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Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Entschädigung hindern würde, ist sie in Arrest von einem Tage für je fünf Gulden umzuwandeln.

S. 21.

Die Straf-Behörde kann auch verfügen, daß das Straf-Erkenntniß veröffentlichet werde.

S. 22.

Die Straf-Beträge fließen in den Armenfond des Ortes der begangenen Uebertretung.

IV. Behörden und Verfahren.

S. 23.

Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe (§§. 15 und 17), sowie die Untersuchung und Bestrafung der, in den §§. 18 und 19 bezeichneten Uebertretungen steht den politischen Verwaltungs-Behörden I. Instanz nach den, für das Verfahren und den Instanzenzug bei Gewerbs-Störungen und Gewerbs-Uebertretungen bestehenden Vorschriften zu.

Die politische Behörde entscheidet auch die vorkommenden Streitigkeiten über das Markenrecht, dessen Priorität und Uebertragung, und über die Frage hinsichtlich der Identität mehrerer

Marken.

Ueber die im §. 15 erwähnten Entschädigungs-Ansprüche aber steht die Entscheidung dem Civil-Richter zu.

S. 24.

Eine Straf-Verhandlung wegen der in diesem Geseze bezeichneten Geseß-Uebertretungen darf, in soweit nicht eine nach dem allgemeinen Straf-Geseze von Amtswegen durch die StrafGerichte zu verfolgende strafbare Handlung unterläuft, nur auf Anlangen des Verlegten eingeleitet werden.

Wenn jedoch derselbe sein Ansuchen um Bestrafung noch vor der Kundmachung der behördlichen Entscheidung an den Angeklagten widerruft, so hat es, unbeschadet seiner privatrechtlichen Ansprüche auf Entschädigung, von jeder Bestrafung und auch von jeder weiteren Untersuchung zum Behufe der Bestrafung abzukommen.

S. 25.

So oft es sich zur Constatirung eines Eingriffes um die Vergleichung zweier Marken handelt, hat die Behörde einen Befund durch unbefangene Sachverständige zu veranlassen.

Zur Aufnahme des Befundes sind auch die Parteien beizuziehen und mit ihren Aufklärungen und allfälligen Einwendungen zu hören.

Ein Befund kann nur wegen Bedenken gegen die Sachverständigen oder wegen FormGebrechen angefochten werden. Ist er mangelhaft oder undeutlich, kann auf dessen Vervollständigung gedrungen werden.

Eine Ueberschau ist nicht gestattet.

S. 26.

Der Verlegte ist berechtiget, noch vor der Entscheidung über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der, gegen die Bestimmungen dieses Geseßes bezeichneten Waaren und der dazu verwendeten Werkzeuge zu verlangen.

Die politische Behörde hat dieselbe über Vorweisung des hinausgegebenen, nach §. 10 beglaubigten Marken-Exemplars sogleich zu verfügen.

Es bleibt jedoch ihrem Ermessen überlassen, eine vorläufige Sicherstellung für Schimpf und Schaden des Geklagten zu verlangen.

V. Vorübergehende Bestimmungen.

S. 27.

Auch die Gewerbetreibenden, welche schon dermalen eine Marke führen, können das ausschließliche Gebrauchsrecht derselben nur nach den Bedingungen dieses Gesetzes erwerben. S. 28.

Zu diesem Ende wird ihnen die Frist bis Ende des Monates Juni 1859 mit der Wirkung zugestanden, daß durch die Registrirung der Marke innerhalb dieser Frist einem Jeden das Recht gesichert bleibt, die Priorität seiner, vor dem Erscheinen dieses Gefeßes gebrauchten Marke auch gegen Jeden geltend zu machen, der ihm in der Registrirung der nämlichen Marke zuvorgekommen wäre, sie aber thatsächlich bis zur Einführung dieses Gesezes nicht geführt hat.

§. 29.

Haben aber vor der Wirksamkeit dieses Gesezes Mehrere die nämliche Marke geführt, so erwirbt unter denjenigen von ihnen, welche diese Marke innerhalb der im §. 28 bestimmten Frist registriren lassen, jener das ausschließende Markenrecht, der erweiset, daß er sie früher als die übrigen geführt hat. Einen Streit hierüber hat die politische Behörde nach Anhörung der streitenden Theile, auf Grundlage der von ihnen über den früheren Beginn des bisherigen Gebrauches der Marke gelieferten Beweise, zu entscheiden.

Hierbei ist in jenen Landestheilen, wo schon vor dem Erscheinen dieses Geseges MarkenRegister (Zeichen-Rollen 2c.) unter öffentlicher Beglaubigung geführt wurden, der Inhalt der lesteren, wofern dagegen kein Bedenken obwaltet, maßgebend.

