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Berichtigung.

In Nr. 86 des XXIII. Stückes des Reichs-Gesez-Blattes vom Jahre 1858, Seite 381, sind die, in der vorlegten Zeile des leßten Absages vorkommenden Worte ohne daß sie durch" in die richtigen: „ohne daß hierdurch“ zu verbessern.

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Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXVII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 20. Juli 1858.

102..

Kaiserliche Verordnung vom 8. Juli 1858,

wirksam für alle Kronländer,

womit, aus Anlaß der Einführung der österreichischen Landeswährung, einige Bestim= mungen über die Entrichtung der, in den Gefeßen vom 9. Februar und 2. August 1850 und vom 6. September 1850 vorgeschriebenen Gebühren, dann der landesfürstlichen Tagen, erlassen werden.

Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes finde Ich aus Anlaß der Einführung der österreichischen Währung (Patent vom 27. April 1858, Nr. 63 des Reichs-Gefeß-Blattes) in Absicht auf die Entrichtung der, durch die Gefeße vom 9. Februar und 2. August 1850, dann vom 6. September 1850 (Nr. 50, Nr. 329 und Nr. 345 des R. G. Bl.) vorgeschriebenen Gebühren, dann der landesfürstlichen Taren, nachstehende Bestimmungen anzuordneu, welche mit 1. November 1858 in Wirksamkeit zu treten haben. S. 1.

Die Geldbeträge oder Werthe, nach welchen sich die, durch die Geseze vom 9. Februar und 2. August 1850 festgeseßten, nach dem Werthe des Gegenstandes wachsenden (Percentualund scalamäßigen) Gebühren zu richten haben, sind in österreichischer Landeswährung zu bestimmen.

Dieß hat auch dann zu geschehen, wenn die Fälligkeit der Percentualgebühr vor dem 1. November 1858 eingetreten ist, die Gebührenvorschreibung aber nach diesem Zeitpuncte stattfindet. In Absicht auf die scalamäßige Gebühr hat diese Bestimmung bloß auf die nach dem 31. October 1858 ausgestellten Rechtsurkunden Anwendung. Ist der Geldbetrag oder Werth, nach welchem die Gebühr sich zu richten hat, in den bezüglichen Urkunden und Schriften in einer andern, als in österreichischer Währung ausgedrückt oder durch Beziehung angegeben, so ist die Größe der Gebühr nach jenem Betrage zu bestimmen, welcher durch Umrechnung des Geldbetrages oder Werthes auf die österreichische Währung entfällt. Ist die Währung in Urkunden und Schriften, welche nach dem 31. October 1858 errichtet werden, nicht ausge= drückt, so wird (§. 4.des Patentes vom 27. April 1858) die österreichische Währung vermuthet.

S. 2.

Von dem in österreichischer Währung angegebenen oder in dieselbe umgerechneten Geldbetrage oder Werthe ist die Gebühr nach den, in den bezogenen Gefeßen bestimmten Procenten, und soweit es sich um die Bemessung scalamäßiger Gebühren handelt, nach den der gegenwärtigen Verordnung angeschlossenen Stufenleitern (Scalen), welche an die Stelle jener der Geseze vom 9. Februar und 2. August 1850 zu treten haben, in österreichischer Währung zu bemessen. S. 3.

Alle jene Geldbeträge oder Werthe, mit Rücksicht auf welche in den Gesezen vom 9. Februar und 2. August 1850, insbesondere in den Tarifposten 43 g, i, 44 x, 79 b, 103 I. A. B., II. A. b, c, d und 106 B. b und f (im Geseße vom 2. August 1850, e), verschiedene Gebühren festgeseßt, Befreiungen oder Begünstigungen zugestanden wurden, find als in österreichischer Währung festgesezt anzusehen, und unterliegen daher keiner Umrechnung.

In den vor dem 1. November 1858 begonnenen Rechtsstreiten, wie auch rücksichtlich der vor diesem Zeitpuncte fälligen Gebühren ist die Bemessung der Gebühr nicht über denjenigen Betrag zu erhöhen, welcher sich ergibt, wenn der in Conventionsmünze ausgedrückte Geldbetrag oder Werth, um den es sich handelt, als dem Nennbetrage in österreichischer Währung gleich angenommen wird.

