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107.

Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Innern und der oberßten Polizeibehörde vom 12. Juli 1858,

giltig für das lombardisch-venetianische Königreich,

über die Einführung der besonderen Paßcontrole zur Verhinderung des Schleichhandels in den Gränzbezirken des lombardisch-venetianischen Königreiches gegen die See vom rechten Ufer der Etsch, gegen den Po, längs der Gränze gegen den Kirchenstaat, längs der Gränze gegen Modena und Parma, und längs der Gränze gegen den Canton Graubündten.

Im Vernehmen mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde wurde beschlossen, die Bestimmungen des Erlasses der Ministerien der Finanzen, des Innern und der obersten Polizeibehörde vom 12. September 1853 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 179, Seite 1021), über einige Maßregeln zur Hintanhaltung des Schleichhandels mittelst besonderer Paßcontrole, vom 1. September 1858 angefangen, in den Gränzbezirken des lombardischvenetianischen Königreiches gegen die See vom rechten Ufer der Etsch gegen den Po, längs der Gränze gegen den Kirchenstaat, längs der Gränze gegen Modena und Parma, und längs der Gränze gegen den Canton Graubündten in Anwendung zu bringen. Die weitere Bekanntmachung wird durch die k. k. Statthaltereien in Mailand und Venedig erfolgen.

Freiherr von Bruck m. p. Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Kempen m. p.,

108.

F. M. L.

Verordnung des Handelsministeriums und des Armee-Ober-Commando vom 12. Juli 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Einschluß der Militärgränze,

betreffend die Competenz zur Verleihung der Concessionen für den Betrieb der Dampfschiffahrt auf den österreichischen Binnengewässern.

In Folge der, mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Juli 1858 herabgelangten Genchmigung Seiner k. k. Apostolischen Majestät wird von dem Handelsministerium und dem ArmeeOber-Commando in theilweiser Abänderung der Handelsministerial-Verordnung vom 29. Jänner 1858 (Reich)8-Geseß-Blatt 1858, VII. Stück, Nr. 22), und des Erlaffes des Armee-OberCommando vom 5. März 1858 (Armee-Verordnungsblatt 1858, Nr. 11), ferner der in Folge der Allerhöchsten Entschließungen vom 20. October und 23. December 1854 erflossenen Handelsministerial-Verordnung vom 4. Jänner 1855 (Reichs-Geseß-Blatt, III. Stüď, Nr. 9)

verordnet.

1. Die Concessionen zur Dampfschiffahrt auf der Donau find für die Beschiffung dieses Stromes allgemein ohne Beschränkung auf eine bestimmte Strecke zu ertheilen und es steht diese Concessions-Ertheilung jener politischen Landesstelle, beziehungsweise jenem LandesGeneral-Commando zu, in deren Gebiete das Unternehmen seinen ordentlichen Standort hat.

2. Deßgleichen steht die Ertheilung der Dampfschiffahrts-Concession für die übrigen Binnen- und Gränzgewässer des österreichischen Reiches, mit Einschluß der Nebenflüsse der

Donau, auch, wenn die zu ertheilende Fahrtberechtigung auf mehrere LandesverwaltungsGebiete sich ausdehnt, jenen politischen Landesstellen, beziehungsweise Landes-General-Commanden zu, in deren Verwaltungsgebiete die Unternehmung ihren Standort hat; doch berechtigen diese Concessionen fortan nur zur Befahrung der ausdrücklich darin benannten Wasserstrecke.

3. Der Instanzenzug gegen Entscheidungen der politischen Landesstellen geht an das Handelsministerium; gegen Entscheidungen der Landes-General-Commanden an das ArmeeOber-Commando, welche Behörden nöthigenfalls das gegenseitige Einvernehmen pflegen

werden.

4. Die besonderen Vorschriften über die Gründung von Vereinen zum Betriebe einer Dampfschiffahrts-Unternehmung bleiben hiebei unberührt.

5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Ritter von Toggenburg m. p.

In Vertretung Seiner kaiserl. königl. Hoheit:
Freiherr von Eynatten m. p., F. M. L.

109.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 22. Juli 1858,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

womit die, bei der Einlösung der, bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Silbermünzen von Seite der k. k. Gold- und Silber-Einlösungs- und Münzämter einzuhebende tarifmäßige Ausmünzungskosten - Vergütung bestimmt wird.

Mit Beziehung auf den Erlaß des Finanzministeriums vom 1. Juni 1858 (XXIII. Stück, Nr. 87 des Reichs-Geseß-Blattes) werden die k. k. Gold- und Silber-Einlösungs- und Münzämter angewiesen, bei der al Marco-Einlösung der, bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Silbermünzen gegen Münzen der österreichischen Währung oder gegen sogenannte Levantiner Thaler als Ausmünzungskosten-Vergütung außer dem tarifmäßigen Schlagsaß nur die Probgebühren von den Parteien einzuheben.

Scheidgebühren oder sonstige andere Abzüge finden bei der Einlösung des bezeichneten kaiserlichen Münzgutes nicht Statt.

110.

Freiherr von Bruck m. p.

Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando vom 24. Juli 1858,

betreffend die Berechnung der von einem Deserteur nachzudienenden Zeit.

Zur Vermeidung einer irrigen Auslegung des §. 208, lit. e) des Militär-Strafgeseßbuches findet das Armee-Ober-Commando zu bestimmen, daß mit Rückblick auf den Zweck dieser gesetzlichen Verfügung der Sinn des zweiten Absages derselben dahin aufzufassen sei, daß ein Deserteur auch im Falle wiederholter Entweichungen zu einer Nachdienung nur in soferne verhalten werden könne, als hierdurch die gesegliche, d. i. die capitulationsmäßige Dienstzeit im Ganzen nicht über vier Jahre überschritten wird.

Es ist daher bei jeder wiederholten Desertion eines Soldaten, bei der Bestimmung der wegen dieser leßten Desertion nachzudienenden Zeit, stets auf die wegen der früheren Desertionen ihm zur Nachdienung bemessenen Zeit der erforderliche Bedacht zu nehmen.

Hiebei versteht es sich von selbst, daß hierdurch an den Vorschriften über die Verpflichtung zur Abdienung der Reserve-Dienstzeit und über die Nichtanrechnung der während der Desertion verflossenen Zeit in die Capitulation, keinerlei Aenderung bewirkt werde, und daß da, wo bei einem Deserteur die Berechnung der wegen der Desertion nach der Abwesenheit nachzudienenden Zeit in einer anderen Art erfolgt seyn sollte, die Rectificirung des Grundbuches nach der gegenwärtigen Erläuterung zu bewirken sei.

Erzherzog Wilhelm m. p.,

Feldmarschall-Lieutenant.

111.

Verordnung des Finanzministeriums vom 27. Juli 1858,

giltig für jene Kronländer, in denen die Wegmauth-Directiven vom 17. Mai 1821 in Kraft bestehen, über die mauthfreie Behandlung der Leichenfuhren und der ste begleitenden Wägen.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 18. Juli 1858 wird die mit dem kaiserlichen Patente vom 10. Februar 1853, §. 18, Zahl 21 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 133) für Ungarn mit seinen ehemaligen Nebenländern ausgesprochene unbedingte Mauthbefreiung der Leichenfuhren und der sie begleitenden Wägen, welche mit oder ohne priesterliche Begleitung zur Begräbnißstätte ziehen, auch auf die Kronländer ausgedehnt, in denen die WegmauthDirectiven vom 17. Mai 1821 in Wirksamkeit stehen.

Diese Mauthbefreiung hat jedoch erst vom nächsten Verpachtungs-Termine in Wirksamfeit zu treten. Freiherr von Bruck m. p.

112.

Verordnung der Minister des Innern und der Juftiz vom 28. Juli 1858,

giltig für Ungarn, Croatien und Slawonien, die serbische Woiwodschaft mit dem Temeser Banate und für Siebenbürgen, mit einer Erläuterung des §. 176 der Urbarialgerichts-Instructionen, über das, bei Berufungen gegen zwei gleichlautende Entscheidungen an das oberste Urbarialgericht zu beobachtende Verfahren.

Ueber den entstandenen Zweifel, ob eine, gegen die gleichlautenden Entscheidungen der ersten zwei Urbarialgerichts-Instanzen an das oberste Urbarialgericht eingereichte Beschwerde nach der Vorschrift der Civilproceß-Ordnung über die ordentliche, oder über die außerordentliche Revision zu beurtheilen und daher im leßteren Falle dem Gegentheile zur Gegenausführung mitzutheilen sei, erklären die Minister des Innern und der Justiz:

Da nach Vorschrift der für diese Kronländer erlassenen Urbarialregelungs-Patente, S. 38 der zwei Patente vom 2. März 1853, Nr. 38 und 41 des Reichs-Geseß-Blattes, des §. 79 des Patentes von 21. Juni 1854, Nr. 151 des Reichs-Gesez-Blattes, und §. 30, des kaiserlichen Patentes vom 17. Mai 1857, Nr. 98 des Reichs-Gesez-Blattes,, und nach Maß

gabe des §. 176 der für eben diese Kronländer bestehenden Urbarialgerichts-Instructionen vom 2. Februar 1856, Nr. 20, vom 28. December 1857, Nr.1 des Jahrganges 1858, und vom 27. Jänner 1858, Nr. 16 des Reichs-Gesez-Blattes, gegen die Erkenntnisse des UrbarialObergerichtes in jedem Falle, und ausdrücklich auch im Falle der gleichlautenden Entscheidung desselben mit dem Erkenntnisse des Urbarialgerichtes erster Instanz die weitere Beschwerde an den obersten Urbarialgerichtshof offen steht, so kann eine, gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse der Urbarialgerichte erster und zweiter Instanz, an den obersten Urbarialgerichtshof ergriffene Berufung nur nach den, für die ordentliche Revision bestehenden Vorschriften der CivilproceßOrdnung behandelt werden und ist daher keineswegs dem Gegentheile um seine Gegenausführung mitzutheilen.

Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p.

113.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 28. Juli 1858,

wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Vorschrift über die von den Candidaten für Dienststelleu bei den Steuerämtern abzulegende Prüfung.

