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Etwas tiefer, nach einem kleinen Zwischenraume, in welchem die Serie ersichtlich ist, ruhen auf einem Schilde Krone, Zepter und ein Olivenzweig, Schwert und Fasces tragen diesen Schild.

Gegenüber rechts, gegen die Mitte blickend, ist das Brustbild einer weiblichen Gestalt als Symbol des Ueberfluffes; sie trägt einen Blumenkranz im Haare, Weinreben mit Laub und Frucht, Kornähren winden sich beiderseits empor.

Unter diesem Bruftbilde, ebenfalls nach einem Zwischenraume, in welchem die Nummer angebracht ist, liegt: ein Füllhorn mit Früchten, eine Sichel, ein Ruder, nebst dem Hut und Stab des Merkurs.

Auf beiden Seiten der Note auf dem unteren Theile der Brustbilder ist die arabische Ziffer: 1000" in rothem Drucke ersichtlich.

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Unmittelbar unter der oberen Guilloche mit der Zahl: 1000“ in arabischen Ziffern befindet sich der Text.

Die erste Zeile besteht aus den Worten:

„TAUSEND GULDEN" in großen Lettern einer Lapidar-Defsinschrift, die zweite und dritte Zeile lautet:

„Die privil. österreichische National-Bank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung“, wovon „österreichische National-Bank“ in altgothischer Schrift hervortritt, und die übrigen Worte aus kleiner französischer Rondeschrift bestehen.

Auf der vierten Zeile, in deutscher Fracturschrift mit Zügen, steht: „Tausend Gulden Silbermünze", auf der fünften Zeile in kleiner Lapidar-Defsinschrift: „österreichischer Währung.", und auf der sechsten und legten Zeile in gothischer Fracturschrift, die Firma:

„Für die priv. österreichische National-Bank.“

Darunter in englischer Schreibschrift auf der Seite links das Datum: „Wien, den 1. März" und die Jahreszahl: „1858". Rechts die Unterschrift: „Ig Ferstel, CassenDirector".

In der Mitte des unteren Theiles der Note befindet sich der numismatisch gravirte kaiserl. Adler mit dem Wappenschilde, dessen beide Seiten mit verlängerten Arabesken reich verziert find, in welchem auf einem weißen Felde in ganz kleiner Schrift der Strafparagraph:

Die Nachmachung und Verfälschung der von der privilegirten öfterreichischen Nationalbank ausgefertigten Noten wird nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches als Verbrechen mit schwerem Kerker bis zu zwanzigjähriger und selbst lebens länglicher Dauer bestraft." angeführt erscheint.

Links vom Adler sind kleine Ziffern, rechts kleine Buchstaben angebracht.

134.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 1. Seftømber 1858,

giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien,

in Betreff einer neuerlichen Erweiterung der Borgung der Verbrauchsabgabe für Zucker aus Munkelrüben.

Um den Fabriken, welche Zucker aus Runkelrüben erzeugen, eine weitere Erleichterung bei der Entrichtung der gebührenden Verbrauchsabgabe zuzuwenden, wird die Frist, für welche ihnen nach Maßgabe der Finanzministerial-Erlässe vom 5. Februar 1852 (Reichs-Geseß-Blatt 1852, Nr. 43), vom 22. September 1857 (Reichs-Geseß-Blatt 1857, Nr. 173), und vom 22. December 1857 (Reichs-Gesez-Blatt 1857, Nr. 242), die Borgung des vollen Betrages der fälligen, d. i. der nach dem Geseze vorhinein zu entrichtenden Verbrauchsabgabe bewilliget werden darf, von vier Monaten bis auf die Dauer von sechs Monaten ausge= dehnt.

treten.

Diese Anordnung hat sogleich mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit zu

Freiherr von Bruck m. p.

130

Reichs-Gesek-Platt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXVI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 7. September 1858.

135.

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 26. Juli 1858, womit eine Allerhöchst genehmigte Bestimmung der Diätenclasse der Professoren der Hebammenschulen in den Provinzen kundgemacht wird.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Juli 1858 Allergnädigst auszusprechen geruht, daß die Professoren der Hebammenschulen in den Provinzen in die IX. Diätenclasse, wenn sie jedoch zugleich Primarärzte der Gebäranstalten sind, als solche in die VIII. Diätenclasse einzureihen sind.

Graf Thun m. p.

136.

Verordnung des Finanzministeriums vom 28. Auguft 1858,

giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollgebietes,

über die zeitweilige Ermächtigung des Hauptzollamtes Krakau zur Fortseßung des vom Hauptzollamte in Szczakowa eingeleiteten Ansageverfahrens.

Das Hauptzollamt I. Classe in Krakau wurde für die Zeit bis zur Activirung der gegenseitigen Benüßung der Transportmittel der Carl Ludwigs- und der Krakau-oberschlesischen Eisenbahn auf der Bahnstrecke Breslau-Dembica ermächtiget, die bei demselben im Sinne des Erlasses vom 18. September 1857, Nr. 175 des Reichs-Gesetz-Blattes, mit Ansageschein des Hauptzollamtes II. Claffe Szczakowa eingelangten, nach Dembica bestimmten Frachten im fortgesetten Ansageverfahren an die eigene Erpositur in Dembica zur weiteren Amtshandlung anzuweisen.

Freiherr von Bruck m. p.

137.

