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Erledigung.

1. Abgegeben am

2. Ergebniß der zollämtlichen Unter

suchung in Bezug

a) auf Verschluß und Behältnisse,

b) auf Menge und Gradgehalt des Bieres. 3. Nachweisung des Ausganges über die

Zolllinie

a) unmittelbar beim Amte,

b) mit Begleitung,

c) bei dem Ansageposten,

d) mit weiterer Begleitung.

115.

Kaiserliche Verordnung vom 1. August 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze,

über die Anwendung der, die österreichische Währung feftseßenden Bestimmungen auf die, das Strafausmaß bestimmenden Geldbeträge und die Geldstrafen.

Um die bestehenden Strafvorschriften mit den Bestimmungen des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857, Nr. 101 des Reichs-Geseß-Blattes, und Meiner Patente vom 19. September 1857 und 27. April 1858, Nr. 169 und 63 des Reichs-Geseß-Blattes in Einklang zu seßen, finde Ich, nach Einvernehmung Meiner Minister und Anhörung Meines Reichsrathes zu verordnen, daß vom 1. November 1858 im ganzen Umfange des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, folgende Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten haben:

S. 1.

Alle in den bestehenden Geseßen und Verordnungen in der Art festgesezten Geldbeträge, daß von einer bestimmten Höhe derselben die größere oder mindere Strafbarkeit einer strafbaren Handlung abhängt, sind in Zukunft mit denselben Geldbeträgen ohne Zuschlag in der neuen österreichischen Währung zu verstehen.

S. 2.

Dieselbe Bestimmung hat auch in Ansehung aller Geldstrafen zu gelten, welche in schon bestehenden Gesezen oder Verordnungen mit bestimmten Geldbeträgen angesezt erscheinen.

S. 3.

Die, im §. 1 dieser Verordnung enthaltene Bestimmung darf jedoch nicht auf die vor dem 1. November 1858 begangenen strafbaren Handlungen, wenn auch die Untersuchung darüber erst nach diesem Tage anhängig wird, angewendet werden; allerdings aber hat die Vorschrift des §. 2 auf diejenigen früher begangenen Straffälle Anwendung zu finden, über welche am 1. November 1858 noch kein, eine Geldstrafe verhängendes Enderkenntniß erster Instanz gefällt war.

Larenburg am 1. August 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Graf Nádasdy m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:

Freiherr v. Ransonnet m. p.

116.

Erlaß des Finanzministeriums vom 4. August 1858,

wirksam für jene Kronländer, für welche die kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1858 (Reichs-Gesetz-Blatt, VI. Stüď, Nr. 17) erlassen wurce,

über die, durch diese kaiserliche Verordnung, in Absicht auf die Mittheilung der tax, pflichtigen Geschäftsstücke zum Bchuse der Tarbemessung, sämmtlichen Behörden und Aemtern auferlegten Verpflichtungen.

Durch die kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1858 (Reichs - Geseß - Blatt, VI. Stück, Nr. 17) find sämmtlichen Behörden und Aemtern bezüglich der Beobachtung und Handhabung derselben folgende Verpflichtungen auferlegt, als:

S. 1.

In Absicht auf die Mittheilung der tarpflichtigen Geschäftsstücke zum Behufe der Tarbemessung sind die öffentlichen Behörden und Aemter verpflichtet, die Geschäftsstücke, welche eine von den, in der citirten kaiserlichen Verordnung aufgeführten Verleihungen, Beseßungen, Bewilligungen oder Berechtigungen enthalten, auch in dem Falle einer Nachsicht der Tare ohne Verzug vor der Ausfertigung mittelst eines von dem Expeditor oder dem Beamten, der dessen Geschäfte besorgt, unterfertigten Verzeichnisses nach dem angefügten. Formulare A (Erpeditstabelle) an die gemäß des Finanzministerial-Erlasses vom 7. August 1851 (Reichs-Geseß-Blatt, Nr. 182) zur Bemessung der Tare berufene Behörde gegen Empfangsbestätigung der leßteren zu leiten.