Ueber die von den Candidaten für Dienststellen bei den Steuerämtern abzulegende Prüfung werden im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Justiz, mit Bezug auf den Finanzministerial-Erlaß vom 25. October 1853 (Reichs-Gesez-Blatt, LXXIV. Stück, Nr. 225), nachstehende Bestimmungen vorgezeichnet:

S. 1.

Die Candidaten für Dienststellen bei den Steuerämtern haben vor Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Eintrittes in die Probeverwendung an gerechnet, sich einer Prüfung für diesen Dienstzweig zu unterziehen.

Der gute Erfolg dieser Prüfung ist eine Bedingung ihrer Aufnahme und Beeidigung als Steueramts-Praktikanten.

Diese Prüfung hat zu umfassen:

S. 2.

a) Die wesentlichen Bestimmungen über die directe Besteuerung, mit Inbegriff der Einrichtung des Grundsteuer-Katasters, sowie jene über die indirecte Besteuerung, in soweit lettere den Geschäftskreis der Steuerämter berührt, daher insbesonders über die Bemessung und Einhebung der Verzehrungssteuer, dann die Grundsäße über die Gebührenbemessung von Rechtsgeschäften;

b) die für die Steuerämter bestehenden Casse- und Verrechnungsvorschriften mit Einschluß der Bestimmungen über die cassemäßige Behandlung des Waisen-, Curanden- und Depositenvermögens, dann der politischen und Baudepositen, sammt den für das Dienstverhältniß der Steuerämter geltenden Anordnungen. In Ländern, in denen ausgedehnte Staats- oder Fondsgüter bestehen, und von den Finanzbehörden verwaltet werden, können auch Fragen über die allgemeinen Grundsäge des Staatsgüter-Rechnungswesens gestellt werden.

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§. 3.

Diese Prüfung wird in der Regel bei der, für die Geschäfte der directen Besteuerung bestellten Landesbehörde, in deren Amtsgebiete der Candidat dient, vorgenommen.

Der Chef dieser Behörde kann jedoch auch eine Finanzbezirks-Direction für Candidaten, die an einem von der Landesbehörde entlegenen Orte dienen, zur Vollziehung dieser Prüfung ermächtigen.

S. 4.

Die Prüfungscommission hat unter dem Vorsiße eines Rathes der Steuer-Landesbehörde, oder, im Falle der Delegirung einer Finanzbezirks-Behörde, des Vorstehers der legteren, aus einem Steuerinspector oder Unterinspector, einem Finanzbezirks-Commissär und einem höheren Rechnungsbeamten zu bestehen.

§. 5.

Die Prüfung hat sowohl in mündlicher Beantwortung gestellter Fragen, als auch in schriftlicher Vollziehung einiger Aufgaben zu bestehen, die sich auf die Vornahme einzelner Manipulationsacte oder die Anwendung der Verrechnungsvorschriften beziehen.

S. 6.

In dem über die mündliche Prüfung aufzunehmenden Protokolle ist bei jeder Frage zu bemerken, ob der Candidat dieselbe „sehr gut“, „gut“, „minder erschöpfend" oder „unrichtig" beantwortete, oder ob deren Beantwortung gänzlich unterblieb.

Dem Schluß des Protokolles, welchem auch die schriftliche Ausarbeitung anzuschließen kommt, bildet das Commissionsgutachten, ob der Candidat zur Aufnahme als SteueramtsPraktikant geeignet sei oder nicht.

S. 7.

Ueber den Erfolg der Prüfung entscheidet die für die Geschäfte der directen Besteuerung bestellte Landesbehörde, und zwar im Falle des entsprechenden Erfolges der Prüfung in der Regel ohne Ausfertigung eines besonderen Prüfungsdecretes, durch die Ernennung des Candidaten zum Steueramts-Praktikanten und dessen Zulassung zur Beeidigung, vorausgeseßt, daß der Candidat sich nebstbei zur Zufriedenheit im Dienste verwendet, und außer demselben reine Sitten beobachtet. Sollte dessen Verwendung oder Benehmen von der Art seyn, daß die dauernde Aufnahme als Praktikant nicht unbedenklich zugestanden, jedoch auch nicht bereits dessen Enthebung von der Probeverwendung ausgesprochen werden kann, so soll ihm zwar der Erfolg der Prüfung bekannt gemacht, zugleich aber, innerhalb der längsten Dauer der Probeverwendung (§. 1), eine angemessene Frist zur Behebung der entgegenstehenden Mängel einberaumt werden.

S. 8.

Wird das Ergebniß der Prüfung für ungenügend erkannt, so darf die genannte Landesbehörde dem Candidaten zur Wiederholung der Prüfung ein weiteres Jahr, jedoch nur in dem Maße, als hiedurch die vorgezeichnete längste Dauer der Probeverwendung von drei Jahren nicht überschritten wird, und nur in dem Falle bewilligen, als dessen Fähigkeiten und Verwendung bei fortgesetter Geschäftsübung eine entsprechende Ausbildung für den Steueramtsdienst mit Grund erwarten lassen.

Freiherr von Bruck m. p.

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