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S. 6.

fache.

Zu Anstellungen im Kanzleifache sind nur Diejenigen zuzulassen, welche sich durch glaub- ) im Kanzleis würdige Zeugnisse über den Besiß der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ausweisen, um eine befriedigende Verrichtung des angesuchten Dienstes und eine entsprechende weitere Ausbildung in Kanzleigeschäften von ihnen erwarten zu können. Auch haben sie sich vorläufig bei dem Gerichte, bei welchem sie angestellt zu werden wünschen, einer Prüfung mit gutem Erfolge zu unterziehen. Diese Prüfung hat in dem richtigen und leserlichen Niederschreiben in die Feder gesagter und in dem Abschreiben schriftlicher Aufsäge zu bestehen.

Bewerber um die Stelle eines Amtsdieners oder Dienersgehilfen müssen wenigstens des Lesens und Schreibens kundig und zur Verfassung gerichtlicher Relationen fähig seyn.

Zweites Hauptstück.

Von der Beseßung der Dienstpläge bei den Urbarialgerichten.

S. 7.

Die Ernennung der Vorsteher der Urbarialgerichte in allen Instanzen, dann der Räthe der Urbarialgerichte zweiter und dritter Instanz, bleibt nach den Bestimmungen des Allerhöchsten Patentes vom 17. Mai 1857, Nr. 98 des Reichs-Gesez-Blattes, §. 15, Seiner f. f. Apostolischen Majestät über gemeinschaftlichen Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz vorbehalten.

S. 8.

Die Räthe der Urbarialgerichte erster Instanz, die Rathssecretäre zweiter und dritter Justanz, die Concipisten bei dem obersten Urbarialgerichte, die Adjuncten der Urbarialgerichte erster Instanz, dann die Officiale und Accessisten bei dem obersten Urbarialgerichte, werden von den Ministerien des Innern und der Justiz ernannt.

Die den Ministerien zustehenden Ernennungen werden von denselben durch einverständliche gemeinschaftliche Ausfertigung vollzogen.

S. 9.

Die Ernennung der Officiale bei den Urbarialgerichten erster und zweiter Instanz kommt dem Präsidenten des Urbarial-Cbergerichtes zu.

S. 10.

Der Vorsteher jedes Urbarialgerichtes, sowohl der ersten als der höheren Instanzen, ernennt die zur Besorgung der Schreibgeschäfte erforderlichen Diurnisten unter Beobachtung der dießfalls allgemein bestehenden Vorschriften, dann unter derselben Bedingung die systemisirte Dienerschaft. Ihm steht auch das Recht zu, diese Individuen von ihren provisorischen Anstellungen wieder zu entlassen.

S. 11.

Für die nach der erfolgten Organisirung in Erledigung kommenden Dienstpläge, mit Ausnahme jener der Präsidenten des obersten Urbarialgerichtes und des Urbarial-Obergerichtes, der Vorsteher der Urbarialgerichte erster Instanz und der Räthe zweiter und dritter Instanz, ist durch das Gericht, bei welchem die Erledigung eintritt, in der Regel ein Concurs auszuschreiben.

Concurs: ausschreibung.

Beschaffenheit und Vorlage der Bewerbungs gesuche.

Hinderniß der Verwandtschaft

sd)aft.

§. 12.

Wenn im Laufe eines Concurses gleiche Dienstpläße erlediget werden, oder wenn durch die Besetzung eine stufenweise Vorrückung sich ergibt, und für die unteren, hierdurch in Erledigung kommenden Dienstpläge geeignete Bewerber vorhanden sind, so kann eine weitere Con= cursausschreibung unterlassen werden.

Außerdem kann die Besehung einer Dienststelle ohne Concursausschreibung nur mit Bewilligung der Minister des Innern und der Justiz stattfinden.

Den Ministern bleibt aber auch vorbehalten, erledigte Dienstpläge, deren Beseßung oder zu deren Besetzung der Vorschlag in ihrem Wirkungsfreise liegt, unabhängig von der stattge= habten Concursausschreibung und von den eingelangten Vorschlägen zu besezen, oder nach Be= schaffenheit derselben (§. 7) den Antrag zu deren Besegung Seiner Majestät vorzulegen.

