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gewiesenen in Evidenz zu halten und zu verhindern, daß Unbefugte zum Dienste bei Dampfmaschinen verwendet werden, und daß auf einige Zeit Reprobirte, vor Ablauf derselben, oder daß unbedingt Zurückgewiesene, sich neuerdings der Prüfung unterziehen.

Die politische Landesstelle hat daher ein Verzeichniß der auf einige Zeit oder unbedingt Zurückgewiesenen zu verfaffen, und den Prüfungscommiffionen sämmtlicher Kronländer im geeigneten Wege mitzutheilen.

Ad. V. Die Dampfschiff-Maschinisten, die Locomotivführer und die Wärter stationärer Dampfmaschinen, haben eine Prüfungstare von Vier Gulden, die Dampfkesselheizer und die Gehilfen eine solche, im Betrage von Zwei Gulden zu entrichten, welche Beträge den Mitglie= dern der Prüfungscommission zu gleichen Theilen zuzukommen haben.

Die aus Anlaß der Vornahme der Prüfungen etwa auflaufenden Reisekosten sind den Prüfungscommissären von den Prüfungscandidaten zu vergüten.

Ritter von Toggenburg m. p.

159.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 20. September 1858,

giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes,

über die Ausdehnung einer, in Absicht auf die Erklärung von Durchfuhrwaaren zugestandenen Begünstigung, auch auf die, an ein Zollamt im Innern zur Eingangsverzollung oder zur Hinterlegung in die ämtlichen Niederlagen anzuweisenden ausländischen unverzollten Begleitschein-Güter.

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Die in dem hierortigen Erlasse vom 10. Juni 1855 (Reichs-Geseß-Blatt, Nr. 496) unter B. Zahl 5 enthaltene, bisher auf Durchfuhrgüter beschränkt gewesene Gestattung, daß die allgemeine Benennung kurze Waaren" nicht bloß für die, unter die Tarifabtheilung 75 gereihten Waaren, sondern auch für die Waaren der Tarifabtheilungen 58 bis 70 gebraucht werden dürfe, wenn überhaupt die in der Verordnung vom 29. November 1853 (ReichsGeseß-Blatt, Nr. 257) festgeseßten Bedingungen, unter denen der Gebrauch allgemeiner Benennungen in der Waarenerklärung erlaubt ist, vorhanden, und überdieß in einem und demselben Collo geringe, die Einheit des Verzollungsmaßstabes nicht erreichende Waarenmengen zweier oder mehrerer dieser Tarifabtheilungen zusammengepackt sind, wird auch auf jene Be= gleitschein-Güter ausgedehnt, welche von dem Amte an der Gränze an ein, im Innern gelegenes Hauptzollamt zur Eingangsverzollung oder zur Hinterlegung in die ämtlichen Niederlagen angewiesen werden sollen.

Selbstverständlich wird bei dem Amte im Orte der Bestimmung im Falle der Einfuhrsverzollung die Erklärung durch Angabe der vollständigen tarifmäßigen Benennung zu ergän zen seyn.

Diese Bestimmung hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern bekannt wird. Freiherr von Bruck m. p.

160.

Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann der obersten Rechnungs-Controls-Behörde vom 23. September 1858,

wirksam für jämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, in Betreff der Documentirung der Ausgabsjournale für gerichtliche Depositen.

Um die Controlsbehörden in die Lage zu sehen, sich von dem richtigen Einlangen der durch die Depositenämter mittelst der Postanstalt abgesendeten gerichtlichen Depofiten an dem Orte ihrer Bestimmung die Ueberzeugung zu verschaffen, wird mit Bezug auf den §. 47 der Instruction für die cassemäßige Behandlung des Waisen-, Curanden- und Depositenvermögens vom 16. November 1850, Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 448, ferner mit Bezug auf die Instruction für die Waisencommissionen in Ungarn u. s. w. vom 17. Mai 1853, Reichs-Geseß-Blatt, Nr. 93, S. 19, auf die Instruction für die Steuerämter in Ungarn u. s. w. vom 4. November 1854, Reichs-Gefeß-Blatt, Nr. 297, §. 22, endlich mit Bezug auf die Instruction für Galizien und für die Bukowina vom 28. Juli 1856, Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 137, §. 30, folgendes Verfahren vorgezeichnet:

1. Wird von einem Gerichte an ein anderes Gericht eine Geld- oder Werthsendung veranlaßt, so hat hievon das absendende Depositenamt jenes Depositenamt, welches sich in dem Orte des Gerichtes befindet, an welches die Sendung erfolgt, gleichzeitig durch die Uebermittlung eines Aviso (auf vorgedrucktem Papiere) zu verständigen. Das Depositenamt an dem Abgabsorte hat nach erfolgter Uebernahme der Sendung auf dem Aviso den Journalsartikel, unter welchem die Sendung in Empfang gestellt wurde, anzuseßen und das Aviso dem ersterwähnten Depositenamte zurückzusenden oder dieses Amt von den allfälligen Anständen in die Kenntniß zu sehen.

