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17. Steht der Immatriculation kein Bedenken im Wege, so erklärt der Director den Studirenden für aufgenommen, und fertigt ihm sogleich einen Interims-Aufnahmsschein aus, welcher seinerzeit nach Berichtigung der Matrikeltare und des Stämpels, gegen den ordentlichen Matrikelschein ausgewechselt wird.

18. Mit diesem Aufnahmsscheine haben sich nicht nur diese, sondern alle ordentlichen Studirenden der Philosophie und der drei ersten juridischen Jahrgänge, welche nicht schon ein Meldungsbuch erhalten haben, zuerst in der Universitätskanzlei um die Ausfolgung eines Exemplares des Meldungsbuches einzufinden. Eben dort haben dieselben, sowie überhaupt auch die bereits Meldungsbücher befizenden Studirenden sich mit einem Blanquette zur Ausfertigung des Nationales und mit einem gedruckten Auszuze aus dem Lectionskataloge zu versehen.

Die Ausfolgung dieser Drucksorten geschieht gegen Erlag von kleinen Geldbeträgen, die von dem Rector nach dem Maßstabe bemessen werden, daß sie lediglich dazu bestimmt sind, dem Universitätskanzleifonde die Druckkosten zu vergüten.

19. Als Inscriptionscommissäre werden für das Studienjahr 1858-59 bestimmt: a) für den ersten Jahrgang des rechts- und staatswissenschaftlichen Studiums die beiden Professoren des römischen Rechtes;

b) für den zweiten Jahrgang der Professor der Rechtsgeschichte;

c) für den dritten Jahrgang der Professor des Handels-, Wechsel- und Seerechtes; d) für die immatriculirten Hörer der philosophischen Facultät der Director derselben. 20. Der bei der Inscription zu beobachtende Vorgang ist folgender:

Nachdem der Studirende über die von ihm in dem beginnenden Semester zu hörenden Collegien sich entschieden, hat er den Kopf der beiden für das laufende Semester bestimmten Blattseiten des Meldungsbuches auszufüllen,

dann in der ersten Colonne links alle jene Vorlesungen, die er als obligate oder freie in diesem Semester hören muß oder will, mit Angabe der Docenten, und in der zweiten Colonne die Stundenzahl eigenhändig einzutragen.

Dann hat er ebenso die vorgezeichneten Rubriken des Nationales auszufüllen, und zwar in genauer Uebereinstimmung mit dem Meldungsbuche.

21. Mit dem so ausgefüllten Nationale und Meldungsbuche versehen, hat sich der Studirende in den ersten Tagen des Semesters zuerst persönlich dem Inscriptionscommissär vorzustellen.

Dieser hat zu untersuchen:

a) ob der Studirende überhaupt zur Inscription in die angemeldeten Vorlesungen geeignet sei,

b) ob has Verzeichniß der Vorlesungen im Meldungsbuche mit jenem im Nationale übereinstimme, und

c) ob er alle von ihm zu besuchenden Vorlesungen hierin angemeldet habe.

Im bejahenden Falle bestätigt der Inscriptione commissär neben der legtangemeldeter Vorlesung in der dritten Rubrik des Meldungsbuches die erfolgte Meldung mit Namensunterschrift und Datum in seiner Eigenschaft als Inscriptions commissär, und bei den

Rechtshörern in der vierten Rubrik die specielle Anmeldung des eigenen Collegiums in seiner Eigenschaft als Professor.

Er behält das Nationale zurück, und weist den Studirenden an, sich nunmehr unverzüglich allen denjenigen Docenten persönlich vorzustellen, deren Vorlesungen er besuchen will.

Im verneinenden Falle hat der Inscriptions commissär nach Umständen (ad a) die Inscription ganz zurückzuweisen, oder (ad b und c) dem Studirenden die Mängel anzudeuten, welche er vorerst zu verbessern hat.

22. Die Docenten bestätigen dem sich ihnen vorstellenden Studirenden die Anmeldung der betreffenden Collegien in der vierten Rubrik des Meldungsbuches mit ihrem Namen und Datum, und weisen den Studirenden an, Familien- und Vornamen und Geburtsort in eine bei ihnen aufliegende Liste einzutragen, aus welcher die Docenten sohin sich ihren Handkatalog zusammenzustellen haben.

