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117.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 8. Auguft 1858,

giltig für das ganze Reich,

betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Munition nach Bosnien.

Im Vernehmen mit den k. k. Ministerien des Aeußeren und des Handels, dann des ArmeeOber-Commando, wird die Ausfuhr von Waffen und Munition aus den k. k. österreichischen Staaten nach Bosnien für alle Fälle, wo diese nicht ämtlich erwiesener Maßen für Rechnung der türkischen Regierung stattfindet, auf die Dauer der dermaligen Wirren in der gedachten osmanischen Provinz, verboten.

Dieses Verbot hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem dasselbe den Zollämtern bekannt wird.

Freiherr von Bruck m. p.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 21. August 1858.

118.

Verordnung des Finanzminifteriums und des Armee-Ober-Commando vom 11. August 1858,

giltig für die Militärgränze,

über die Ablassung vom rechtlichen Verfahren gegen Arrest bei den, von zahlungsunfähigen Militärgränzbewohnern in der Militärgränze verübten Gefällsübertretungen.

Im Vernehmen mit dem Armee-Ober-Commando wird die im Puncte 4 des hierortig en Erlasses vom 1. Mai 1858, Nr. 75 des Reichs-Gesez-Blattes, ausgesprochene Gestattung, über Ansuchen zahlungsunfähiger Beschuldigter von dem ordentlichen Verfahren auch gegen Arrest abzulassen, auf die von zahlungsunfähigen Militärgränzbewohnern in der Militärgränze verübten Gefällsübertretungen, in denen die Ablassung vom Verfahren gestattet ist, ausgedehnt, und es hat dabei folgendes Verfahren stattzufinden.

Die Thatbeschreibung ist in solchen Fällen entweder unmittelbar von der nächsten competenten Militärgränzbehörde (Regiments- oder Compagniecommando und Militär-Communitätsmagistrat) aufzunehmen, oder falls sie (den bestehenden Vorschriften gemäß, im Beiseyn eines Militär-Beisigers) von den Finanzorganen aufgenommen wurde, nachträglich an die Militärgränzbehörde zu übersenden.

Die Finanzangestellten haben darin die Dauer der, mit Rücksicht auf den uneinbring. lichen Betrag, nach den Finanzgeseßen entfallenden Arreststrafe zu bemerken. Hierauf wird die betreffende Militärbehörde, mit Rücksicht auf die Forderungen des Dienstes, sogleich entweder die Arreststrafe in der bemerkten Dauer oder in einer kürzeren Dauer, jedoch mit angemessenen Verschärfungen, aussprechen und vollziehen, oder in eine andere in der Militärgränze durch das Militär-Strafgesetz eingeführte Strafe umwandeln.

Die verhängte Strafe und deren wirklicher Vollzug ist auf der an die Finanzorgane zurückzuleitenden Thatbeschreibung zu bestätigen.

Durch diese Verfügungen erleidet übrigens die Competenz der Militärgränzbehörden zur Entscheidung und Behandlung der Gesuch um Ablassung vom Strafverfahren hinsichts der, die Verzehrungssteuer in der Militärgränze betreffenden Uebertretungen, soferne solche nicht von Finanzangestellten aufgebracht werden, keine Aenderung, sowie überhaupt der Umfang der bisherigen Gerichtsbarkeit der Militärgränzbehörden hiedurch unberührt bleibt.

Freiherr von Bruck m. p.

In Vertretung Seiner kaiserl. Hoheit:

Freiherr von Eynatten m. p., F. M. L.

119.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 12. August 1858,

womit das Verzeichniß sämmtlicher, vom 1. November 1858 an, als geseßliche Zahlmittel geltenden Münzgattungen veröffentlicht wird.

In der Anlage wird das Verzeichniß aller jener Münzgattungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche in Folge der Allerhöchsten Patente vom 19. September 1857 und 27. April 1858 (Nr. 169 vom Jahre 1857, und Nr. 63 vom Jahre 1858 des Reichs-GesezBlattes), vom 1. November 1858 an, als gefeßliche Zahlmittel gelten, und dem zu Folge von diesem Zeitpuncte an in allen Beziehungen des Verkehres bei Zahlungen in der neuen österreichischen Währung zu dem ihnen beigelegten Werthe angenommen werden müssen.

Dieselben bestehen aus:

1. Oesterreichischen Münzen, deren Ausprägung mit dem Allerhöchsten Patente vom 19. September 1857 angeordnet worden ist.

Die beigefügten Abbildungen stellen beide Seiten und Rand der neuen Münzen dar, mit Einschluß der Vereins-Goldmünzen, nämlich:

1. der Krone,

2. der halben Krone,

welchen die Eigenschaft eines, die geseßliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht zufömmt.

II. Oesterreichische Münzen, der bisherigen Conventions-Münz-Währung angehörig, welchen durch das Allerhöchste Patent vom 27. April 1858 ein geseßlicher Werth in öster= reichischer Währung beigelegt worden ist.

III. Münzen der durch den Münzvertrag vom 24. Jänner 1857 mit Oesterre ich verbundenen Staaten, in welchen eine der drei nachstehenden Währungen eingeführt ist:

a) die österreichische Währung (Fürstenthum Liechtenstein);

b) die Thaler-Währung des 30 Thaler-Fußes oder bisherigen 14 Thaler-Fußes (Königreich Preußen mit Ausschluß der Hohenzollern'schen Lande; die Königreiche Sachsen und Hannover; Churfürstenthum Hessen; Großherzogthum Sachsen; die Herzogthümer Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Braunschweig, Oldenburg mit Birkenfeld, AnhaltDessau- Köthen und Anhalt-Bernburg; Fürstenthum Schwarzburg - Sondershausen ; Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt; Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont; Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie; Schaumburg-Lippe und Lippe); c) die süddeutsche Währung des 521, Gulden-Fußes oder bisherigen 241⁄2 Gulden-Fußes (die Königreiche Bayern und Württemberg; die Großherzogthümer Baden und Hessen; Herzogthum Sachsen-Meiningen; Fürstenthum Sachsen-Coburg; die Hohenzollern'schen Lande Preußens; Herzogthum Nassau; Oberherrschaft des Fürstenthums SchwarzburgRudolstadt, Landgrafschaft Hessen; freie Stadt Frankfurt).

Ihrer Geltung nach unterscheiden sich die als gesegliche Zahlmittel erklärten verschiedenen Münzgattungen in:

A. Landesmünzen (in Silber), welche bei allen nicht in einer bestimmten Münzsorte bedungenen Zahlungen in österreichischer Währung ohne Unterschied angenommen werden müssen;

-B. Vereinsmünzen (in Silber), welche gleiche Geltung wie die Landesmünzen haben, überdieß aber

a) auch dann, wenn die Zahlungsverbindlichkeit auf eine bestimmte Sorte österreichischer Landesmünzen lautet, zur Zahlung verwendet werden können;

b) allein zu Zahlungen zu verwenden sind, wenn die Zahlungsverbindlichkeit auf Vereinsmünze lautet,

eine Geltung, welche den Vereinsmünzen in allen Staaten des Münzvereines zukommt.

C. Scheidemünzen (in Silber und in Kupfer), welche nur soferne angenommen werden müssen, als die Zahlung weniger als 25 Neukreuzer (1⁄4 Gulden) beträgt, oder ein geringerer Betrag als 25 Neukreuzer zu begleichen ist.

Freiherr von Bruck m. p..

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