Das zurückgelangte Aviso ist als Journalsbelag zu behandeln.

2. Bei Versendungen an Gerichtsbehörden im Auslande, oder bei ausnahmsweise stattfindenden Sendungen an Privatpersonen, Gemeinden und überhaupt in solchen Fällen, in welchen eine Incontrirung von Seite der Buchhaltung nicht veranlaßt werden kann, haben die Gerichte dem Depositenamte vidimirte Abschriften der zurückgelangten Empfangsbestätigungen zum Journalsbelage zu übergeben.

Graf Wilczek m. p. Graf Nádasdy m, p. Freiherr von Bruck m. p.

161.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 23. September 1858,

giltig für das ganze Reich,

betreffend die Annahme von, auf österreichische Währung lautenden Banknoten bei Zollzahlungen.

In Folge Allerhöchster Genehmigung vom 21. September 1858 werden sämmtliche Zollämter ermächtiget und rücksichtlich angewiesen, die auf österreichische Währung des 45

Guldenfußes lautenden Noten der privilegirten österreichischen Nationalbank zu 10 fl., 100 fl. und 1000 fl. (kaiserliche Verordnung vom 30. August 1858, Nr. 131 des Reichs-GesezBlattes), mit deren Ausgabe die Nationalbank am 6. September 1858 begonnen hat, auch vor dem ersten November 1858 bei Zollzahlungen, nach dem Werthverhältnisse von 100 fl. C. M. zu 105 fl. österreichischer Währung, statt effectiver Silbermünze anzunehmen, wenn der auf einmal zu entrichtende Betrag 9 fl. 31/ kr. C. M. oder 10 fl. österreichische Währung erreicht oder übersteigt.

Diese Bestimmung hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern bekannt wird. Freiherr von Bruck m. p.

162.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 24. September 1858,

giltig für die ganze Monarchie, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, über die Fortdauer der Wirksamkeit der provisorischen Bergbehörden bis zur Durchführung der definitiven Organisation derselben.

Bis zur erfolgten Durchführung der mit kaiserlicher Verordnung vom 13. September 1858, Nr. 157 des Reichs-Gesez-Blattes, festgestellten Organisation der Berghauptmannschaften, haben die bestehenden provisorischen Bergbehörden in ihrer dermaligen Einrichtung ihre Wirksamkeit fortzuseßen. Die Errichtung neuer, sowie die Ueberstellung und Einziehung bestehender Bergbehörden, wird mit dem Zeitpuncte des Aufhörens oder Beginnens ihrer Wirksamkeit von Fall zu Fall besonders kundgemacht werden.

Freiherr von Bruck m. p.

163.

Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 24. September 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, über die Behandlung der Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das, auf geistliche Güter entfallende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende

Entschädigungscapital.

Zur Sicherstellung und Wahrnung der Integrität und der eigenen Widmung des geistlichen Vermögens, soweit dasselbe aus Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das auf geistliche Güter entfallende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende Entschädigungscapital besteht, wird im Grunde Allerhöchster Entschließung vom 13. Juni 1858 Folgendes angeordnet:

1. Die Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das, auf geistliche Güter entfallende Entschädigungscapital, welche der bestehenden Vorschrift gemäß auf den Namen der betreffenden geistlichen Pfründe lauten oder vinculirt sind und der Kategorie lit. A angehören,

bilden einen Bestandtheil des Stammvermögens der Pfründe, und unterliegen allen für die Erhaltung und Bewahrung des letteren, sowie allen in Beziehung auf das Recht und die Modalitäten der Nuznießung dieses Vermögens bestehenden gefeßlichen Vorschriften.

2. Die besagten Effecten werden daher insbesondere in das Pfründeninventar nach ihren wesentlichen Merkmalen aufzunehmen, die entfallenden Zinsen gegen Quittung des Bezugsberechtigten zu erheben, und der Betrag der zur Rückzahlung gelangenden ausgelosten Schuldverschreibungen als Stammvermögen wieder fruchtbringend anzulegen oder zu verwenden seyn.

