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Jedermann steht frei, bei der Losung anwesend zu seyn; den Eltern oder Vormündern der Losenden gebührt der Vorzug des Zutrittes, wenn der Versammlungsort nicht alle Personen, die sich einfinden, fassen sollte.

giltig.

Jede gezogene Losnummer ist unabänderlich und bleibt bis zur nächsten Heeresergänzung

S. 30.

Wenn ein Stellungspflichtiger in dem Verzeichnisse (S. 25), oder ein Eingeschriebener beim Losen übergangen worden seyn sollte, so ist eine Nachlosung für jede Stellung, bei welcher die Auslassung stattgefunden hat, in der Art vorzunehmen, daß der Nachlosende aus so vielen Losen, als bei der Hauptlosung vorhanden waren, und so vielen mehr, als Nachløsende find, ein Los zieht, welches sodann dem Lose der gleichen Zahlengröße aus der Hauptlosung als Bruchtheil vorgesezt wird.

S. 31.

In der Stellungsliste sind zuerst die bis zum Beginne der Stellung eingetretenen Freiwilligen und die durch Erlag der Care Befreiten, dann die bis dahin von Amtswegen Gestellten, hierauf die zu solchen Stellungen Vorgemerkten, endlich die übrigen der Stellung Unterliegenden nach den Altersclaffen und in jeder Altersclasse nach den Losnummern einzutragen.

S. 32.

Die Stellung zum Heere hat für jeden Kreis durch eine oder mehrere gemischte Commissionen zu geschehen, welche sich nach Erforderniß an die ausgemittelten Stellungspläße verfügen.

S. 33.

Die Kreisbehörde beruft die zur Deckung der auf den Stellungsbezirk entfallend en Ergänzungsmannschaft erforderliche Zahl von Stellungspflichtigen, nach der Reihe in der Stellung8liste, vor diese Commission, welche in Gegenwart sämmtlicher Commissionsglieder die Prüfung der Tauglichkeit mit möglichster Beobachtung der Schicklichkeit vornimmt.

Dem Vater oder Vormunde des zu Untersuchenden ist gestattet, hierbei gleichfalls gegenwärtig zu seyn.

S. 34.

Kann ein zum Eintritte in das Heer Berufener bei der Losung nicht eingerecht werden, so ist deffen nachträgliche Stellung von der politischen Behörde durch die vorschriftmäßigen Mittel zu veranlassen, inzwischen hat nach der Reihe in der Stellungsliste der nächste Taugliche, welcher sonst als überzählig entfallen wäre, an seine Stelle in das Heer einzutreten; er wird jedoch, wenn die Stellung des Abwesenden binnen vier Monaten erwartet werden kann, in der Stellungsliste als Nachmann vorgemerkt, und auf vier Monate beurlaubt.

In Kriegszeiten, und bei drohendem Ausbruche eines Krieges, findet die Bezeichnung und Beurlaubung von Nachmännern nicht Statt.

S. 35.

Stellungspflichtige, über deren Tauglichkeit die Stellungscommission sich nicht zu einigen vermochte, find der in jedem Lande zu bestellenden gemischten Ueberprüfungscommission' zur Entscheidung vorzustellen.

Ihrer Entscheidung sind auch solche, bereits an das Heer abgegebene Stellungspflichtige zu unterziehen, welche binnen drei Monaten, vom Tage ihrer Stellung an gerechnet, als dienstuntauglich zur Entlassung angetragen werden.

Gegen ein Erkenntniß dieser Commission findet eine weitere Berufung nicht Statt.

Sechstes Hauptstück.

Besondere Bestimmungen über die Stellung für die kaiserliche Marine.

S. 36.

Stellungspflichtige Seeleute und Schiffshandwerker werden, soweit als thunlich, zum Dienste für die kaiserliche Marine berufen.

S. 37.

Die zur weiten Fahrt patentirten Schiffscapitäne und Schiffslieutenants werden nur im Falle eines Krieges, wenn es der außerordentliche Bedarf erfordert, und zwar die ersteren als Aushilfsofficiere, die leßteren als provisorische Marinecadeten zum Flottendienste, dabei immer zuerst die im Alter jüngsten berufen und sogleich entlassen, sobald die Nothwendigkeit ihrer Dienstleistung aufhört.

§. 38.

Eine Bewilligung zur Einschiffung kann bei vorhandener Nothwendigkeit den in der ersten oder zweiten Altersclasse stehenden, oder während der Reise in die erste Altersclasse tretenden eingeschriebenen Seeleuten von der politischen Behörde bis auf die Dauer von achtzehn Monaten, den in höheren Altersclaffen befindlichen bis auf die Dauer von drei Jahren ertheilt werden. Von dem Zeitpuncte an, wo die Stellung kundgemacht wurde, bis zu deren Abschlusse find Bewilligungen zum Einschiffen den zur Stellung berufenen Seeleuten nicht zu erfolgen.

