden oder Congre= gationen, welche in Oesterreich bereits geseßlich bestehen, und ergeben sich nicht etwa besondere Bedenken, so ist die politische Landesstelle (für die Militärgränze das Landes-GeneralCommando) ermächtiget, dem Bischofe die Zustimmung zu geben; sie hat jedoch hievon dem Ministerium für Cultus und Unterricht (in der Militärgränze dem Armee-Ober-Commando) die Anzeige zu erstatten.

§. 3.

Handelt es sich um die Einführung einer, in Desterreich noch nicht bestehenden geistlichen Körperschaft, oder ergeben sich besondere Anstände, so ist die Sache dem genannten Ministerium (in der Militärgränze im Wege des Armee-Ober-Commandos) vorzulegen, und im ersteren Falle wird dasselbe die Allerhöchste Schlußfaffung einholen. Die Allerhöchste Genehmigung der Einführung geistlicher Orden und Congregationen, welche bisher in Oesterreich nicht bestanden, wird durch das Reichs-Gesez-Blatt kundgemacht werden.

S. 4.

Convente, welche schon vor der Wirksamkeit des mit Allerhöchstem Patente vom 5. November 1855 (Nr. 195 des Reichs-Geseß-Blattes) kundgemachten Concordates vom 18. August 1855 in Desterreich bestanden, sind auf Grundlage dieser Thatsache, welche, wenn sie nicht offenkundig seyn sollte, durch ein Zeugniß der politischen Landesstelle darzuthun ist, als geseglich bestehend anzusehen. Jene, welche nach dem 5. November 1855 gegründet wurden, haben, wo es sich um die Darthuung ihres geseßlichen Bestandes handelt, nachzuweisen, daß ihre Einführung mit Zustimmung der Regierung geschehen sei.

§. 5.

Die in Oesterreich gesetzlich bestehenden geistlichen Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes sind befugt, mit Beobachtung der geseßlichen Vorschriften und beziehungsweise der, die Veräußerung oder Belastung des Kirchengutes betreffenden Bestimmungen, Rechtsgeschäfte abzuschließen, und namentlich, in soferne ihre Ordensregel es gestattet, Eigenthum auf jede geseßliche Weise zu erwerben. Hiebei werden sie, abgesehen von den laufenden Geschäften des gewöhnlichen Wirthschaftsbetriebes, durch ihre Local-Oberen vertreten, welche jedoch, wenn sie, der Ordensverfassung gemäß, einem Provinz-Oberen unterstehen, sich über die Zustimmung desselben ausweisen müssen. Ordensvorschriften, durch welche die Local-Oberen bei Eingehung von Rechtsgeschäften anderweiten Beschränkungen unterworfen werden, sind dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorzulegen, und werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Nur wider die Giltigkeit von Rechtsgeschäften, welche nach dieser erfolgten Kundmachung abgeschlossen wurden, kann aus solchen Statuten eine Einwendung hergeleitet

werden.

S. 6.

Bei allen Verhandlungen, welche in bürgerlichen Rechts- und anderen Angelegenheiten vor den öffentlichen Behörden gepflogen werden, haben die erwähnten Ordens-Oberen über diese ihre Eigenschaft die Bestätigung des Bischofes ihres Wohnfißes beizubringen. Bei Eigenthumserwerbungen wird der Bischof zugleich bezeugen, daß der betreffenden geistlichen Körperschaft hiezu, ihrer Ordensregel gemäß, die Befähigung zustehe.

S. 7.

Den, mit der Führung der öffentlichen Bücher betrauten Behörden liegt es ob, von jeder Erwerbung unbeweglicher Güter durch geistliche Orden oder Congregationen der politischen Landesstelle (in der Militärgränze dem Landes-General-Commando) die Anzeige zu erstatten. Dasselbe hat bei allen Veränderungen hinsichtlich des, in die öffentlichen Bücher eingetragenen unbeweglichen Eigenthumes solcher Körperschaften zu geschehen, es mag sich um eine Veräußerung oder was immer für eine Belastung desselben handeln.

Graf Thun m. p. Graf Nádasdy m. p. Freiherr von Eynatten m. p., F. M. L.

96.

Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Minifteriums des Innern und des Minifteriums der Finanzen vom 21. Juni 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, jedoch mit Einschluß der Gränz-Communitäten, betreffend die Feststellung der Militärdienst-Befreiungstare für das Jahr 1859.

Das Armee-Ober-Commando, das Ministerium des Innern und der Finanzen haben, über gemeinschaftlich gefaßten Beschluß, die Militärdienst-Befreiungstare für das Jahr 1859 in dem Betrage von Eintausend Fünfhundert (1500) Gulden österreichischer Währung festgestellt.

Wovon zur allgemeinen Kenntniß hiemit die Kundmachung geschieht..

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Verordnung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, über die Festseßung des Nayons behufs der Mauthfreiheit des, in Uniform reisenden Militärs.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchstem Handbillete vom 2. Juni 1858 Allergnädigst anzuordnen geruht, daß der Rayon, innerhalb deffen sämmtliche, von Abtheilungen ein und desselben Truppenkörpers belegte Stationen des nämlichen Kronlandes liegen, als Regiments-Bequartierungsbezirk zu gelten hat, und daß die in Uniform reisenden Militärs auch in den, nicht von ihrer Truppe belegten, jedoch innerhalb dieses Rayons liegenden Zwischenstationen, von der Mauthentrichtung befreit sind.

Hiedurch wird die Ziffer f des §. 4 der mit Hofkammer-Präsidialdecrete vom 17. Mai 1821 (politische Gesezsammlung, Band 42, Seite 135) erlassenen Mauthvorschrift, beziehungsweise die Ziffer 10 des §. 18 des kaiserlichen Patentes vom 10. Februar 1853 (XLIV. Stück, Nr. 133 des Reichs-Gesez-Blattes), abgeändert. Diese Allerhöchste Anordnung tritt vom nächsten Verpachtungstermine der Mauthen angefangen in Wirksamkeit.

Freiherr von Bruck m. p.

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