S. 2.

Bei Dienstverleihungen insbesondere muß der Act zum Behufe der Tarbemessung den Namen des Angestellten, dann den Betrag des systemisirten Gehaltes und überhaupt der sämmtlichen Dienstesgenüsse enthalten.

Auch müssen aus demselben das frühere Dienstverhältniß und die früheren Dienstesgenüsse des Angestellten entnommen werden können. Sollten diese Daten im Acte nicht enthalten seyn, so sind sie auf den Referatsbogen aufzuführen.

Bei Behörden und Aemtern, welche außerhalb des Ortes, wo die zur Tarbemessung berufene Behörde sich befindet, ihren Siz haben, sind die Dienstverleihungen von Fall zu Fall mittelst eines Verzeichnisses nach dem beiliegenden Formulare B zur Kenntniß der zur Tarbemessung bestimmten Behörde zu bringen.

S. 3.

Wenn ein Angestellter stirbt, jubilirt, pensionirt, quiescirt oder abgefertiget wird, oder überhaupt aus dem Dienste austritt, so ist dieser Umstand von der Behörde oder dem Amte, dem der Angestellte zunächst untersteht, der Casse, aus welcher der Gehalt bezahlt wurde, und jedesmal zugleich auch der zur Tarbemessung berufenen Behörde bekannt zu geben,

damit die Casse die Tarabzüge einstelle und die beim Eintritte eines Falles der obenerwähnten Umstände noch nicht zur Zahlung fällig gewesenen Monatsraten der Diensttare von der Gebühr abgeschrieben werden.

S. 4.

Die öffentlichen Behörden und Aemter sind verpflichtet, bei Erfolg der Verleihung eines Marktprivilegiums oder eines Privilegiums zur Errichtung einer Actiengesellschaft, dann bei Zulassung zur Advocatur, Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, Notar oder Sensalen, endlich bei Bewilligung zur Errichtung, Verwandlung oder Erweiterung eines Familienfideicommisses, die betheiligten Parteien von der erfolgten Verleihung, Zulassung, Aufnahme und Bewilligung, jedoch ohne Ausfertigung eines Decretes oder einer sonstigen Urkunde über die Verleihung selbst, zu verständigen und sie anzuweisen, bei dem Amte, welches die Tare zu bemessen hat und der betheiligten Partei namhaft zu machen ist, die Bekanntgebung der Targebühr zu verlangen und dieselbe dort zu berichtigen. Zugleich sind die Bethei= ligten aufmerksam zu machen, daß erst nach erfolgter völliger Berichtigung der Tare, und wenn die Partei über die geschehene Berichtigung sich mit einer saldirten Tarnote ausgewiesen haben wird, die Urkunde über die Verleihung selbst ausgefertiget werden wird, und wenn die vollständige Tarentrichtung nicht längstens binnen Einem Jahre vom Tage der den Betheiligten bekannt gemachten Bewilligung oder Verleihung angefangen, erfolgt, die Bewilligung oder Verleihung gemäß des §. 25 der kaiserlichen Verordnung vom 24. Jänner 1858 als erloschen zu betrachten ist.

Die zur Bemessung der Tare bestimmten Behörden sind angewiesen, die gesegliche Zahlungsfrist in Evidenz zu halten und im Falle der nach Anordnung des eben citirten Paragraphes von Amtswegen vorgenommenen Gebührenlöschung der Behörde, von welcher das Geschäftsstück zur Amtshandlung der zur Tarbemessung berufenen Behörde zugesendet wurde, die Anzeige zu machen, damit die erfolgte Löschung der Bewilligung oder Verleihung auf dem Acte vorgemerkt und die betheiligte Partei hievon verständiget werden könne.

Freiherr von Bruck m. p.

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