Siebentes Hauptstück.

Von der freiwilligen Erneuerung der Dienstverpflichtung im Heere.

S. 39..

Jedem, welcher die geseßliche Dienstzeit (§. 6) vollendet, hiebei sich gut betragen hat, und zu einem Waffendienste noch tauglich ist, wird gestattet, seine Dienstleistung statt des Uebertrittes in die Reserve und über selbe hinaus von Jahr zu Jahr, oder auf unbestimmte Zeit freiwillig fortzusehen.

S. 40.

Die allgemeine Stellvertretung im Heere und die besondere zwischen Brüdern bleiben nach der Vorschrift vom 21. Februar 1856 *) in Kraft.

Achtes Hauptstück.

Von den Kosten der Heeresergänzung.
S. 41.

Die Kosten des Erscheinens zur Losung und Stellung hat 'der Stellungspflichtige selbst zu tragen; Mittellose sind von der Gemeinde zu unterstüßen, welche auch die Kosten der Reise

*) Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 27.

des Gemeindevorstehers und ämtlichen Begleiters der Stellungspflichtigen aus dem Anlasse der Heeresergänzung treffen.

Die Kosten der Reise des zu Ueberprüfenden und der ihm beizugebenden Begleitung leistet der Staatsschaß.

Alle übrigen Kosten der Heeresergänzung find nach den für die Amtsführung der betreffenden Behörde bestehenden Grundsäßen zu bestreiten.

Neuntes Hauptstück.

Von der Entlassung aus dem Heere.

S. 42.

Die Entlassung aus dem Heere hat sogleich nach vollendeter geseßlicher Dienstesdauer, und zwar nach den hierüber für das Heer bestehenden Vorschriften stattzufinden; im Falle eines Krieges findet die Entlassung in der Regel nicht · und nur in Folge Allerhöchster Anordnung Statt.

Vor vollendeter Dienstzeit wird eine Entlassung ohne Erlag der Befreiungstare, worüber die im S. 40 bezogene Vorschrift maßgebend ist, nur bewilliget:

a) Bei einer gesezwidrigen Stellung;

b) wenn der Vater oder Vormund eines minderjährigen Freiwilligen, gegen dessen ohne seine Zustimmung geschehenen Eintritt in das Heer binnen drei Monaten vom Tage, als ihm dieser Eintritt und die ihm zur Einsprache gegen denselben zukommende Frist bekannt gegeben wurde, bei der Personalinstanz des Vaters oder bei der Vormundschaftsbehörde des Mündels Einsprache erhebt;

c) bei eingetretener unbehebbarer Dienstesuntauglichkeit;

d) wenn der Soldat in eines der in den §§. 13, Zahl 1, 2, 3 und 21, Zahl 18, 19 bezeichneten Verhältnisse gelangt; endlich

e) dem als Nachmann Gestellten und als solchen Vorgemerkten (§. 34), sobald derjenige, wegen dessen Abwesenheit die Stellung des Nachmannes stattfand, binnen vier Monaten

vom Tage der Stellung gerechnet in das Heer eintritt.

Wurden in einem Losungsbezirke mehrere Nachmänner für abwesende Stellungspflichtige gestellt und als solche vorgemerkt, so hat bef dem innerhalb vier Monaten erfolgenden nachträglichen Eintritte eines dieser Stellungspflichtigen in das Heer derjenige Nachmann auf die Entlassung Anspruch, welcher mit der höchsten Losnummer eingereiht worden war.

S. 43.

In den Fällen a) und c), vorausgeseßt, daß zugleich außer Zweifel gestellt wird, die Untauglichkeit habe bereits zur Zeit der Einreihung bestanden, ist, wenn drei Monate seit derselben nicht verflossen sind, der nächste Taugliche, welcher früher als überzählig entfallen war, zu stellen.

Findet die Entlassung jedoch erst nach drei Monaten Statt, so ist dieser Ersaz bei der nächsten Heeresergänzung zu leisten.

Diejenigen, welchen bei solchen Stellungen ein Verschulden zur Last fällt, haben dem Staatsschaße für die auf den Entlassenen verwendeten Kosten einen Pauschalbetrag von einundzwanzig Gulden österreichischer Währung zu erlegen und unterliegen überdieß der besonderen Ahndung, welche sie nach dem Strafgeseße oder den Dienstesvorschriften zu treffen hat. Dem durch eine ungefeßliche Stellung ohne eigenes Verschulden zu Schaden Gekomme

nen steht der Ersaßanspruch gegen die Schuldtragenden frei.

