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103.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 15. Juli 1858,

wirksam für alle Kronländer,

womit die, zur Vollziehung der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858 (Neichs: Gefeß-Blatt, Nr. 102) erforderlichen Bestimmungen bekannt gegeben werden.

Zur Vollziehung der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858 werden nachstehende Bestimmungen bekannt gegeben:

1. Vom 1. November 1858 angefangen werden: das noch im Gebrauche stehende Stämpelpapier und die gegenwärtig zur Entrichtung der, in den Gesezen vom 9. Februar, 2. August und 6. September 1850 festgeseßten Gebühren eingeführten Stämpelmarken gänzlich außer Gebrauch gesezt und haben an deren Stelle neue Stämpelmarken zu treten.

Die Verwendung des außer Gebrauch gefeßten Stämpelpapieres und der außer Gebrauch gesezten Stämpelmarken nach dem 31. October 1858, ist der Nichtentrichtung der gesetzlichen Abgabe mit den, in den bezogenen Geseßen damit verbundenen Folgen gleich zu achten.

2. Das außer Gebrauch gefeßte Stämpelpapier und die außer Gebrauch tretenden Stämpelmarken werden, wenn die geseglichen Bedingungen vorhanden sind, vom 1. November 1858 angefangen bis 31. Jänner 1859 bei den Magazinsämtern gegen neue Stämpelmarken in der österreichischen Landeswährung ausgewechselt, wobei, wenn die durch Umrechnung der auszuwechselnden Stämpel auf österreichische Währung nach der kundgemachten Umrechnungstabelle sich ergebenden Unterschiede nicht schon durch Stämpelmarken in österreichischer Währung können ausgeglichen werden, der zur Ausgleichung mit Stämpelmarken erforderliche Betrag bar aufzuzahlen ist.

Zu diesem Zwecke hat Jedermann, welcher die Auswechslung begehrt, dem Magazinsamte nebst den auszuwechselnden Stämpeln (ohne Unterschied, ob Papier oder Marken) einen Ausweis mit Angabe seines Namens, Charakters oder der Beschäftigung, dann des Wohnortes zu übergeben, in welchem dieselben verzeichnet, die Umrechnung des Gesammtbetrages auf österreichische Währung angefeßt, die neuen Stämpelmarken, welche er wünscht, nach Classen und in der Gesammtsumme, und endlich der Unterschied, welcher durch bare Aufzahlung auszugleichen ist, aufzuführen sind, wie dieß in dem anfolgenden Formulare dargestellt ist.

Die Stämpelmarken-Verschleißer können ihre entbehrlichen Vorräthe an Stämpelmarken in Conventions. Münze schon vor dem 1. November 1858 gegen die neuen Stämpelmarken in österreichischer Währung umtauschen.

3. Nach dem 31. Jänner 1859 findet weder eine Umwechslung, noch sonst eine Vergütung für das Stämpelpapier oder die Stämpelmarken, welche außer Gebrauch gesezt wurden, Statt.

4. Die Stämpelmarken für Ankündigungen, Kalender und ausländische Zeitungen werden nicht in den Verschleiß gesezt. An den Orten, wo früher Stämpelämter aufgestellt waren, wird der Stämpel auf das zu den Ankündigungen bestimmte Papier und auf die Kalender unmittelbar aufgedrückt werden. An anderen Orten wird das Amt, welches von der FinanzLandesbehörde bezeichnet werden wird, gegen Erlag der Gebühr die erforderlichen Stämpelmarken erfolgen, und dieselben, sobald sie von der Partei auf dem gebührenpflichtigen Gegenstande vorschriftmäßig befestiget worden find, sogleich überstämpeln.

Dasselbe Verfahren hat allenthalben bezüglich jener stämpelpflichtigen Zeitschriften des Auslandes einzutreten, die nicht im Wege der k. k. Postanstalten bezogen werden.

Freiherr von Bruck m. p.

Formular,

Ausweis

der zur Auswechslung gebrachten und statt derselben angesprochenen Stämpel-Marken

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Formular.

Ausweis

der zur Auswechslung gebrachten und statt derselben angesprochenen StämpelMarken (Papierc).

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Reichs-Geseß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 24. Juli 1858.

104.

Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando vom 10. Juli 1858, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 29. Juni 1858, eine Vorschrift über die Firmen-Protokollirung der Handelsleute, Fabrikanten und Erwerbsgesellschaften, so wie über die Competenz der Militärgerichte zur Protokollirung oder Löschung der Firmen, dann über die Art der Kundmachung oder Löschung und die Führung der Handlungsprotokolle im Militär-Gränzgebiete, erlassen wird.

Zur Beseitigung der Nachtheile, welche aus der bisher unterlassenen Firmenprotokollirung der Handelsleute in der Militärgränze für den Handelsverkehr daselbst sich ergeben, haben Seine k. k. Apostolische Majestät mittelst Allerhöchster Entschließung vom 29. Juni 1858 die in anderen Kronländern geltenden Bestimmungen über die Firmenprotokollirung der Handelsleute, Fabrikanten und Erwerbsgesellschaften, mit den durch die Eigenthümlichkeit der Militärverfafsung bedingten Modificationen, auf den ganzen Umfang der Militärgränze auszudehnen, und über die Competenz der Militärgerichte zur Protokollirung oder Löschung der Firmen, dann über die Art der Kundmachung oder Löschung und die Führung der Handlungsprotokolle in der Militärgränze, nachstehende provisorische Vorschrift zu genehmigen geruht:

S. 1.

Zur Bewilligung und Vornahme der Protokollirungen und Löschungen von Firmen, Procuren und Gesellschaftsverträgen der Handelsleute, Fabrikanten und Erwerbsgesellschaften, dann jener Unternehmer freier Handelsbeschäftigungen, welchen von der administrativen Behörde ausnahmsweise die Berechtigung zur Protokollirung der Firma eingeräumt wird, sind innerhalb des Regiments- oder Militär-Communitätsbereiches, die Gränzregiments- und CommunitätsGerichte, dann das Mercantil- und Wechselgericht in Zengg, als die zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in der Militärgränze bestimmten Gerichte erster Instanz ausschließend berufen. Das Gericht des Titler Gränzbataillons ist dießfalls den Regimentsgerichten gleichgestellt,

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