Page images
PDF
EPUB

Weichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

XLVII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 30. October 1858.

188.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 23. October 1858,

womit das Haupt-Zollamt II. Classe zu Polesella, im Finanzbezirke Novigo, in ein Neben-Zollamt I. Classe umgestaltet wird.

Das Haupt-Zollamt II. Classe zu Polesella, im Finanzbezirke Rovigo, wird mit 15. November 1858 in ein Neben-Zollamt I. Classe umgestaltet.

Freiherr von Bruck m. p.

189.

Verordnung des Ministeriums der Juftiz vom 26. October 1858,

giltig für Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate,

mit der Kundmachung der Allerhöchsten Entschließung vom 17. October 1858, wodurch, vom 1. Jänner 1859 angefangen, das, in den Kronländern Ungarn, Kroatien und Slawonien und in der serbischen Wojwodschaft mit dem Temeser Banate theilweise noch bestehende, Moratorium aufgehoben wird.

Seine k. k. Apoftolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung ddo. Ischl den 17. October 1858 in Vollziehung der, im §. 71 der kaiserlichen Patente vom 16. Jänner

1854, Nr. 21, 22 und 23 des Reichs-Geseß-Blattes, in Aussicht gestellten Bestimmung, zu verordnen geruht, daß das, durch den Art. IX des kaiserlichen Patentes vom 29. November 1852, Nr. 246 des Reichs-Gesez-Blattes, in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slawonien, sowie in der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate einstweilen noch aufrecht erhaltene Moratorium in diesen Kronländern am 1. Jänner 1859 allgemein außer Wirksamkeit zu treten habe.

Graf Nádasdy m. p.

190.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 26. October 1858,

wirksam für alle Kronländer,

über die Hinausgabe neuer Staats- Schuldverschreibungen in österreichischer Währung.

Um das Staatsschuldenwesen zu vereinfachen, und zugleich den Besizern österreichischer Staaatspapiere Gelegenheit zur Umstaltung des Capitales auf österreichische Währung zu geben, wird mit Allerhöchster Genehmigung eine freiwillige Convertirung aller Staatsobliga= tionen, welche nicht in klingender Münze mit weniger als 5% verzinslich und nicht verlosbar sind, in Staatsobligationen auf österreichische Währung mit 5% Ver= zinsung, eröffnet.

Zu dieser Convertirung werden vorläufig folgende Kategorien der öffentlichen Schuld für geeignet erklärt:

Die Metalliques - Obligationen zu 1, 2, 3, 4 und 41% (mit Ausschluß der 4% Obligationen mit Rückzahlung);

die verlosten Obligationen der alten Staatsschuld zu 3, 31, 4 und 41%;

die Hofkammer - Obligationen für die Landesschuld von Vorarlberg zu 31 und 4%;

die Hofkammer-Obligationen für die Salzburger Landesschuld zu 21, 3, 32, 33 und 4%;

die Obligationen der Salzburger Landesschuld zu 21, 3, 31, 31, 33 und 4%;

die Hofkammer-Obligationen für die Schulden der Kammer und des Domcapitels zu Passau zu 3, 31 und 4%;

die Obligationen der Landesschuld von Tirol zu 3, 31, 31 und 4%;

die Obligationen der Landesschuld von Krain und des Villacher Kreises zu 12, 2, 2 und 3%.

Der Umstellungsmaßstab hiebei ist folgender:

Für je 100 fl. der mit 1% in C. M. verzinslichen Obligationen entfallen 21 fl.

[ocr errors][merged small]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Für die, zur Convertirung beigebrachten, auf Ueberbringer oder auf freie Namen lautenden (nicht vinculirten) Obligationen werden Staats-Schuldverschreibungen in österrei= chischer Währung mit Coupons in den Capitalsbeträgen von 1000 fl., 500 fl. und 100 fl. hinausgegeben werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Zinsen von den auf freie Namen lautenden Obligationen bisher gegen stämpelfreie oder gegen stämpelpflichtige Quittungen erfolgt worden sind.

Dagegen werden für die zur Conventirung beigebrachten nicht auf Ueberbringer oder freie Namen lautenden Obligationen Staats-Schuldverschreibungen in österreichischer Währung ohne Coupons mit der Intestirung der ursprünglichen Obligation hinausgegeben werden, wovon die Zinsen in österreichischer Währung auch in Zukunft gegen gestämpelte Quittungen zu erheben find.

