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Ausweis

A.

über die gegenwärtig in Wirksamkeit stehenden Vorspanns-Tariffäße und deren Umstellung, beziehungsweise Festseßung in Ziffern der

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Ausweis B

über die Umstellung der im Militärbequartierungs - Normale enthaltenen Tariffäße auf österreichische Währung.

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Vergütung für von den Gemeinden beigestellte Wegweiser oder Boten pr. Meile des
Hin- und Rückweges

Anmerkung.

10

Wenn die Gemeinden in ihren Casernen nicht alle Quartiers- und Stallerfordernisse beistellen, so hat von Seite des Militärfondes für die einzelnen derlei Leistungen die Vergütung in nachstehender Art geleistet zu werden:

I. Unterbringung eines Mannes in einer Gemeinde caserne. Für das eingerichtete Obdach

"

Bettfournituren

"

Holz und Licht

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Wird das Obdach ganz uneingerichtet beigestellt, so entfallen von obigen 7/10 kr. hiefür und für die Einrichtung

II. Unterbringung eines Militärpferdes in einer Militär-Zins stallung.

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Reichs-Geseß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 1. September 1858.

131.

Kaiserliche Verordnung vom 30. August 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches,

betreffend die Durchführung des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 (Nr. 101 des N. G. Bl.), mit Beziehung auf die privilegirte österreichische Nationalbank.

In weiterer Durchführung des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 und namentlich des Artikel 22 desselben, finde Ich, nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes, Nachfolgendes zu verordnen :

1.

Vom 1. November 1858 an darf die privilegirte österreichische Nationalbank nur auf österreichische Währung lautende Noten zu 1000, 100 und 10 fl. ausgeben.

Es bleibt ihr aber freigestellt, solche Noten schon vor dem 1. November 1858 zu verwenden.

2.

Die privilegirte österreichische Nationalbank ist verpflichtet, ihre auf österreichische Währung lautenden Noten auf Verlangen der Inhaber bei ihrer Hauptcaffe in Wien jederzeit gegen vollwerthige Silbermünze einzulösen.

3.

Von den, auf österreichische Währung lautenden, im Umlaufe befindlichen Noten muß wenigstens Ein Drittel mit geseßlicher Silbermünze oder Silber-Barren, oder — - nach Umständen und mit Bewilligung Meines Finanzministers — theilweise auch in Goldmünzen oder Gold-Barren; der Rest aber mit statutenmäßig escomptirten oder beliehenen Credit8effecten bedeckt seyn.

4.

Die Noten der österreichischen Währung genießen nicht nur das im §. 15 des Patentes vom 1. Juli 1841 den Noten der Nationalbank überhaupt eingeräumte Privilegium, daß fie von allen öffentlichen Cassen angenommen werden, sondern auch die Begünstigung, daß Jedermann verpflichtet ist, fie bei allen in österreichischer Währung zu leistenden Zahlungen im vollen Nennwerthe anzunehmen.

5.

In dem Maße, als die privilegirte österreichische Nationalbank die auf österreichische Währung lautenden Noten hinausgibt, hat sie die gegenwärtig noch umlaufenden, auf Conventions-Münze lautenden Noten einzuziehen.

Bis dahin sind diese, nach den Bestimmungen der §§. 10 und 13 Meines Patentes vom 27. April 1858 (Nr. 63 des Reichs-Gesez-Blattes), in Zahlung anzunehmen.

6.

Für die Einberufung und für das Aufhören des Umlaufes der auf Conventions-Münze lautenden Noten

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Die auf Conventions-Münze lautenden Noten zu 5, 2 und 1 fl. find von nun an mit thunlichster Beschleunigung auf den Betrag von höchstens 100 Millionen Gulden herabzu

mindern.

Der Zeitpunct, in welchem sie einzuberufen und gänzlich aus dem Umlaufe zu ziehen find, wird nachträglich festgestellt werden.

8.

Ein aus der Mitte der Bankdirection von dieser bestelltes Comité von 3 Mitgliedern hat unter Mitwirkung des landesfürstlichen Commissärs die strenge Befolgung der in den §§. 3, 5 und 7 ausgesprochenen Bestimmungen zu überwachen.

9.

Mit Ende eines jeden Monates ist der Stand sämmtlicher im Umlaufe befindlicher Noten der privilegirten österreichischen Nationalbank und ihrer im §. 3 angeordneten Bedeckung zu veröffentlichen.

Wien den 30. August 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bruck m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:

Marherr m. p.

Reichs-Geseß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 4. September 1858.

132.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 25. Auguft 1858,

über die Umgestaltung des Nebenzollamtes I. Classe zu Occhiobello im Finanzbezirke Novigo in ein Nebenzollamt II. Classe.

Das Nebenzollamt I. Classe zu Occhiobello im Finanzbezirke Rovigo des venetianischen Verwaltungsgebietes wird mit 1. September 1858 in ein Nebenzollamt II. Classe umgestaltet.

Freiherr von Bruck m. p.

133.

Erlaß des Finanzminißteriums vom 1. September 1858,

wirksam für alle Kronländer,

womit die Bestimmungen über die Hinausgabe neuer, auf österreichische Währung lautender Banknoten zu 10, 100 und 1000 Gulden kundgemacht werden.

In Folge der kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1858 (R. G. Bl. Nr. 131), womit die Einberufung der auf Conventions-Münze lautenden Banknoten, und die Hinausgabe von Banknoten, die auf österreichische Währung lauten, angeordnet wird, hat die Direction der privilegirten österreichischen Nationalbank die Hinausgabe von neuen, auf österreichische Währung lautenden Banknoten zu 10, 100 und 1000 Gulden, dann die Einberufung der gegenwärtig im Umlaufe befindlichen, auf Conventions-Münze lautenden Banknoten, unter den in der beifolgenden Kundmachung der Nationalbank vom 1. September 1858 enthaltenen Modalitäten beschlossen.

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