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11.

Circularverordnung des Armee-Ober-Commando vom 20. Jänner 1858,

über die Krankenaufnahme in die k. k. Militärspitäler.

Nachstehende, im Einvernehmen mit den betheiligten Ministerien und Centralstellen ent= worfene Vorschrift über die Krankenaufnahme in die Militärspitäler, wird hiemit zur Wissenschaft und Darnachtung mit dem Beifügen verlautbart, daß die darin enthaltenen Bestimmungen mit erstem Februar 1858 ins Leben zu treten haben.

Erzherzog Wilhelm m. p.,
Feldmarschall-Lieutenant.

Vorschrift,

betreffend

die Krankenaufnahme in die Militärspitäler.

Widmung der Militär-Spitäler.

Art der Aufnahme.

1. unentgeltliche

Aufnahme.

S. 1.

Die Militärspitäler haben die Widmung zur Verpflegung und ärztlichen Behandlung der dem Armeeverbande angehörigen erkrankten Individuen.

Von den der Armee nicht angehörigen Individuen dürfen in der Regel nur die in den nachfolgenden Paragraphen ausdrücklich Bezeichneten in Erkrankungsfällen in die Militärspitäler aufgenommen werden.

S. 2.

In Bezug auf die Aufnahme Erkrankter in die Militärspitäler walten folgende Verschiedenheiten ob;

1. Die Aufnahme findet entweder unentgeltlich, oder

2. gegen Rücklaß der ganzen ordinären Gebühr, oder endlich

3. gegen eine bestimmte, für die Spitalsverpflegung zu leistende Vergütung, Statt.

S. 3.

Das Recht der unentgeltlichen Aufnahme besigen:

1. Alle zum Mannschaftsstande der Armee gehörigen Urlauber;

2. die uneinrollirten im Dienste erkrankten Gränzer;

3. die Mannschaft der Reserve;

4. die mit der Reservations-Urkunde betheilten Invaliden;

5. die Weiber der Soldaten und aller zum Mannschaftsstande der Armee gehörigen Individuen, in soferne sie nach der ersten Art verheirathet sind und bei ihren Männern leben, sowie die noch in der elterlichen Gewalt und Obsorge stehenden Kinder der Lesteren;

6. die bei den fortificatorischen Arbeiten nicht contractmäßig durch Werkmeister beigestellten, sondern von der Fortification aufgenommenen Civilarbeiter, welche keinen Anspruch haben in die Civilspitäler des Ortes aufgenommen zu werden;

7. die zu Kriegszeiten ins Hauptquartier kommenden Deserteure einer feindlichen Macht. S. 4.

Bei der Aufnahme in ein Militärspital haben ihre ganze ordinäre Gebühr, die sie im gesunden Zustande beziehen, zurückzulassen:

1. Die in der Dienstleistung und im Löhnungsbezuge befindliche Mannschaft vom Feldwebel und den äquiparirenden Chargen abwärts;

2. die Zöglinge der Militär-Bildungsanstalten;

3. die Invaliden, sie mögen im Invalidenhause sich befinden, oder außer demselben mit der Patentalurkunde leben;

4. die in den Stand der Regimenter und Corps gehörigen Arrestanten, die Schanzarbeits-Sträflinge und Festungsarrestanten.

S. 5.

2. Aufnahme gegen GebührsRücklaß.

gegen Vergütung.

Die für die Verpflegung eines Erkrankten in einem Militärspitale zu leistende bestimmte 3. Aufnahme Vergütung ist eine dreifache, und zwar ist sie bemessen mit:

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täglich 16 fr.

Gegen Entrichtung des Pauschalbetrages von täglich 16 kr. für die genossene Spitals) Vergütung von pflege werden aufgenommen:

1. Die dienenden sowohl, als pensionirten Militär-Unterparteien und Diener der Landund Seemacht, sowie ihre Gattinnen und minderjährigen Kinder; dann die Praktikanten, Eleven und Flottillencorps-Cadeten ;

2. die Frauen und Kinder, dann Witwen und Waisen der Officiere, Militärparteien und Beamten;

3. die sub 1 und 2 genannten Individuen als Arrestanten;

4. die Privatdomestiken der Officiere, Militärparteien und Beamten;

5. die uneinrollirten und nicht im Dienste erkrankten Gränzer, sowie auch deren Weiber, Kinder und Angehörige;

6. die zum Mannschaftsstande der k. k. Leibgarde-Gensd'armerie, der Hofburgwache, der f. f. Kriegsmarine, der Militär-Polizeiwache und der Landes-Gensd'armerie gehörigen Jndividuen, sowie auch die Unterparteien und Arrestanten der Leßteren;

7. die Bedienungsmannschaft der k. k. Trabanten-Leibgarde und die Dienerschaft des › f. f. Oberst-Stallmeisterstabes;

8. die k. k. Finanzwach-Mannschaft und die Individuen der Gewölb-Schußwache;

9. die unter Haftung einer Gemeinde bereits assentirten Leute, wenn sie während des Haftungstermines erkranken;

10. alle mit leicht heilbaren Uebeln behafteten, von ihrer Gemeinde zur Stellung bestimm= ten Leute, welche außerdem die von Diensttauglichkeit besigen;

b) Vergütung von täglich 36 kr.

e) Vergütung von täglich 1 Gulden.

Vergütung für die

in Untersuchungs

11. die noch nicht affentirten Selbstverstümmler behufs ihrer Heilung;

12. die in kriegsrechtlicher Untersuchung befindlichen, oder auch bereits abgeurtheilten Civilpersonen;

13. die Civilpersonen auf den Kliniken der medicinisch-chirurgischen Josephs-Akademie, in soferne ihnen nicht armuthshalber die unentgeltliche Aufnahme speciell bewilliget wird, dann die Civilarbeiter der f. f. Kriegsmarine.

