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Die in österreichischer Währung gemachten Spiel-Einlagen werden im Gewinnstfalle auch künftighin ebenso oftmal gezahlt werden, wie es auf Grundlage der Allerhöchsten

Patente vom 22. Juni 1817 für das lombardisch-venetianische Königreich, und vom 13. März 1813 für alle übrigen Kronländer gegenwärtig geschieht.

Die Lotto-Gefälls - Direction in Wien ist mit dem Vollzuge dieser Anordnung beauftragt.

Freiherr von Bruck m. p.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXVII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 11. September 1858.

141.

Kaiserliches Patent vom 3. September 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

bezüglich der Ausschreibung der directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1859.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem 2.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlehen, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Laußiß und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von Trießt, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2. 2.

Zur Bedeckung der Staatserfordernisse im Verwaltungsjahre 1859 finden Wir nach Vernehmung unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes Folgendes anzuordnen:

Erstens. Im Verwaltungsjahre 1859 sind die Grundsteuer, die Gebäude-, die Erwerb- und die Einkommensteuer sammt den landesfürstlichen Zuschlägen zu diesen Steuern in dem Ausmaße und nach den Bestimmungen, wie sie für das Verwaltungsjahr 1858 mit Unserem Patente vom 21. October 1857 *) vorgeschrieben wurden, unter Anwendung der Anordnungen der §§. 2, 5 und 6 Unseres Patentes vom 27. April 1858 **) über die neue österreichische Währung zu entrichten.

Zweitens. Mit Rücksicht hierauf hat bis auf weitere Bestimmung die Bemessung dieser directen Steuer in der Währung (Valuta) zu geschehen, in welcher der die Grundlage der Percentualbesteuerung bildende Ertrag, das Einkommen, oder der geseßlich nach Classen (Abstufungen) zu bestimmende Steuersag festgestellt ist.

Die hiernach in einer anderen, als der neuen österreichischen Währung entfallende, oder auf eine längere Dauer schon bemessene Steuer ist nach dem mit Unserem Patente vom 27. April 1858 festgesetzten Maßstabe in die österreichische Währung umzustellen, in dieser vorzuschreiben und einzuheben.

Drittens. Wir behalten Uns jedoch vor, in der Besteuerung die als erforderlich sich zeigenden Aenderungen noch im Laufe des Verwaltungsjahres 1859 eintreten zu lassen. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Anordnungen beauftragt.

Gegeben in unserem kaiserlichen Luftschlosse zu Larenburg den dritten Monatstag September, im Eintausend achthundert achtundfünfzigsten, Unserer Reiche im zehnten Jahre.

Franz Joseph m. p. $

Graf Buol-Schauenstein m. p.

Freiherr von Bruck m. p.

*) Reichs-Gesch-Blatt vom Jahre 1857, XL. Stück, Nr. 205. **) Reichs-Geseh-Blatt vom Jahre 1858, XVI. Stück, Nr. 63.

Auf Allerhöchste Anordnung:
Marherr m. p.

Reichs-Geseß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XXXVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 18. September 1858.

142.

Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht und des Armee-Ober-Commando vom 19. August 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

womit die Anwendung einiger Vorschriften des, mit dem kaiserlichen Patente vom 8. October 1856 (N. G. B. Nr. 185) kundgemachten, Ehegeseßes auf einzelne Classen der, zur Militia vaga gehörigen Personen näher bestimmt wird.

Um den Zweifeln zu begegnen, welche über die Anwendung einiger Vorschriften des, mit dem kaiserlichen Patente vom 8. October 1856 kundgemachten, Ehegesezes auf Militärpersonen angeregt worden sind, findet man folgende nähere Bestimmungen zu treffen :

1. Ueber die Ehestreitigkeiten der bis zur Einberufung oder Entlassung beurlaubten Mannschaft, vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, und der nicht activen Reservemannschaft hat, obwohl dieselben in der Regel als zur Militia vaga gehörig, der militär-geistlichen Jurisdiction unterstehen, das civil-geistliche Ehegericht ihres Aufenthaltsortes zu verhandeln und zu entscheiden; dasselbe gilt bezüglich der Ehesachen der nach der zweiten Art verheiratheten Militärmannschaft, wenn die Klage gegen die dem Civilstande angehörende Gattin gerichtet wird.