23. Die Inscriptionscommissäre haben die Nationalien der inscribirten Hörer sorgfältig zu sammeln, und nach Ablauf des Inscriptionstermines dem Director der Facultät zu übergeben, welcher hieraus nach der mit dem hierortigen Erlasse vom 23. Februar 1858, 3. 3231-163, gegebenen Instruction den Hauptkatalog zusammenzustellen hat.

24. Will ein Studirender innerhalb der ersten drei Wochen des Semesters ein angemeldetes freies Collegium streichen, oder ein neues dazu anmelden, oder bezüglich concurrirender Lehrvorträge den Docenten wechseln, so ist dieß innerhalb obiger Frist (jedoch später nicht mehr) zu gestatten.

Der Studirende hat sich jedoch zu diesem Ende zuerst an den Inscriptionscommissär, oder wenn dieser bereits die Nationalien an den Director abgegeben hat, an diesen zu wenden, und es ist bei diesen nachträglichen Aenderungen in der Anmeldung der Vorlesungen mutatis mutandis im Wesentlichen derselbe Vorgang wie bei der ersten Inscription zu beobachten.

25. Am Schlusse jeden Semesters haben sich die Studirenden, mit ihren Meldungsbüchern versehen, zum Behufe der Bestätigung der Frequentation zuerst den betreffenden Professoren, und sodann dem Director der Facultät behufs der Vidirung vorzustellen.

26. Bezüglich der Details des Vorganges bei der Inscription am Beginne, und der Bestätigung der Frequentation am Schluße des Semesters, haben sich die Directoren und Docenten der rechts- und staatswissenschaftlichen und der philosophischen Facultät, sowie bei Zusammenstellung des Hauptkataloges nach den ihnen in mehreren hierortigen Erlässen, insbesondere in dem Erlasse vom 23. Februar 1858, gegebenen Instructionen zu benehmen.

27. Die in dem hierortigen Erlasse vom 18. October 1857, Nr. 199 des Reichs-GefeßBlattes, in den SS. 8 bis inclusive 16 enthaltenen Vorschriften bezüglich der Ueberwachung der Frequentation und des Fortganges in den Studien, werden hiemit auch auf die Hörer des dritten rechts- und staatswissenschaftlichen Jahrganges, und mutatis mutandis auch auf die immatriculirten Hörer der philosophischen Facultät ausgedehnt.

Graf Thun m. p.

179.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, dann des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, vom 7. October 1858,

wirksam für Dalmatien,

betreffend das Expropriations-Verfahren bei öffentlichen Straßen- und Wasser-Bauten.

Die Verordnung vom 21. April 1857 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 82), mit welcher die in anderen Kronländern bestehenden Bestimmungen über das Verfahren bei Grundeinlösungen zum Behuse öffentlicher Straßen- und Wasserbauten in Ungarn, Kroatien und Slawonien, in der serbischen Wojwodschaft und im Temeser Banate und in Siebenbürgen, zur Anwendung gebracht wurden, wird auch auf das Königreich Dalmatien ausgedehnt.

Freiherr von Bach m. p.

Graf Nádasdy m. p. Ritter von Toggenburg m. p.

180.

Verordnung des Finanzministeriums vom 7. October 1858,

über die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Classe in Basiasch.

Aus Anlaß der Fortführung der privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahn von Temesvár bis Basiasch an der Donau wurde im legteren Orte ein Nebenzollamt I. Classe errichtet und dasselbe unter die in den §§. 2 und 3 des Erlasses vom 18. September 1857, Nr. 175 des Reichs-Gesez-Blattes, zur Beamtshandlung der Einfuhrwaaren mittelst Ansage= scheinen, dann der Aus- und Durchfuhrgüter ermächtigter Zollämter eingereiht.

Dessen Wirksamkeit hat am 27. September 1858 begonnen.

Freiherr von Bruck m. p.

181.