Verordnung des Finanzministeriums vom 31. August 1858,

giltig für alle Kronländer,

wodurch, im Einvernehmen mit dem Justizministerium, der Vollzug des §. 13 der Geseße vom 9. Februar und 2. August 1850 (Nr. 50 und Nr. 329 Reichs-GeseßBlatt) geregelt wird.

Um ein einfacheres Verfahren bei Vollzichung der Anordnung des §. 13 der Geseße vom 9. Februar und 2. August 1850 zu erzielen, findet man im Einvernehmen mit dem Justizministerium Folgendes anzuordnen :

Die Gebühren, welche eine befreite Person in dem von ihr geführten Rechtsstreite nach den Gesezen vom 9. Februar und 2. August 1850 hätte entrichten müssen, wenn ihr die Befreiung nicht zu Statten gekommen wäre, sind künftig dem Gerichte nicht bei jedem einzelnen Schritte des gerichtlichen Verfahrens, sondern bei jenem Schritte, bei welchem die Gerichtsunkosten auszuweisen sind, abgesondert von diesen zu verzeichnen.

Das Gericht hat, wenn die nicht befreite Person zum ganzen oder theilweisen Ersaße der Gerichtskosten verurtheilt wurde, das Gebührenverzeichniß sammt einer Abschrift des Erkenntnisses (Urtheiles, Bescheides) dem zur Gebührenbemessung bestimmten Amte mitzutheilen.

Um auch für die Vergangenheit eine Vereinfachung zu bewirken, ist in jenen Rechtsstreiten der Frage, in welchen die Acteninrotulirung noch nicht stattgefunden hat, bei dem dieser Vorschrift nächstfolgenden Schritte des gerichtlichen Verfahrens statt des Gebührenverzeichnisses die Anzeige für das Gebührenbemessungsamt, daß das Verzeichniß der Stämpel- und unmittelbaren Gebühren bei der Liquidirung der Gerichtskosten in Gemäßheit dieser Verordnung vorge= legt werden wird, beizuschließen, welche Anzeige dem gedachten Amte behufs der Löschung der bisherigen Vormerkung von dem Gerichte mitzutheilen ist, wogegen sich auch in diesen Streitfällen nach gegenwärtiger Vorschrift zu benehmen, und daher von der befreiten Person gelegen= heitlich der Ausweisung der Gerichtsunkosten gesondert die gesammten Gebühr- und Stämpelbeträge, welche von ihr seit dem Beginnen des Rechtsstreites zu entrichten gewesen wären, zu verzeichnen seyn werden.

138.

Freiherr von Bruck m. p.

Erlaß des Finanzministeriums vom 31. August 1858,

giltig für alle Kronländer,

über die Gebührenbehandlung der Vermögensübertragungen, welche von Schwiegereltern an Schwiegerföhne oder Schwiegertöchter, und von Stiefeltern an ihre Stiefkinder stattfinden.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Auguft 1858 zu gestatten geruht, daß Vermögensübertragungen, welche von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehende oder durch dieselbe schon verbundenen Personen, und jene, welche von Stiefeltern an ihre Stiefkinder stattfinden, in Abficht auf die Gebühr eben so behandelt werden, wie Vermögensübertragungen von Eltern an ihre Kinder.

Freiherr von Bruck m. p.

139.

Verordnung des Finanzministeriums vom 2. September 1858,

giltig für den Umfang der ganzen Monarchie,

über die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die bestehenden BergwerksAbgaben.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 29. August 1858 wird über die Anwendung der österreichischen Währung auf die bestehenden Bergwerksabgaben Nachstehen

des verordnet:

S. 1.

Die Maßengebühr, welche mit Verordnung des Finanzministeriums vom 4. October 1854 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 267) mit Sechs Gulden Conventions-Münze jährlich bemessen wurde, ist in Gemäßheit des §. 216 des allgemeinen Berggeseßes und des §. 6 des Allerhöchsten Patentes vom 27. April 1858 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 63), vom December 1858 angefangen, künftig mit dem jährlichen Betrage von Sechs Gulden Dreißig Neukreuzer in österreichischer Währung an die berghauptmannschaftlichen Cassen zu entrichten.

S. 2.

In den Frohnfassionen für das IV. Quartal 1858, welche nach dem 1. November 1858 an die Bergbehörden zu überreichen kommen, sind zwar die Werthe der Bergwerksproducte noch in Conventions-Währung anzugeben; die Berghauptmannschaften haben jedoch den hiernach in Conventions-Währung ermittelten Betrag der Bergfrohne gemäß §. 5 des Allerhöchsten Patentes vom 27. April 1858 in österreichische Währung umzurechnen, und den Zahlungsauftrag, auf die in leßterer Währung bemessene Frohngebühr lautend, zu erlassen.

S. 3.

Vom Verwaltungsjahre 1859 an muß in den Frohnfasfionen die Bewerthung der Bergwerksproducte in österreichischer Währung ausgedrückt werden, wornach sich die entfallende Frohngebühr unmittelbar berechnen lassen wird.

S. 4.

In Betreff der cassa- und rechnungsmäßigen Behandlung der Bergwerksabgaben haben die für die öffentlichen Cassen erlassenen allgemeinen Vorschriften zu gelten.

Freiherr von Bruck m. p.

140.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 6. September 1858,

giltig für alle Kronländer,

über die Anwendung der österreichischen Währung auf die Zahlen-Lotterie.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 1. September 1858 wird aus Auslaß der, mit 1. November 1858 eintretenden (neuen) österreichischen Währung der geringste Einsaß in die kleine Zahlen-Lotterie mit fünf Neukreuzern (soldi austriaci) festgeseßt.

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