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S. 2.

Die Auffündigung eines Bestandvertrages, in soferne sie nach den Anordnungen des allge= meinen bürgerlichen Gesezbuches nothwendig ist, um der stillschweigenden Erneuerung desselben vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken, darf

a) im Falle eines besonderen Uebereinkommens der Parteien über die Frist zur Auffündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur in dieser Frist erfolgen; in Ermanglung eines solchen Uebereinkommens muß

b) dort, wo durch besondere Ortsgewohnheit oder darüber erlassene Vorschriften zur Räumung von Bestandgegenständen gewisse Lage des Jahres, mit bestimmten Aufkündigungsfristen festgesezt find, die Aufkündigung vor Ablauf der dazu festgeseßten Zeit erfolgen;

c) in allen anderen Fällen müssen Pachtungen wenigstens sechs Monate, Miethen wenigstens drei Monate; Miethen, deren vertragsmäßige Dauer Ein Jahr nicht erreicht, wenigftens vierzehn Tage früher aufgekündiget werden, als der Bestandgegenstand übergeben werden soll.

§. 3.

Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber, als vom Bestandnehmer gerichtlich oder außergerichtlich aufgekündiget werden.

Die von einer Partei wirksam vorgenommene Aufkündigung kann von der anderen Partei gegen den Auffündigenden selbst in Vollzug gesezt werden.

S. 4.

Die gerichtliche Aufkündigung kann schriftlich überreicht oder mündlich angebracht werden. Die schriftliche Eingabe oder das aufgenommene Protokoll muß den Rechtsgrund der Auffündigung, die Namen, Vornamen und Wohnorte beider Parteien, nebst der Angabe des Gegenstandes des Bestandvertrages und des Zeitpunctes, in welchem dieser endigen soll, enthalten.

Wohnt der Auffündigende außerhalb des Gerichtsbezirkes, so ist eine in diesem Bezirke wohnende bevollmächtigte Person, welcher die gerichtlichen Verfügungen zuzustellen find, in dem Gesuche zu benennen.

Auffündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, find von Amtswegen unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

S. 5.

Damit die gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muß sie vor Ablauf der im §. 2, litt. a, b bestimmten Zeit nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt seyn.

Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Frist angebracht werden, sind von Amtswegen zurückzuweisen. Vor Beginn der vertragsmäßigen oder geseglichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.

S. 6.

Ist die Auffündigung nicht von Amtswegen zurückzuweisen, so ist ein Duplicat des Aufkündigungsgesuches oder eine Abschrift des Protokolles dem Gegner mit dem Auftrage zuzu

standnehmer wirksam und vollstreckbar, selbst wenn eine Aufkündigung gegen Lezteren nicht angebracht worden, oder derselbe den Verhandlungen nicht beigezogen gewesen wäre.

Wenn aber zwischen dem Bestandgeber und dem Afterbestandnehmer ein besonderes Uebereinkommen besteht, so müssen die gerichtlichen Verfügungen, Bescheide oder Urtheile auch gegen den Afterbestandnehmer erwirkt werden.

S. 22.

Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohne daß es einer Auffündigung derselben bedarf (§. 1114 a. b. G. B), find dadurch, daß der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benüßen, und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt, nur dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit, oder bei Verträgen, welche ursprünglich auf kürzere Zeit als auf einen Monat geschlossen wurden, binnen einer der Hälfte der ursprünglich bedungenen Zeit gleichkommenden Frist nach Ablauf des Vertrages weder von dem Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung, noch von dem Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstandes erhoben wird.

S. 23.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die in dem §. 1103 des allgemeinen bürgerlichen Gesezbuches bezeichneten Verträge, bei welchen das Gut gegen einen verhältnißmäßigen Theil der Früchte zur Bewirthschaftung überlassen wird, ohne daß der Uebernehmer ein emphyteutisches oder Bodenzinsrecht erhält, ihre Anwendung. Solche Verträge werden in dieser Hinsicht als Pachtverträge angesehen,

S. 24.

Bereits anhängige Processe sind nach den bisherigen geseglichen Anordnungen zu Ende zu führen.

S. 25.

Die jeden Ortes für die Aufkündigung der Miethen und für die Räumung von unbeweglichen Sachen bisher festgesezten Tage und Fristen haben auch weiterhin in Wirksamkeit zu bleiben.

In soweit es hie und da an einer entsprechenden dießfälligen Regulirung noch derzeit mangeln sollte, haben die politischen Landesstellen im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte das Angemessene festzuseßen und kundzumachen.

Im Uebrigen treten die bestehenden Mieth- und Auszieh-Ordnungen sammt den darüber ergangenen nachträglichen Verordnungen außer Kraft.

S. 26.

Meine Minister des Innern und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

Prag, den 16. November 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol:Schauenstein m. p. Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:
Ransonnet m. p.

214.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 20. November 1858,

giltig für alle Kronländer,

mit dem Verbote der Uebertragung oder Versendung gewisser Tabakfabrikate aus einem Kronlande in andere Kronländer.