S. 13.

In der Concursausschreibung sind die Erfordernisse zur Erlangung der Stelle, und die mit derselben verbundenen Bezüge auszudrücken. Zugleich ist den Bewerbern eine Frist von vier Wochen, vom Tage der dritten Einschaltung in die Zeitung gerechnet, zur Ueberreichung ihrer Gesuche zu bestimmen.

Das Edict ist in dem zu den ämtlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblatte, und wenn es sich um die Stelle eines Rathes erster Instanz handelt, auch in dem Amtsblatte der Wiener Zeitung kundzumachen.

S. 14.

Jeder Bewerber um eine Dienststelle hat seinem Gesuche die Nachweisungen über die geseglichen Erfordernisse zu derselben in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizulegen. Bewerber, welche bereits angestellt sind, oder in dienstlicher Verwendung stehen, haben ihre Gesuche mittelst des Vorstehers ihrer vorgesetzten Behörde zu überreichen.

Bezirksrichter haben ihre eigenen und die Gesuche der ihnen untergeordneten Beamten dem Präsidium des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht sich befindet, zur Mittheilung an die Urbarial-Gerichtsbehörde vorzulegen, bei welcher der Concurs eröffnet ist.

S. 15.

Zwischen den Vorstehern, Räthen, Stimmführern und untergeordneten Conceptsbeamten und Schwäger der Urbarialgerichte darf keine Blutsverwandtschaft in auf- und absteigender Linie, keine Seitenverwandtschaft bis einschließlich auf den Oheim und Neffen und keine Schwägerschaft bis zu demselben Grade bestehen.

Vorsteher der Hilfsämter, andere Kanzleibeamte, Amtsdiener und Dienersgehilfen dürfen weder mit dem Vorsteher des Gerichtes, noch mit irgend einem Beamten, mit welchem sie im Verhältnisse der Unterordnung oder Controle stehen, in einem der bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert seyn.

Söhne von Advocaten dürfen bei den Urbarialgerichten, bei welchen die Väter die Advocatur ausüben, nicht angestellt werden.

S. 16.

Sollte ein Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-Verhältniß dieser Art bei einem Gerichte bestehen oder in der Folge durch Ehen herbeigeführt werden, so ist sogleich durch eine angemessene Uebersetzung Abhilfe zu schaffen, jedoch ohne Nachtheil für die Betheiligten und ohne daß hierdurch ein anderer verdienstlicherer oder bei gleichen Eigenschaften und Verdiensten in gleicher Kategorie oder gleichem Range stehender Beamte leide.

Die Anzeige des bestehenden Hindernisses ist von dem Beamten, bei welchem dasselbe obwaltet, dem Gerichtsvorsteher, und wenn es bei diesem selbst besteht, dem vorgesezten Gerichte zu erstatten. Mittlerweile hat der Gerichtsvorsteher oder das vorgeseßte Gericht Sorge zu tragen, daß die gemeinschaftliche Theilnahme der Verwandten oder Verschwägerten an Berathungen und Verhandlungen vermieden werde.

S. 17.

Verwandtschaft oder Schwäger

Jeder Bewerber um eine Dienststelle ist verpflichtet, in dem Gesuche anzuzeigen, ob und Bezeichnung der in welchem Grade der Verwandtschaft oder Schwägerschaft er zu einem Beamten oder Diener schaft in dem Be des Gerichtes steht, bei welchem die angesuchte Stelle erlediget ist.

Der Beamte, welcher dieser Anzeige zu machen unterläßt, muß es fich, falls er die ange. suchte Stelle erlangt, selbst zuschreiben, wenn er auf einen anderen Dienstplag, auch in einer geringeren Kategorie, überseßt oder der normalmäßigen Behandlung unterzogen wird.

§. 18.

werbungsgesuche.

Tabellen.

Jedem Gesuche eines Bewerbers, welcher bereits im Dienste steht, ist eine Qualifications- QualificationsTabelle nach dem Formulare 1 beizulegen.

Die ersten vier Rubriken derselben hat der Bewerber selbst auszufüllen, die übrigen fünf Rubriken werden von dem Vorsteher der Behörde ausgefüllt, welchem das Gesuch zu überreichen ist.