Kann aber keiner der Streitenden einen Beweis über den längeren Gebrauch einer solchen Marke vor den Uebrigen herstellen, so entscheidet das Loos.

S. 30.

Für Marken, welche erst nach dem 30. Juni 1859 zur Registrirung überreicht werden, kann aus ihrer allfälligen Anwendung vor dem Erscheinen dieses Gesezes, ein PrioritätsAnspruch nicht abgeleitet werden.

231.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 14. December 1858,

wirksam für alle Kronländer,

über die Befestigung der Stämpelmarken in den Fällen, in welchen durch Ueberschreibung der Marke der Stämpelpflicht Genüge zu leisten ist.

Es ist zur hierortigen Kenntniß gelangt, daß in den Fällen, in welchen der Stämpelpflicht durch Ueberschreibung der Stämpelmarken Genüge zu leisten ist, häufig die Stämpelmarken auf der Urkunde oder Schrift erst dann befestiget werden, wenn leßtere bereits vollständig ausgefertiget, oder wenigstens ihr Tert bereits geschrieben ist, wobei ein Theil der Schrift in der ersten Zeile mit der Marke überklebt und auf der Marke der bedeckte Theil der Schrift ergänzt wird.

Das Finanzministerium findet daher ausdrücklich zu erklären, daß dieser Vorgang gänzlich unstatthaft ist.

Nach §. 21 der Geseze vom 9. Februar und 2. August 1850 und §. 3 der Verordnung vom 28. März 1854 (Reichs-Gesez-Blatt Nr. 70) ist die Marke auf dem Papiere zu befestigen, ehe die stämpelpflichtige Urkunde niedergeschrieben wird, und jede Stämpelmarke, welche nachträglich über die Schrift selbst befestiget wurde, muß nach der bezogenen Verordnnng als nicht vorhanden angesehen werden.

232.

Freiherr von Bruck m. p.

Verordnung des Ministeriums des Innern und des Armee-Ober-Commando vom 15. December 1858,

wirksam für das ganze Reich, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die Ertheilung der Bewilligung zur Neise in das Ausland für Neservemänner.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. October 1858 anzuordnen geruht, daß die im §. 11 des Reservestatutes vom Jahre 1852 den politischen Behörden eingeräumte Befugniß, den Reservemännern Reisebewilligungen zu ertheilen, nur für Reisen im Bereiche der Monarchie zu gelten hat, und daß die Gesuche von Reservemännern um Reisebewilligungen in das Ausland für die Hinkunft ganz nach den gleichen Normen zu behandeln sind, welche dießfalls bezüglich der in der activen Dienstleistung befindlichen Mannschaft in Wirksamkeit stehen.

Hiernach sind Ansuchen von Reservemännern um eine Reisebewilligung in das Ausland durch das Ergänzungsbezirks-Commando, bei welchem sie in Evidenz gehalten werden, an das vorgesezte Landes-General-Commando zu leiten, und wird die Ertheilung einer solchen Bewilligung, wie bei der activen Mannschaft, von dem Erlage der Caution von Achtzig Gulden in österreichischer Währung abhängig gemacht.

Freiherr von Bach m. p.

In Vertretung Seiner k. k. Hoheit des Chefs des Armee-
Ober-Commando:
Teuchert m. p., F.M.L.

233.

Verordnung der Minißterien des Aeußern, des Innern, der Justiz, der Finanzen, für Cultus und Unterricht, für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, des Armee-Ober-Commando und der obersten Polizeibehörde vom 16. December 1858,

wirksam für alle Kronländer,

womit eine Vorschrift zum Schuße des Eigenthumes öffentlicher wissenschaftlicher und Kunst-Sammlungen und ähnlicher Anstalten erlassen wird.

Um die öffentlichen Sammlungen von wissenschaftlichen und Kunstwerken und andere ähnliche Anstalten gegen widerrechtliche Entziehungen einzelner Gegenstände zu schüßen, finden.

die Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz, der Finanzen, des Cultus und Unterrichts und des Handels, das Armee-Ober-Commando und die oberste Polizeibehörde, für den ganzen Umfang des Reiches Folgendes zu verordnen:

Wenn einer öffentlichen Behörde, einem Amte oder einem Organe derselben bei einer Amtshandlung Gegenstände, als einem Privaten gehörig, oder zum weiteren Verkehre bestimmt, vorkommen oder bezeichnet werden, welche aus öffentlichen Archiven, Registraturen, Bibliotheken, Museen, Naturalien-, physikalischen, astronomischen, geognostischen Cabineten, wissenschaftlichen oder artistischen Sammlungen, Schazkammern, Gemäldegallerien u. dgl. herrühren, und rücksichtlich welcher diese Eigenschaft durch ihre Beschaffenheit, durch ihre äußere Bezeichnung oder andere Umstände auffällt und die Art, auf welche dieselben rechtmäßiger Weise in Privatbesig übergegangen sind, nicht alsogleich nachgewiesen werden kann, haben sie derlei Gegenstände sogleich unter ihre Obhut zu nehmen und die geseßliche Amtshandlung einzuleiten, um derjenigen öffentlichen Anstalt, welcher sie angehören, wieder zu ihrem Eigenthume zu verhelfen.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bach m. p.
Freiherr von Bruck m. p. Ritter von Toggenburg m. p.
In Vertretung Seiner kaiserl. Hoheit des Chefs des

Armee-Ober-Commando:

Teuchert m. p., F. M. L.