Durch die mit 1. November 1858 in Wirksamkeit getretenen neuen Tabak-Verschleißtarife (Reichs-Geseß-Blatt XLVI. Stück, Nr. 187), erleiden die bestehenden Verbote über die Versendung und Uebertragung gewiffer Tabakfabrikate aus einem Kronlande oder Verwaltungsgebiete in andere Kronländer eine Aenderung.

Dieses Verbot erstreckt sich nur noch auf die, im nachfolgenden Verzeichnisse genannten Tabaffabrikate.

Die Uebertretung desselben wird in jenen Ländern, in welchen das Strafgeseß über Gefällsübertretungen vom Jahre 1835 in Wirksamkeit steht, nach den Bestimmungen dieses Gesezes (SS. 319-322), in den übrigen Ländern aber nach der provisorischen Tabak-Monopolsordnung vom Jahre 1850 (§. 80) (Neichs-Geseß-Blatt CLVIII. Stück, Nr. 462) bestraft.

Freiherr von Bruck m. p.

Verzeichniß

jener Tabakfabrikate, welche aus einem Kronlande in andere Kronländer, in deren Verschleißtarif ähnliche oder gleiche Fabrikate mit höheren Preisen augeseßt sind, nicht versendet oder übertragen werden dürfen.

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Reichs-Gesek-Platt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

LIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 28. November 1858.

215.

Erlaß des Minifteriums für Cultus und Unterricht vom 6. No

vember 1858,

giltig für den ganzen Umfang des Reiches,

womit die Ausdehnung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Taxordnung des geistlichen Ehegerichtes der Wiener Erzdiöcese (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 216 vom Jahre 1857) auf die bischöflichen Diöcesen von Krakau und Tarnow bekannt gegeben wird.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 19. August 1857 hat das Ministerium für Cultus und Unterricht gestattet, daß von den geistlichen Ehegerichten der bischöflichen Diöcesen von Krakau und Tarnow die Taren nach Maßgabe der, für das Ehegericht der Wiener Erzdiöcese Allerhöchst genehmigten provisorischen Tarordnung (Reichs-Gesez- Blatt vom Jahre 1857, XLIII. Stück, Nr. 216) vorgeschrieben und eingehoben werden können.

Graf Thun m. p.

216.

Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 20. November 1858,

über die Portofreiheit der Waisencommissionen in den ehemals ungarischen Kronländern.

Die Amtscorrespondenz der in den Kronländern: Ungarn, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banat bestehenden k. k. Waisencommissionen unter einander und mit landesfürftlichen Behörden ist bei der Auf- und Abgabe portofrei zu behandeln, wenn dieselben mit Amtssiegel verschlossen und mit der Bezeichnung: Waisensache" versehen ist. Ritter von Toggenburg m. p.

217.

Kaiserliche Verordnung vom 23. Wovember 1858,

giltig für das gesammte Reich,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die Stämpelabgabe von Zeitschriften.

Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes finde Ich, um die Besteuerung der periodischen Presse gleichförmig zu regeln, die Stämpelgebühr für die im Inlande und in den Postvereinsstaaten erscheinenden Zeitschriften, von 2 auf 1 Neukreuzer und für andere Zeitschriften des Auslandes von 4 auf 2 Neukreuzer zu ermäßigen, hingegen unter Abänderung des §. 1, 3. 3 des Gesetzes vom 6. September 1850 *) und des §. 1 der Verordnung vom 23. October 1857 **) der Stämpelabgabe alle Zeitschriften des In und Auslandes, welche ein- oder mehrmal die Woche erscheinen, zu unterwerfen, mit alleiniger Ausnahme der ämtlichen Zeitungen und derjenigen, welche der Besprechung rein wissenschaft= licher, künstlerischer, technischer oder anderer Fachgegenstände gewidmet sind, von denen aber jene inländischen Blätter, die Ankündigungen oder Unterhaltungslecture enthalten, stämpelpflichtig werden.

Die Entscheidung, welche Blätter vom Stämpel frei zu lassen sind, steht dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der Obersten Polizeibehörde zu. Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Jänner 1859 in Wirksamkeit.

Brünn am 23. November 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Bruck m. p. Freiherr von Kempen m. p., F. M. L.

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Erlaß des Finanzministeriums vom 25. November 1858,

giltig für das lombardisch-venetianische Königreich,

betreffend die Anlegung des Lamina-Stämpels an die, wegen Gefällsübertretung angebaltenen Webe- und Wirkwaaren.

Aus Anlaß der Wahrnehmung, daß im lombardisch-venetianischen Königreiche die, im Wege des Schleichhandels eingeführten Webe- und Wirkwaaren nicht selten durch mißbräuchliche Anwendung ämtlicher Deckungsurkunden über Waaren, die als Gegenstände einer Gefälls

*) Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 345.

**) Reichs-Gesch-Blatt Nr. 207.

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