S. 19.

Das Gutachten über die Qualification ist mit der strengsten Gewissenhaftigkeit und mit der bestimmten Bezeichnung abzugeben, ob der Bewerber hinreichende, gute oder ausgezeichnete Fähigkeiten und Verwendung an den Tag gelegt habe. Auch ist jederzeit beizufügen, ob derselbe zu der angesuchten Stelle geeignet sei oder nicht.

Ist das Gesuch an ein anderes Gericht zu übersenden, so hat bloß der Vorsteher des Gerichtes, welcher dasselbe übersendet, das Gutachten abzugeben. Ueber Beamte der Kanzlei und Diener haben die Vorsteher der Gerichtshöfe erforderlichen Falles das Gutachten des betref= fenden Amtsvorstehers einzuholen.

§. 20.

Hinsichtlich derjenigen Bewerber, die bei dem Gerichte angestellt sind, dessen Vorsteher die Besegung vorzunehmen oder den Besegungsvorschlag zu erstatten hat, ist das Gutachten über die Qualification stets der Berathung über die Beseßung oder den Vorschlag vorauszuschicken.

S. 21.

Bei Einbegleitung von Gesuchen um eine Ueberseßung an einen anderen Dienstort in gleicher Eigenschaft ist auch über die Umstände, welche von dem Bewerber als Beweggründe für die Ueberseßung angeführt werden, die Acußerung abzugeben.

S. 22.

Bejehungsvor schläge.

Bei Besehung von

Dienstpläßen und
Erstattung von

beobachtende
Grundsäge.

Den ersten Vorschlag hat stets der Vorsteher des Gerichtes, von welchem der Concurs ausgeschrieben worden ist, zu erstatten, und denselben, wenn es ein Urbarialgericht erster Instanz ist, dem Urbarial-Obergerichts-Präsidium vorzulegen. Handelt es sich um eine Stelle, deren Besetzung Seiner Majestät vorbehalten ist oder den Ministerien zukommt, so hat das Obergerichts-Präsidium den ihm von der ersten Instanz zugekommenen Vorschlag mit seinem eigenen Antrage, oder, wenn der Concurs von dem Obergerichte ausgeschrieben worden ist, seinen eigenen Beseßungsvorschlag dem Präsidium der Statthalterei mitzutheilen, welches denselben mit Beifügung seines eigenen Gutachtens dem Minister des Jnnern zu der, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz zu treffenden Verfügung vorzulegen hat.

S. 23.

Die Dienstbeseßungen und die Vorschläge zu denselben sind zwar in der Nathsversammlung in Vortrag zu bringen. Die Stimmen der Mitglieder des Gerichtes sind jedoch in diesen Angelegenheiten bloß berathend und binden den Vorsteher nicht.

S. 24.

Bei den Berathungen über die Beseßung von Dienstplägen und Erstattung von BesegungsVerschlägen zu vorschlägen hat jeder Stimmführer mit der strengsten Gerechtigkeit und nach eigener Ueberzeugung vorzugehen und stets auf die fähigsten, verdientesten und vertrauenswürdigsten Personen, auch dann, wenn sie nicht eingeschritten wären, Rücksicht zu nehmen. Es sind hierbei die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, der bezeigte Fleiß und Eifer, die besonderen Verdienste, die Sittlichkeit und politische Haltung der Bewerber in genaue Erwägung zu ziehen.

Zeitpunct des Dienstantrittes.

Beeidigung der

Urbarial

§. 25.

Sollten Bewerber, welche der angesprochenen Stelle würdig angesehen werden, irgend eine der erforderlichen Eigenschaften nicht nachgewiesen haben, ohne daß der Abgang derselben bekannt ist, oder sollte es zweifelhaft seyn, ob ihnen ein geseßliches Hinderniß entgegenstehe, so ist der entstandene Zweifel vor Beseßung des Dienstplates auf geeignete Weise zu lösen.

S. 26.

Jeder Beamte oder Diener hat den ihm verliehenen Dienstposten nach Empfang des Ernennungsdecretes, oder, wenn er bereits im Dienste ist, nach Enthebung von dem legteren sogleich anzutreten.