S. 4.

Die mit den Gesezen vom 9. Februar und 2. August 1850 angeordneten festen (firen) Gebühren sind nach dem Ausmaße zu entrichten, daß an die Stelle der bisherigen geseßlichen Beträge von

1 Kreuzer Conventions-Münze zu treten haben 2 Neukreuzer,

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jene Beträge in Conventions-Münze mögen in dem Geseze als Gebühr, oder als mindestes oder höchstes Ausmaß der Gebühr vorgezeichnet seyn.

S. 5.

Hinsichtlich jener Urkunden und Schriften, welche einer festen, mittels des Stämpels zu entrichtenden Gebühr unterliegen, wird, wenn hinsichtlich derselben den geseglichen Arforderungen nicht Genüge geleistet wurde, und die Uebertretung nicht schon zur Kenntniß der Gefällsbehörde gelangt ist, bis 1. November 1858 gestattet, ohne nachtheilige Folge für die Schuldtragenden die Gebühr nachträglich zu entrichten und zu diesem Zwecke die Urkunde oder Schrift sammt der Gebühr der Gefällsbehörde vorzulegen. Nach diesem Zeitpuncte ist nach dem in dieser Verordnung bestimmten Ausmaße nicht nur die Gebühr, sondern auch die im Geseße bestimmte nachtheilige Folge oder Strafe zu verhängen.

S. 6.

Handels- und Gewerbsbücher und die Bücher der Notare und Sensale, welche vor dem 1. November 1858 auf Papier mit dem bisher vorgeschriebenen Stämpel begonnen wurden, können fortgesezt, Urkunden und Schriften, welche mit dem zur Zeit der Ausfertigung oder des stämpelpflichtigen Gebrauches vorgeschriebenen Stämpel versehen find, als Beilagen weiter verwendet werden, ohne daß der Unterschied zwischen den früheren und den durch diese Verordnung festgesezten Gebühren nachträglich zu entrichten ist.

S. 7.

Die mit bestimmten Beträgen in Conventions-Münze festgeseßten landesfürstlichen Taren find nach dem bisherigen Ausmaße mit einem 5% Zuschlage nach der kundgemachten Umrechnungstabelle mit Erhöhung jedes unzahlbaren Bruchtheiles auf die nächsthöhere zahlbare Größe in österreichischer Währung zu bemessen. Bei Bemessung der landesfürstlichen Laren, welche Percentual- oder aliquote Gebühren sind, ist sich nach dem §. 1 der gegenwärtigen Verordnung zu benehmen.

§. 8.

Die durch das Gesez vom 6. September 1850 und die Nachtragsverordnungen festgesezten Gebühren von Spielkarten, Kalendern, Zeitungen und Ankündigungen sind nach folgendem Ausmaße zu entrichten:

für ein Kartenspiel

für ein Stück Kalender.

für jedes Exemplar einer stämpelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes

des Inlandes

für jede stämpelpflichtige Ankündigung, wenn das Quadratflächenmaß 180 Wiener Quadratzolle nicht übersteigt

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und woferne das Format des Papieres dieses Flächenmaß überschreitet. für die jedesmalige Insertion einer stämpelpflichtigen Ankündigung oder

Nachricht in eine inländische Zeitschrift

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S. 9.

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Gebühren jeder in der gegenwärtigen Verordnung begriffenen Art, die vor dem 1. November 1858 zu entrichten waren, jedoch nachträglich, ohne daß die SS. 1 und 5 der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung zu kommen haben, vorgeschrieben werden, sind nach dem bisherigen Ausmaße mit einem 5% Zuschlage nach der kundgemachten Umrechnungstabelle mit Erhöhung jedes unzahlbaren Bruchtheiles auf die nächst höhere zahlbare Größe in österreichischer Währung zu bemessen.

§. 10.

Mein Finanzminister wird mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.
Wien den 8. Juli 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p.

Freiherr von Bruck m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:
Baron Mansonnet m. p.

Stufenleiter (Scalen)

zur Bemessung der nach Abstufungen in dem Verhältnisse des Werthes steigenden Gebühr von Rechtsurkunden für alle Kronländer.

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