234.

Graf Nádasdy m. p.
Graf Thun m. p.

Freiherr von Kempen m. p., F. M. L.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 17. December 1858,

wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Woiwodschaft mit dem Temeser Banate und für Siebenbürgen, über das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage überhaupt, dann bei Aufkündigung und Zurückstellung von gepachteten oder gemietheten unbeweglichen oder geseßlich für unbeweglich erklärten Sachen, dann von Schiffmühlen und anderen auf

Schiffen errichteten Bauwerken,

In Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 16. November 1858 wird für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und für Siebenbürgen über das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage überhaupt, dann insbesondere bei Aufkündigung und Zurückstellung von gepachteten oder gemietheten Grundstücken, Gebäuden und anderen unbeweglichen oder gefeßlich für unbeweglich erklärten Sachen, dann von Schiffmühlen und auf Schiffen errichteten anderen Bauwerken verordnet, wie folgt:

S. 1.

Alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen, deren gerichtliche Aufkündigung, alle Verhandlungen und sonstigen Verfügungen über Aufkündigung und Zurückstellung von gepachteten oder gemietheten Grundstücken, Gebäuden und anderen unbeweglichen oder geseglich für unbe weglich erklärten Sachen, dann von Schiffmühlen und anderen auf Schiffen errichteten Bauwerken gehören ausschließend, ohne Unterschied der Person, vor das Bezirksgericht (Stuhlgericht, städtisch-delegirte Gericht), in dessen Bezirke der Bestandgegenstand liegt.

Liegt der Bestandgegenstand in den Bezirken mehrerer Gerichte, so steht, soferne nicht in dem Vertrage eines dieser Gerichte hiezu bestimmt ist, die Wahl unter diesen dem Kläger, bei Aufkündigungen aber Jenem, welcher aufkündiget, frei.

Die Execution gegen Militärpersonen ist durch die zuständige Militärbehörde, die Zustellung gerichtlicher Verordnungen und die Execution gegen Personen, welche der Gerichtsbarkeit des Oberst-Hofmarschallamtes unterstehen durch letzteres zu bewirken.

S. 2.

Die Auffündigung eines Bestandvertrages, in soferne fie nach den Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nothwendig ist, um der stillschweigenden Erneuerung desselben vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken, darf

a) im Falle eines besonderen Uebereinkommens der Partei über die Frist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur in dieser Frist erfolgen: in Ermanglung eines solchen Uebereinkommens muß

b) dort, wo durch besondere Ortsgewohnheit oder darüber erlassene Vorschriften zur Räumung von Bestandgegenständen gewisse Tage des Jahres, mit bestimmten Auffündigungsfristen festgesezt sind, die Auffündigung vor Ablauf der dazu festgesezten Zeit erfolgen;

c) in allen anderen Fällen müssen Pachtungen wenigstens sechs Monate, Miethen wenigstens drei Monate; Miethen, deren vertragsmäßige Dauer Ein Jahr nicht erreicht, wenigstens vierzehn Tage früher aufgekündet werden, als der Bestandgegenstand übergeben werden soll.

S. 3.

Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber, als vom Bestandnehmer gerichtlich oder außergerichtlich aufgekündiget werden.

Die von einer Partei wirksam vorgenommene Auffündigung kann von der anderen Partei gegen den Aufkündigenden selbst in Vollzug gesezt werden.

S. 4.

Die gerichtliche Aufkündigung kann schriftlich überreicht oder mündlich angebracht werden. Die schriftliche Eingabe oder das aufgenommene Protokoll muß den Rechtsgrund der Aufkündigung, die Namen, Vornamen und Wohnorte beider Parteien nebst der Angabe des Gegenstandes des Bestandvertrages und des Zeitpunctes, in welchem dieser endigen soll, enthalten.

Wohnt der Auffündigende außerhalb des Gerichtsbezirkes, so ist eine in diesem Bezirke wohnende bevollmächtigte Person, welcher die gerichtlichen Verfügungen zuzustellen sind, in dem Gesuche zu benennen.

Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind von Amtswegen unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

S. 5.

Damit die gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muß fie vor Ablauf der im §. 2, lit. a), b) bestimmten Zeit nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt seyn.

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