3. Der Staatsbuchhaltung, welcher die Evdenzhaltung und Controle der Pfründeninventare obliegt, wird ein ämtlicher Ausweis der in der Rede stehenden Schuldverschreibungen der einzelnen Pfründen, sowie seiner Zeit die erfolgte Einlösung mitzutheilen seyn. Graf Thun m. p.

164.

Verordnung des Juftizminifteriums vom 25. September 1858,

giltig für das lombardisch-venetianische Königreich,

über die Aufhebung der, mit Decret des lombardisch-venetianischen Senates des k. k. obersten Gerichtshofes vom 10. November 1835, Z. 1949, normirten Taxe für die Erfolgung von gerichtlichen Depositenextracten an Parteien.

Aus Anlaß einer Anfrage wird von dem Justizministerium, im Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium, erklärt, daß die mit Decret des lombardisch-venetianischen Senates des k. k. obersten Gerichtshofes vom 10. November 1835, 3. 1949 (Nr. 96 des II. Theiles des Jahrganges 1835 der lombardischen Provinzial-Gesezsammlung), normirte Tare für die Ausfertigung und Erfolgung von gerichtlichen Depositenertracten an Parteien, bestehend in 75 Centesimi für jede Seite des Extractes, und weiteren 75 Centesimi für die Vidimirung der Depositencommissäre bei den Gerichtshöfen und in 75 Centefimi für jede Seite bei den Landpräturen, vermöge des Absages II des Kundmachungspatentes zum Gebührengeseße vom 9. Februar 1850 als aufgehoben anzusehen, daher diese Tare auch von den Gerichten des lombardisch-venetianischen Königreiches bei Erfolgung von Depositenextracten in Zukunft nicht mehr einzuheben ist. Graf Nádasdy m. p.

165.

Erlaß des Finanzministeriums vom 27. September 1858,

über die Aufhebung des tirolischen Controlsamtes Mals.

Das Controlsamt Mals in Tirol, Zollinspectorats-Bezirk Nauders, wird mit legtem

October 1858 aufgehoben.

Freiherr von Bruck m. p.

166.

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen und der oberßten Polizeibehörde vom 28. September 1858,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 25. September 1858, die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Gang- und Zehrgelder, die Boten- und Zustellungsgebühren, und überhaupt alle Gebühren für die im Auftrage einer Behörde vollzogenen Verrichtungen, ferner die Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher im Civil- und Strafverfahren, die Notariatsgebühren, endlich die Zeitungs-, Nota: riats- und Agenten-Cautionen nach Maßgabe der neuen österreichischen Währung geregelt werden.

Aus Anlaß der Einführung der neuen österreichischen Währung wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 25. September 1858 verordnet, daß vom 1. November 1858 ange= fangen, in allen Kronländern folgende Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten haben :

S. 1.

Die durch die Verordnung vom 3. Juli 1854, Nr. 169 des Reichs-Gesez-Blattes, festgesezten Taggelder für die Beamten der Kreis- und Comitatsbehörden, der Gerichtshöfe erster Instanz und der bei denselben befindlichen Staatsanwaltschaften, dann der Bezirksämter, Bezirksgerichte und Stuhlrichterämter bei Dienstreisen im Amtsbezirke, sind in Zukunft in nachstehendem Ausmaße der österreichischen Währung zu entrichten:

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Für die Kreis- und Comitatscommissäre II. und III. Classe hat nach §. 2 der Verordnung vom 3. Juli 1854 die Ausnahme stattzufinden, daß sie, obschon in die IX. Diätenclasse gehörig, das Taggeld für die VIII. Diätenclasse mit 3 fl. 50 Neukreuzer zu beziehen haben.

Das im §. 3 der erwähnten Verordnung bestimmte Zehrgeld der Diurnisten ist auch in Zukunft in dem ihrem Diurnum gleichkommenden Betrage auszuzahlen, darf jedoch Einen Gulden fünfzig Neukreuzer nicht übersteigen, selbst wenn das Diurnum höher wäre.

Das daselbst im §. 4 bei Dienstreisen der Beamten in Entfernungen, die im Hin- und Rückwege zusammen nicht über zwei Meilen ausmachen, für jedes normalmäßig gebührende Pferd und jede Meile mit 40 kr. C. M. bemessene Meilengeld wird auf achtzig Neukreuzer der österreichischen Währung erhöht.

S. 2.

Die Gang- und Zehrgelder, sowie die Boten- und Zustellungsgebühren für die Besorgung behördlicher Aufträge und überhaupt alle Gebühren für die im Auftrage einer Gerichts

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