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S. 220.

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Von erlassenen Bemerkungen, welche bei Entscheidung einzelner Rechtsangelegenheiten von den höheren Behörden ertheilt werden, um für künftige Fälle zur Nichtschnur zu dienen, sind Abschriften zu verfassen, und allen übrigen Verordnungen beizulegen. Die Decrete selbst aber bleiben bei den Acten, zu welchen sie gehören. Ueber alle Verordnungen ist entweder ununterbrochen oder doch für mehrere Jahre ein eigenes Register nach dem Formulare Nr. 16 zu führen.

S. 221.

Die Registratur muß über jedes Actenstück sogleich Rechenschaft geben können. Es sind daher einerseits in der Registratur keine Rückstände hinsichtlich der Eintragung der Actenstücke zu dulden, anderseits keine Acten ohne die vorgeschriebenen Vorsichten auszufolgen.

S. 222.

Dem Vorsteher des Gerichtes, den Räthen und den mit der Führung der Rathsprotokolle, Bearbeitung von Referaten oder Entwürfen der Erledigungen beschäftigten Beamten sind die zum Amtsgebrauche nöthigen Acten ohne Anfrage; anderen Beamten des Gerichtes aber, oder einer fremden Behörde, nur mit Bewilligung des Gerichtsvorstehers oder des von ihm bestellten Mitgliedes des Gerichtes, Parteien endlich nur in Folge eines gerichtlichen Auftrages auszufolgen.

S. 223.

Kein Actenstück ist ohne Empfangsschein auszufolgen. Jeder Empfangsschein wird dem nämlichen Actenbunde, in welchem sich die erhobenen Acten befunden haben, an dem gehörigen Orte beigelegt.

Ueber alle ausgefolgten Acten ist ein eigenes Vormerkbuch zu führen, in welchem auch bei jedem Stücke die Zeit, wann es wieder zurückgelangt ist, angemerkt werden muß.

Wenn Acten drei Monate nach deren Ausfolgung nicht zurückgestellt worden sind, so hat der Vorsteher der Registratur die Zurückstellung zu betreiben, und nach Umständen dem Gerichtsvorsteher die Anzeige zu erstatten.

Ebenso ist im Falle des Austrittes oder des Todes eines Rathes oder anderen Beamten ein Verzeichniß der von ihm etwa noch nicht zurückgestellten Acten zu verfertigen, um deren Zurückstellung bewirken zu können.

S. 224.

Nach welchen Zeiträumen die entbehrlich gewordenen Registratursacten zu vertilgen sind, und wie hinsichtlich der Ausscheidung dieser Acten zu verfahren sei, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

S. 225.

In der Registratur von den Acten Einsicht und Abschriften zn nehmen, soll den Parteien in denjenigen Fällen, in welchen es nicht schon durch das Gesez angeordnet ist (§. 172), nur mit Bewilligung des Gerichtsvorstehers gestattet werden.

Conceptsbeamten des Gerichtes steht die Einsicht der Acten zum Gebrauche bei ihren Geschäften unbeschränkt zu. Beamte anderer Art haben sich an den Gerichtsvorsteher zu wenden.

§. 226.

Wiederholte Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen (Duplicate) dürfen nur mit Auftrag des Gerichtes hinausgegeben werden, bei welchem die Parteien unter Nachweisung ihrer Berechtigung darum anzusuchen haben.

S. 227.

Nach Ablauf der Frist hat der Beamte, welcher das Betreibungsprotokoll führt, dem Referenten über jeden unbefolgt gebliebenen Auftrag eine Erinnerung auf einem besonderen Bogen zuzusenden, damit hierauf sogleich die weitere Verfügung erlassen werden könne; im Falle aber binnen acht Tagen darüber nichts verfügt werden sollte, dem Vorsteher des Gerichtes darüber die Anzeige zu erstatten.

§. 228.

Jede gerichtliche Verfügung, durch welche ein in das Betreibungsprotokoll eingetragener Auftrag eine Abänderung erleidet, ist dem Beamten, welcher das Protokoll zu führen hat, zur Anmerkung in demselben mitzutheilen.

S. 229.

Duplicat

Ueber die in Präsidiälgeschäften verhandelten Acten ist eine besondere Präsidialregistratur Präßdialregistra zu führen.

tur.

Inhalt.

Ministerialverordnung vom 28. December 1857, die Einführung der Instruction betreffend

Erster Theil.

Ven der Beschung, Leitung und leberwachung der Urbarialgerichte.
Erstes Hauptstück.

Von den Erfordernissen zur Anstellung bei den Urbarialgerichten (§§. 1—6) .

Zweites Hauptstück.

Von der Besetzung der Dienstpläge bei den Urbarialgerichten (§§. 7—36) .

Drittes Hauptstück.

Von den Amtspflichten der bei den Urbarialgerichten angestellten Personen (§§. 37–50)

Viertes Hauptstück.

Von den Amtsverrichtungen der Gerichtspersonen (§§. 51–56)

Fünftes Hauptstück.

Von der Ertheilung eines Urlaubes (§§. 57-61).

Sechstes Hauptstück.

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Von der Supplirung erledigter Dienstpläge und abwesender Gerichtspersonen (§§. 62–63) .

Siebentes Hauptstück.

Von der Ausübung der Disciplinargewalt über die Beamten und Diener der Urbarialgerichte (§§. 64–72) .
Achtes Hauptstück.

Von der Stellung und Unterordnung der Urbarialgerichtsbehörden und der Aufsicht über den Gang der Justiz-
geschäfte bei denselben (§§. 73—90)

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Von der Ausfertigung und Zustellung der gerichtlichen Verfügungen (§§. 190—211)

Siebentes Hauptstück.

Von der Aufbewahrung der Acten (§§. 212—229)

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Nr. 2. Formulare des Personalstandes-Ausweises, zu F. 36.

Personalstandes-Ausweis des ..

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Anmerkung. In der Rubrik "besondere Vorfälle" sind insbesondere auch die dem Beamten oder Diener zu Theil gewordenen Belobungen und sonstigen Anerkennungen einer pflichtgemäßen Dienstleistung, gleichwie auch ertheilte Mahnungen, Verweise oder verbängte Strafen ersichtlich zu machen.

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