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122.

Verordnung des Ministeriums des Innern und der Obersten Polizeibehörde vom 16. August 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß der §. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 26. Juni 1858, Nr. 88 des Reichs-Geseß-Blattes, nur auf die selbständigen Polizeidirectionen bezogen werden kann.

Das Ministerium des Innern findet im Einvernehmen mit der Obersten Polizeibehörde, den §. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 20. Juni 1858, Nr. 88 des Reichs-Gesez-Blattes, dahin zu erläutern, daß derselbe nur auf die selbständigen Polizeidirectionen, nicht aber auf die außer dem Polizeirayon dieser Directionen erponirten Polizei commissariate bezogen werden könne, daß daher an den Orten, wo sich solche Commissariate befinden, die politischen Bezirksbehörden (die mit der politischen Geschäftsführung betrauten Communalmagistrate) die Untersuchung und Bestrafung aller im §. 1 der gedachten kaiserlichen Verordnung genannten Uebertretungen zu übernehmen haben.

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In dem Formulare der, im XXX. Stücke des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1858 unter Nr. 114 enthaltenen Verordnung des Finanzministeriums vom 14. Juli 1858, über die Verzehrungssteuer-Rückvergütung für das, aus dem Zollgebiete ausgeführte Bier - - find auf Seite 433 die beiden, zwischen den Rubriken 10 und 13 befindlichen, irrig mit 7 und 8 bezeichneten Rubriken, richtig mit den Zahlen 11 und 12 zu bezeichnen.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 26. August 1858.

123.

Verordnung des Finanzministeriums vom 14. Auguft 1858,

giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollgebietes,

über die Ermächtigung der Hauptzollämter in Kufstein und Innsbruck zu Amtshandlungen für den Verkehr auf der, die Zolllinie berührenden Nordtiroler Staatseisenbahn (Rosenhaim-Kufstein-Innsbruck).

Behufs der Vornahme des Zollverfahrens in Betreff des Verkehres auf der, die Zolllinie berührenden Nordtiroler Staatseisenbahn (Rosenhaim-Kufstein-Innsbruck), welche nächstens dem allgemeinen Verkehre eröffnet werden wird, wird das Hauptzollamt II. Classe in Kufstein unter die, im Absage 2, lit. a des hierortigen Erlasses vom 18. September 1857 (Nr. 175 des Reichs-Gesez-Blattes), dann das Hauptzollamt in Innsbruck unter die im Absaße 3, lit. a dieses Erlaffes aufgeführten Hauptzollämter gereiht, wornach die genannten zwei Hauptzollämter zu den, in den bemerkten Absätzen bezeichneten Amtshandlungen vom Tage der Errichtung einer Geschäftsabtheilung in den Bahnhöfen ihres Standortes ermächtiget seyn werden.

Freiherr von Bruck m. p.

124.

Kaiserliche Verordnung vom 15. August 1858,

wirksam für das gesammte Reich, mit Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der

Militärgränze,

über das Ausmaß der Aerarial-Weg-, Brücken- und Ueberfahrts-Mauthgebühren in österreichischer Währung.

Mit Beziehung auf den §. 6 Meines Patentes vom 27. April 1858 (Nr. 63 des Reichs-Gesez-Blattes) finde Jch, nach Vernehmung Meiner Minister und Anhörung Meines

Reichsrathes, für das gesammte Reich, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, zu bestimmen, daß die Aerarial-Weg-, Brückenund Ueberfahrts-Mauthgebühren vom 1. November 1858 an in österreichischer Währung, nach den Ausmaßen, welche die nachfolgenden Anordnungen festseßen, einzuheben sind:

1. Die Wegmauth wird für Zugvieh in der Bespannung mit zwei Neukreuzern, für Zugvieh außer der Bespannung und für schweres Triebvieh mit Einem Neukreuzer und für leichtes Triebvieh mit einem halben Neukreuzer vom Stück für Eine Meile bemessen.

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3. Für Aerarial-Ueberfahrten, welche statt der Brücken gewöhnlich bestehen, wird die Gebühr im Allgemeinen nach dem für Brücken festgesezten Mauthtarife bemessen, jedoch mit folgenden Abweichungen:

a) Bei Ueberfahrten über Flüsse von weniger als zehn Klafter Breite ist die Gebühr, wie sie für die Brücken der ersten Classe bestimmt ist, zu entrichten.

b) Jede Person ohne Unterschied hat bei einer Ueberfahrt über Flüsse von nicht mehr als zwanzig Klafter Breite die Gebühr von zwei Neukreuzer, über Flüsse von mehr als zwanzig, aber nicht über vierzig Klafter Breite, vier Neukreuzer, über Flüsse von mehr als vierzig Klafter Breite sechs Neukreuzer zu entrichten.

Jede Person mit einem Zieh- oder Schiebkarren hat die Gebühr in doppeltem Ausmaße zu bezahlen.

Diese Bestimmungen gelten nur für diejenigen Aerarial-Ueberfahrten, für welche das Gebührenausmaß bisher nach den, durch die kaiserliche Entschließung vom 30. December 1820 und für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat durch die Vorschrift vom 10. Februar 1853 (Nr. 133 des Reichs-GeseßBlattes) festgesezten Beträgen bemessen ist.

Mein Minister der Finanzen ist zur Vollziehung Meiner gegenwärtigen Verordnung angewiesen.

Larenburg den 15. August 1858.

Franz Joseph m. p.
Graf Buol:Schauenstein m. p.

Freiherr von Bruck m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung
Freiherr von Ransonnet m. p.

125.

Erlaß des Finanzministers vom 20. Auguft 1858,

giltig für alle Kronländer,

über die Festseßung des Diätenausmaßes der Staats- und Fondsbeamten in der österreichischen Währung.

In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung vom 1. August 1858 hat für alle Kategorien der Beamten des Staates und der öffentlichen Fonde vom 1. November 1858 an, statt des bisherigen Ausmaßes der Diätengebühren, nachstehendes Ausmaß in der neuen österrei chischen Währung in Wirksamkeit zu treten:

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Erlaß des Finanzminifteriums vom 23. Augußt 1858,

wirksam für das gesammte Reich, mit Ausnahme der Militärgränze,

über die Einhebung der Aerarial-Wassermäuthe, dann gewisser Ueberfuhrsgebühren, ferner im lombardisch-venetianischen Königreiche der vereinten Gebühren und der Zimentirungsgebühren vom 1. November 1858 angefangen.

In Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 15. August 1858 wird kundgemacht, daß vom 1. November 1858 an bei der Einhebung

a) der Wassermäuthe,

b) der Aerarial-Ueberfahrtsgebühren, welche nicht unter den Bestimmungen der Allerhöchsten kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1858 (Nr. 124 des R. G. Bl.) begriffen sind, c) im lombardisch-venetianischen Königreiche der vereinten Gebühren (Diritti uniti) und der Zimentirungsgebühren (Diritti per la verificazione dei pesi e delle misure)

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