Fordert die Uebersiedlung an den neuen Dienstort längere Zeit, so hat er mittelst seines früheren Vorstehers bei dem Vorsteher des Urbarialgerichtes, welchem er zugewiesen wurde, um die Bewilligung einer weiteren Frist einzuschreiten.

S. 27.

Kein Beamter oder Diener eines Urbarialgerichtes darf sein Amt ausüben, ohne den vorGerichtspersonen. geschriebenen Diensteid abgelegt zu haben.

Die Beeidigung findet nicht nur bei dem Eintritte in den Dienst bei einem Urbarialgerichte, sondern auch bei jedem Antritte eines höheren Dienstpostens Statt.

S. 28.

Der Präsident des obersten Urbarialgerichtes legt den Diensteid in die Hände der Minister des Innern und der Justiz gemeinschaftlich ab; zur Beeidigung des Präsidenten des Urbarial-Obergerichtes wird von den Ministerien des Innern und der Justiz das StatthaltereiPräsidium delegirt.

Die Vorsteher der Urbarial-Gerichtshöfe erster Instanz werden von dem Präsidenten des Urbarial-Obergerichtes, Räthe und alle übrigen Beamten der Urbarial-Gerichtshöfe von dem Vorsteher des Gerichtes, welchem sie zugewiesen sind, beeidet.

Die Diener werden von dem Vorsteher des Hilfsamtes in Eid und Pflicht genommen.

S. 29.

Bezüge.

In Beziehung auf den Anfangstag und die Flüssigmachung der Bezüge der Beamten Anweisung der und Diener der Urbarialgerichte, haben die für die Staatsbeamten im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu gelten.

§. 30.

Ein Tausch der Dienstpläge kann nur aus besonders wichtigen Gründen bewilliget werden. Die Gesuche sind bei dem Urbarial-Obergerichts-Präsidium, und wenn es sich um den Lausch zwischen Individuen handelt, welche nicht in dem Sprengel des nämlichen Obergerichtes angestellt sind, bei dem Minister des Innern zu überreichen.

Das Obergerichts-Präsidium hat über die bei demselben überreichten Gesuche die erforderlichen Einvernehmungen zu pflegen und die Verhandlung mit seinem Gutachten dem Präfidium der Statthalterei zu übersenden, welches seinen Antrag darüber dem Minister des Innern zur erforderlichen Verfügung im Einvernehmen mit dem Justizminister vorzulegen hat. Ein Diensttausch von Stellen, deren Beseßung Seiner Majestät vorbehalten ist, kann nur mit Allerhöchster Genehmigung stattfinden.

S. 31.

Durch einen Diensttausch darf weder der Dienst Nachtheil leiden, noch ein Dritter in seinem Rechte gekränkt werden. Es kann daher den Tauschenden bei der Behörde, zu welcher fie übertreten, unter den Beamten der gleichen Kategorie zwar der Nang nach dem mitgebrachten Dienstalter in dieser leßteren, jedoch in keinem Falle über jenen Plaß hinaus vorbehalten ́ werden, welchen der durch den Tausch austretende Beamte eingenommen hatte.

S. 32.

Versehungen aus Dienstesrücksichten können nur von den Ministern des Jnnern und der Justiz gemeinschaftlich und auch von diesen rücksichtlich derjenigen Dienstpläze, deren Veseßung Seiner Majestät vorbehalten ist, definitiv nur mit Allerhöchster Genehmigung verfügt werden.

S. 33.

Diensttausch.

Verschungen aus Dienstess rücksichten.

Verzichtleistung

stelle.

Die Verzichtleistung auf eine Dienststelle ist bei dem Gerichtsvorsteher zu überreichen. in Ohne Vorbehalt und Bedingung eingereichte Verzichtleistungen können von dem Vorsteher der Behörde angenommen werden, in dessen Wirkungskreis die Beseßung der Dienststelle gehört, welcher entsagt wird. Verzichtleistungen auf Dienststellen, deren Verleihung Seiner Majestät vorbehalten ist, sind Allerhöchstdemselben vorzulegen.

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