Für jene convertirten Beträge, welche nicht 100 fl. erreichen, aber durch 10 ohne Rest theilbar sind, werden „Theil-Schuldverschreibungen“ zu 10 fl. erfolgt werden.

Von diesen Theil-Schuldverschreibungen zu 10 fl. laufen zwar auch die Zinsen mit 5% in österreichischer Währung vom Tage der Ausstellung an, werden aber erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Umstaltung in eine Obligation zu 100 fl., sei es durch bare Aufzahlung oder durch Beibringung der entsprechenden Anzahl von Theil-Schuldverschreibungen, oder durch beides zugleich erfolgt ist.

Die Ausgleichung von Resten bis auf den Betrag von 10 fl. oder von 100 fl. kann nur durch bare Aufzahlung geschehen, wobei die gegenwärtig courfirenden Banknoten, in solange ste noch gesetzlichen Umlauf haben, im Verhältnisse von 105 zu 100 für österreichische Währung angenommen werden.

Die Staats-Schuldencasse in Wien und sämmtliche Creditsabtheilungen derselben in den Kronländern werden vom 15. November 1858 angefangen Obligationen zum Behufe der Convertirung übernehmen.

Wer hievon Gebrauch zu machen gedenkt, hat die zur Convertirung bestimmten Effecten, wenn sie alle von gleicher Kategorie sind, und einen gleichen Zinsfuß haben, mit einem Verzeichnisse in duplo; wenn sie aber verschiedenen Kategorien angehören, und von verschiedenem Zinsfuße sind, für jede Kategorie und jedes Percent ein besonderes Verzeichniß in duplo,

sammt einem Summarium über alle Verzeichnisse, zu überreichen, darin nebst allen wesentlichen Merkmalen auch den in österreichischer Währung zu 5% nach obigem Maßstabe entfallenden Capitalsbetrag anzusehen, und zugleich beizufügen, ob die Capitalsaufzahlung, wenn sie zur Abrundung nothwendig seyn sollte, auf eine ganze Obligation, oder nur auf die nächste Theil-Schuldverschreibung geleistet werden wolle.

Blanqueten zu den Verzeichnissen werden die k. k. Creditscassen erfolgen.

Die zur Convertirung beigebrachten Effecten müssen, wenn sie auf Ueberbringer lauten, mit allen dazu gehörigen noch nicht verfallenen Coupons und Talons; wenn sie auf Namen gestellt sind, und nicht bei derjenigen Creditscaffe zur Convertirung überreicht werden, bei welcher sie verzinset werden, auch noch mit einem Zinsenausstands-Certificate versehen seyn.

Die übernehmende Caffe erfolgt für die zur Convertirung beigebrachten, in Ordnung befundenen Effecten eine Empfangsbestätigung, auf welcher auch der (keinesfalls 14 Tage überschreitende) Termin angesezt ist, nach dessen Verlauf, gegen Zurücklegung der Empfangsbestätigung, die neuen Obligationen behoben werden können.

Freiherr von Bruck m. p.

191.

Verordnung des Finanzministeriums vom 27. October 1858,

giltig für alle Kronländer,

wit einer Erläuterung bezüglich der, mit Nücksicht auf die neue österreichische Währung, geseglich stattfindenden Einkommensteuer-Befreiung und Percentual-Bemessung.

Aus Anlaß vorgekommener Zweifel findet das Finanzministerium unter Hinweisung auf das Allerhöchste Patent vom 3. September 1858 über die Ausschreibung der directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1858 (Reichs-Gesez-Blatt, XXXVII. Stück, Nr. 141) zu erklären: 1. Daß von der Einkommensteuer frei zu lassen ist:

a) in der II. Classe das Einkommen, welches 630 fl. neue österreichische Währung, und b) das Einkommen in der III. Classe, wenn das Gesammteinkommen 315 fl. neue österreichische Währung nicht überschreitet.

2. Daß die Besteuerung mit dem höheren Percente in der II. Classe immer erst nach je 1050 fl. neue österreichische Währung einzutreten hat, so daß also die ersten 1050 fl. mit 1 Percent, die weiteren Beträge bis 2100 fl. mit 2 Percent, bis 3150 fl. mit 3 Percent u. s. w. zu besteuern sind.

Freiherr v. Bruck m. p.

« PreviousContinue »