In allen sonstigen Fällen der Entlassung wird weder ein Ersaß für den Mann, noch ein Ersag von Kosten an den Staatsschaß in Anspruch genommen.

Zehntes Hauptstück.

Von den geseßlichen Folgen und Strafen der Außerachtlassung der Bestimmungen dieses Gesezes. S. 44.

Wenn ein zu der ersten und zweiten oder zu den aufgerufenen höheren Altersclaffen Gehörender eine Reise, zu welcher er nach den bestehenden Paßvorschriften eine Reisebewilligung bedarf, ohne diese Bewilligung unternimmt (SS. 7, 38), so verliert er die Vortheile der Reihung nach den Altersclassen und dem Lose, und wird für den Losungsbezirk, in welchem er aufgegriffen wurde, gestellt.

Ein Stellungspflichtiger, welcher die im §. 7 angeordnete Meldung seines Aufenthaltes an den Gemeindevorstand zu machen unterließ, ohne hievon durch ein für ihn unüberwindliches Hinderniß abgehalten worden zu seyn, wird für dieses Versäumniß ohne Rücksicht auf die weitere gesegliche Behandlung mit einer dem Armenfonde zufallenden Geldstrafe bis Einhundert Gulden österreichischer Währung, oder sollte er selbe zu erlegen außer Stande seyn, mit Verhaft bis zur Dauer eines Monates bestraft.

Wer sich mit Uebertretung des im §. 8 enthaltenen Verbotes verehelicht hat, wird in seiner Altersclasse ohne Losung gestellt, im Falle der Untauglichkeit aber nach den Bestimmungen des §. 35 des Gesezes über die Ehen der Katholiken *) und des §. 507 des allgemeinen Strafgeseges bestraft.

Gegen Diejenigen, welche zu der verbotenen Verehelichung schuldbar mitgewirkt haben, ist eine dem Armenfonde zufallende Geldstrafe bis Einhundert Gulden österreichischer Währung oder nach Umständen Verhaft bis zur Dauer Eines Monates zu verhängen, falls sie nicht als im Staatsdienste stehend, nach den Dienstvorschriften zu behandeln sind.

S. 45.

Wer zum Erscheinen vor der Stellungscommission verpflichtet ist und ohne hinreichende Entschuldigung ausbleibt, wird als stellungsflüchtig, wer ihm hiebei wissentlich mithilft, als Mitschuldiger an der Stellungsflucht behandelt.

Ein Stellungsflüchtiger, welcher diensttauglich erkannt wird, hat, ausgenommen wenn er sein Ausbleiben rechtfertigen könnte, im Falle er freiwillig erschienen ist, Ein Jahr, im Falle aber, daß er zwangsweise zur Stellung gebracht wurde, zwei Jahre über die ordentliche Dienstesdauer (§. 6) zu dienen.

*) Reichs-Gesez-Blatt vom Jahre 1856, XLVI. Stück Nr. 185.

Wird ein Stellungsflüchtiger, welcher sich nicht rechtfertigen konnte, dienstuntauglich befunden, so trifft ihn Verhaft, im ersteren Falle bis vierzehn Tage, im legteren bis auf Einen Monat.

Hat aber der Stellungsflüchtige 'bereits das 36. Lebensjahr (§. 2) überschritten und kann er nicht nachweisen, daß er schon zur Zeit, wo er in die erste Altersclasse eintrat, dienstuntauglich gewesen ist, so wird er mit Verhaft bis auf sechs Monate bestraft.

Der Stellungsflüchtige wird zur Ergänzung des Losungsbezirkes, in welchem er aufgegriffen wurde, gestellt.

Mitschuldige an der Stellungsflucht werden mit Verhaft bis zu drei Monaten bestraft. Wer die Ergreifung eines Stellungsflüchtigen bewirkt, erhält durch die politische Landesstelle eine Belohnung im Betrage von vierundzwanzig Gulden österreichischer Währung aus dem Staatsschaze gegen Ersag aus dem Vermögen des Stellungsflüchtigen und der Mitschuldigen.

S. 46.

Ein nach dem Strafgesetze (SS. 409 und 410) wegen Selbstverstümmlung Berurtheilter hat zwei Jahre über die geseßliche Dienstesdauer (§. 6) zu dienen.

Eilftes Hauptstück.

Von der Ergänzung des Heeres in der Militärgränze.

S. 47

Die Ergänzung des Heeres in der Militärgränze wird durch das Gefeß von 7. Mai 1850*) und die Conscriptions- und die Enrollirungsnorm vom Jahre 1852 **) geregelt.

*) Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1850, LXXVII. Stück, Nr. 243. **) Reichs-Gesez-Blatt vom Jahre 1852, XXVIH. Stück, Nr. 100.

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