Verordnung des Handelsminißteriums vom 7. October 1858, betreffend die Festseßung der telegraphischen Beförderungs- und foaftigen Gebühren in der neuen österreichischen Währung.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 5. September 1858 werden die Beförderungsgebühren und die Nebengebühren bei der Telegraphenanstalt sowohl für den internen österreichischen Verkehr, als für den Verkehr mit den Staaten des deutsch-österreichischen Telegraphenvereines, vom 1. November 1858 ab, wie folgt festgesetzt:

1. Die Einheit der Beförderungsgebühren (S. 14 des Reglements für die telegraphische Correspondenz im deutsch-österreichischen Telegraphenvereine, Reichs-Gesez-Blatt vom Jahre

1858, Nr. 43) bildet der Sag von 60 Neukreuzern für die einfache Depesche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält, bis auf eine Entfernung von 10 Meilen. Für jede folgenden 10 Worte wird die Hälfte der Einheitsgebühr, d. i. 30 Neukreuzer mehr erhoben. Es ergibt sich hiernach folgender Tarif:

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2. Die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen von der lezten Telegraphenstation (S. 18 des Reglements), betragen:

a) für die Beförderung mittelst der Post 40 Neukreuzer;

b) für die Beförderung durch Expreßboten bis zu einer Entfernung von 2 Meilen 1 fl. 20 Neukreuzer;

c) für die Beförderung durch Eisenbahnbetriebs-Telegraphen 90 Neukreuzer;

d) das Depositum für nicht in voraus bekannte Boten- oder Estafettenbeförderungs-Auslagen 1 fl. 20 Neukreuzer für die Meile.

3. Die Vervielfältigungsgebühr (§. 19 des Reglements), ferner die Gebühr, welche der Aufgeber einer Depesche zu bezahlen hat, wenn er die von ihm hinterlegte Rückantwortsgebühr zurückverlangt (§. 20 des Reglements), endlich die Gebühr, welche bei der Zurückziehung einer aufgegebenen Depesche zu entrichten ist (§. 23 des Reglements), beträgt 30 Neukreuzer. Ritter von Toggenburg m. p.

182.

Erlaß des Finanzministeriums vom 10. October 1858,

giltig für das ganze Reich.

betreffend das Verbot der Aus- und Durchfubr von Waffen, Waffenbestandtheilen und Munitionsgegenständen nach Serbien.

Im Vernehmen mit den Ministerien des Aeußeren, des Innern und des Handels, dann mit dem Armee-Ober-Commando und der Obersten Polizeibehörde, wurde beschlossen, daß

Waffen, Waffenbestandtheile und Munitionsgegenstände nach dem Fürstenthume Serbien nur dann aus Oesterreich aus- oder durch Oesterreich dahin durchgeführt werden dürfen, wenn dieselben mit Waffenpässen einer k. k. Behörde begleitet sind. Diese Waffenpässe werden nur dann ausgestellt werden, wenn von den Paßwerbern die Bewilligung einer serbischen KreisPolizeibehörde oder des serbischen Ministeriums des Innern zur Einfuhr dieser Gegenstände nach Serbien beigebracht wird. Auch wird in den Waffenpässen auf diese Bewilligung sich berufen werden.

Bei der Ausfuhr von Waffen, Waffenbestandtheilen und Munitionsgegenständen aus Desterreich nach Serbien in geringen Mengen genügt es, wenn bei dem Zollamte die von der serbis chen Kreis-Polizeibehörde ausgestellte Bewilligung zum Eintritte dieser Gegenstände nach Serbien beigebracht wird; dieselbe ist dem betreffenden Register beizuschließen.

Gegenwärtige Verfügung hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem dieselbe den Zollämtern bekannt wird.

Freiherr von Bruck m. p.

Berichtigung.

In dem Erlasse des Finanzministeriums vom 1. October 1858, betreffend die Umrechnung der im allgemeinen Zolltarife vom 5. December 1853 festgesezten Gebühren, S. II, Zahl 2, Reichs-Gefeß-Blatt, XLII. Stück, Nr. 171, soll der Verzehrungssteuerzuschlag für Bier in Fässern mit 84 Neukreuzern (statt der bisherigen 48 Kreuzer Conventions-Münze) angesezt seyn.

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