2. Jedes, von einem civilgeistlichen Ehegerichte gefällte Urtheil über die Giltigkeit der Ehe einer Person der Militia vaga ist von demselben nicht nur dem politischen Landeschef, sondern auch dem militär-geistlichen Ehegerichte zur weiteren Vorlage an das Armee-Ober-Commando mitzutheilen. Zu demselben Behufe ist die von einem civil-geistlichen Ehegerichte ausgesprochene Scheidung einer solchen Person nicht nur der Civilinstanz der Gatten, sondern auch dem geistlichen Ehegerichte der Armee zur Kenntniß zu bringen.

Neberreichung des Verzeichnisses für jede Kategorie

3. Das von dem militär-geistlichen Ehegerichte gefällte Urtheil über die Giltigkeit der Ehe einer nach zweiter Art verehelichten Militärperson wird dem politischen Landeschef des Wohnortes der, dem Civilstande angehörigen Gattin mitgetheilt, und über die von dem militärgeistlichen Ehegerichte ausgesprochene Scheidung einer solchen Militärperson die Personalinstanz der Gattin verständiget werden.

4. Die Vorschrift des §. 15 und 16 des Anhanges I, dann der §§. 61, 62 und 63 des Anhanges II des Ehegesezes, bezüglich des Aufgebotes, findet auf Ehen der zur Militia vaga gehörigen Militärpersonen keine Anwendung, und es ist die, bei der zuständigen Feldcapelle erfolgte Verkündigung solcher Ehen bezüglich dieser Militärpersonen für ausreichend zu halten.

Graf Thun m. p.

In Vertretung Seiner kaiserl. Hoheit:
Nagh m. p., F. M. L.

143.

Erlaß des Finanzministeriums vom 31. August 1858,

giltig für alle Krenländer,

betreffend das Verfahren bei dem Erlage der zu Militär-Heirathscautionen gewid meten öffentlichen Fondsobligationen, dann bei Erhebung der Zinsen nuð bei Erfolglassung von solchen Obligationen.

Das Finanzministerium hat im Einvernehmen mit dem Armee-Ober-Commando und beziehungsweise mit dem Ministerium des Innern folgendes mit 1. November 1858 in Wirksamkeit tretendes Verfahren bei dem Erlage der zu -Militär-Heirathscautionen gewidmeten öffentlichen Fondsobligationen, dann bei Erhebung der Zinsen und bei Erfolglassung von solchen Obligationen vorgezeichnet.

1.

Wer für sich oder für einen Andern öffentliche Fondsobligationen zu einer Militärven Eeligationen. Heirathscaution widmen will, hat die Obligationen jeder einzelnen Kategorie in einem besonderen Verzeichnisse, welches mit einer 30 Kreuzer Stämpelmarke zu versehen ist, aufzuführen. So viele Kategorien von Obligationen als Caution bestellt werden wollen, eben so viele Verzeichnisse müssen verfaßt werden. Jedes Verzeichniß ist von dem Cautionsleger eigenhändig zu unterfertigen.

Bezeichnung der Obligations Kategorien.

2.

Welche Obligationen zu einer und derselben Kategorie gehören, ist zuvörderst aus der Benennung derselben zu entnehmen. Die sogenannten Metallique Obligationen aber gehören nur dann zu einer und derselben Kategorie, wenn sie nach einem gleichen Percente verzinset werden. Die verschiedenen Gattungen von Obligationen, welche gegenwärtig, wie z. B. die Obligationen des Anlehens vom Jahre 1851 der Serie B in klingender Silbermünze verzinset werden, bilden jede eine eigene Kategorie.

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