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Reichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 12. August 1858.

114.

Verordnung des Finanzministeriums vom 14. Juli 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien,

über die Verzehrungssteuer - Nückvergütung für das aus dem Zollgebiete ausge. führte Bier.

Für Bier, welches in Gebünden in einer Menge von wenigstens 5 Eimern, à 421⁄4, Wiener Maß (für das lombardisch-venetianische Königreich in einer Menge von wenigstens 3 Quintal metr. netto), aus dem Zollgebiete über die Hauptzollämter zu Bodenbach, Oderberg, Orsova, Triest oder Venedig zur Ausfuhr gelangt, wird, wenn dasselbe bei einer Temperatur von 14° Reaumur nicht unter 2', des ämtlichen Sacharometers zeigt, unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen der im §. 5 des Finanzministerial-Erlasses vom 28. August 1857 (R. G. Bl., XXXIII. Stück, Nr. 163) für Bierwürze von nicht mehr als neun Sacharometergraden festgesette fire Verzehrungssteuer-Betrag zurückvergütet, welcher

a) für das lombardisch-venetianische Königreich mit 3 österreichischen Lire und 75 Centesimi vom Quintale metrico netto,

b) für Galizien und Krakau und der Bukowina, dann für Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, Siebenbürgen und die Militärgränze mit 36 Kreuzer Conventions-Münze vom niederösterreichischen Eimer, und c) für alle übrigen Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, mit 45 Kreuzer ConventionsMünze vom niederösterreichischen Eimer bemessen ist.

1. Die Bewilligung, Bier unter Vorbehalt der Steuerrückvergütung versenden zu dürfen, wird von der Finanzbezirks- Direction, in deren Amtsbereich der Ort, aus dem die Versendung geschehen soll, liegt, auf die Dauer Eines Jahres jedem Biererzeuger ertheilt, der darum ansucht.

2. Die Steuerrückvergütung wird dem Versender nach seiner Wahl entweder bei demjenigen Gefällsamte, bei welchem er die Verzehrungssteuer bei der Erzeugung einzahlt, oder bei dem Austrittsamte geleistet.

3. Der Biererzeuger, dem die erwähnte Bewilligung zu Theil wurde, hat, so oft er eine derlei Versendung beabsichtiget, eine Erklärung nach dem beiliegenden Formulare in zweifacher Ausfertigung bei der, zur Ueberwachung seiner Braustätte bestimmten Finanzwach Abtheilung zu überreichen, und die, auf der zweiten Seite des Formulares vorgezeichneten 12 Rubriken genau auszufüllen.

4. Das zur Versendung bestimmte Bier muß sich in wohlverwahrten, zur Anlegung des ämtlichen Verschlusses geeigneten Gebünden von wenigstens Einem niederösterreichischen Eimer Rauminhalt, oder im lombardisch-venetianischen Königreiche Einem Quintale metrico netto im Gewichte befinden.

5. Die Finanzwach - Abtheilung, bei der die im Absage 3 vorgeschriebene Erklärung eingebracht ist, untersucht die Beschaffenheit der Sendung, vergleicht dieselbe mit den Angaben in der Erklärung, legt den ämtlichen Verschluß an, bestätiget die gepflogene Amtshandlung auf der Rückseite beider Exemplare der Erklärung und händiget ein Eremplar derselben, welches die Sendung bis zum Austrittsamte zu begleiten hat, der Partei aus.

6. Auf dem Zuge der Sendung bis zum Austrittsamte sind die, für den Transport unverzollt angewiesener Eingangsgüter, bestehenden Anordnungen zu beobachten.

7. Das unter ämtlichen Verschluß gelegte Bier kann ganz oder theilweise im Lande gelaffen werden, nur muß dasselbe in diesem Falle zum nächsten Amte oder zur nächsten Finanzwach - Abtheilung zu dem Behufe gestellt werden, damit der ämtliche Verschluß von den im Zollgebiete zurückbleibenden Gebünden abgenommen und beziehungsweise der zurückbleibende Theil der Sendung auf der Erklärung abgeschrieben werde.

8. Ist die Sendung innerhalb des auf der Erklärung vorgeschriebenen Zeitraumes bei dem Austrittsamte eingetroffen, wurden auf dem Zuge zum Austrittsamte die im Absage 6 erwähnten Anordnungen beobachtet, befinden sich die Gebünde unter ämtlichem Verschluß im unverlegten Zustande, und wird bei der äußeren und inneren Untersuchung die Ueberzeugung von der vollständigen Uebereinstimmung der Sendung mit der Erklärung erlangt, so sezt das Austrittsamt auf der Erklärung die Austrittsbestätigung an, und händiget dieselbe der Partei zum Behufe der Behebung des Steuerrückvergütungs-Betrages aus.

9. Für den Verkehr mit Eisenbahnen oder Dampfschiffen unter Raumverschluß haben. jene Hauptzollämter im Innern, welche ermächtiget sind, für jene Durchfuhrwaaren, die über Bodenbach, Oderberg, Orsova oder Triest austreten, anstatt dieser Aemter die Stelle der Austrittsämter zu vertreten, diese Stellung unter den gleichen Vorsichten auch für das unter Vorbehalt der Steuerreftitution austretende Bier einzunehmen.

10. Die Auszahlung des zurückzuvergütenden Gebührenbetrages erfolgt gegen ungestämpelte Quittung, welche durch die mit der Austrittsbestätigung versehene Erklärung zu belegen ist.

Der Anspruch auf Gebührenrückvergütung erlischt, wenn derselbe nicht innerhalb dreier Monate, vom Tage der Ausstellung der Austrittsbestätigung gerechnet, geltend gemacht wird. Freiherr von Bruck m. p.

1. Abgegeben am

2. Eingetragen in die Vormerkung Post-Nr.

3. Prüfung der Erklärung und Vergleichung mit dem Unicate (Duplicate) derselben.

Erklärung

über in Folge Bewilligung der f. k. Finanzbezirks-Direction zu.

vom

Zahl . ., mit dem Vorbehalte der VerzehrungssteuerRückvergütung zur Ausfuhr bestimmte Biersendung.

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