S. 7.

Den Pauschalbetrag von täglich 36 kr. haben für die Aufnahme in ein Militärspital zu entrichten:

Alle Officiere vom Hauptmanne oder Rittmeister erster Classe abwärts, sowie alle Militärparteien und Beamten von der XII. bis inclusive der IX. Diätenclasse, ferners die in den Militärspitälern gleich den Officieren zu verpflegenden Marinecadeten.

Es begründet keinen Unterschied, ob die Genannten in der activen Dienstleistung oder im Pensionsgenusse sich befinden.

S. 8.

Den Pauschalbetrag von täglich 1 fl. haben zu entrichten:

Die Generale und Stabsofficiere, sowie die Militärparteien und Beamten von der VIII. Diätenclaffe aufwärts, sie mögen in der Dienstleistung oder bereits pensionirt seyn.

S. 9.

Die in Untersuchungshaft befindlichen Individuen der in den §§. 7 und 8 aufgeführten haft befindlichen Kategorien haben, wenn sie in dem Bezuge ihrer Gebühren oder der Pension bleiben, die nach der Diätenclasse entfallende Pauschalvergütung zu leisten, wenn sie aber auf Alimentation gesezt sind, den Alimentationsbetrag dem Spitale zurückzulassen.

Individuen.

Nähere Bestim mungen zur Kran

S. 10.

Die Krankenaufnahme der in den F§. 7 und 8 bezeichneten Kategorien ist jedoch durch Fen Aufnahme. die Zulässigkeit des Raumes bedingt, und kann nur auf Grundlage eines die unbedingte Nothwendigkeit der Spitalsaufnahme und Spitalspflege des Erkrankten darthuenden militärärztlichen Zeugnisses, welches von dem betreffenden Commandanten, Amtsvorstande, oder in Ermanglung derselben von dem Plazcommando bestätiget seyn muß, stattfinden.

Unterkunft und
Beköstigung der

In Kriegszeiten jedoch, wenn die Genannten vor dem Feinde verwundet werden, oder erkranken, müssen sie in die betreffenden Feldspitäler unbedingt aufgenommen werden.

An die obigen Bedingungen ist auch die Spitalsaufnahme ihrer erkrankten Frauen und Kinder, beziehungsweise Witwen und Waisen (§. 6, sub Nr. 2), geknüpft.

S. 11.

Dem eigenen Officiersdiener, welchen einer der in den SS. 7 und 8 Bezeichneten im Officiers, Diener. Erkrankungsfalle in das Spital mitbringt, gebührt nebst der Unterkunft die ganze Spitalskostportion, jedoch ohne Brot, gegen Erlag von 3 kr. von der Löhnung und der jeweiligen Fleischund Theuerungsbeiträge.

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S. 12.

Kriegsgefangene, die erkrankt in ein Militärspital abgegeben werden, erhalten dort die Verpflegung gleich den Individuen der eigenen Militärkörper, und zwar die Mannschaft gegen Einziehung ihrer Kopfgebühr, die Officiere, Militärparteien und Beamten ohne Unterschied

gegen Erlag der für die gleichen Dienstkategorien der Armee vorgeschriebenen Spitalstare von ihrer täglichen Alimentation.

S. 13.

gütung und besons

Die Vergütung für die genossene Spitalspflege ist von den Betheiligten oder ihren Ange- Leistung der Vers hörigen bei der Entlassung aus dem Spitale, wenn aber die Krankheit die Dauer Eines Monates dere Bestimmun überschreitet, stets mit Ende des Monates an das Spitalscommando zu entrichten.

Bei den Gränzindividuen (§. 6, sub Nr. 5) ist die Vergütung von Seite des Gränzhauses zu erlegen, in Mittellosigkeitsfällen aber sind die Landes-Generalcommanden zur Passirung des Spitalsaufwandes ermächtiget.

Die mit leicht heilbaren Uebeln behafteten Militärpflichtigen (§. 6, sub Nr. 10) können zur vorläufigen ärztlichen Behandlung in die Militärspitäler gegen vorschußweise Vergütung der Verpflegsgebühr von täglich 16 kr. aus dem Landesfonde aufgenommen werden; wegen des längeren Verbleibens im Spitale kann jedoch, wenn die Entlassung eines solchen Militärpflichtigen nicht ausdrücklich früher verlangt wird, gegen die Bezahlung der aufgelaufenen Curkosten eine Einwendung nicht gemacht werden.

Die noch nicht affentirten, behufs ihrer Heilung in ein Militärspital abgegebenen Selbstverstümmler (§. 6, sub Nr. 11) haben sämmtliche Kosten zu ersehen; sind sie jedoch mittellos und die Verpflegskosten uneinbringlich, so hat deren Passirung durch die Landes-Generalcommanden zu erfolgen.

Für die in kriegsrechtlicher Untersuchung befindlichen oder bereits abgeurtheilten Civilpersonen (§. 6, sub Nr. 12) ist die Vergütung von Seite des Civiles gleich den Agungskosten dem Militärärar zu leisten.

S. 14.

Wenn Individuen der Landarmee in ein k.k. Marinespital aufgenommen werden, so hat der Militärfond an die Marineverwaltung die Spitalsverpflegs-Vergütung in dem gleichen, der bezüglichen Charge entsprechenden Betrage zu leisten.

gen in Betreff dera selben.

Verpflegs-Modus duen der Lands

für die Indivi

Armee bei ihrer etwaigen Aufnahme in ein Marine Spital.

12.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 21. Jänner 1858,

über die Zollbefreiung mehrerer Getreidearten und des Maismehles in der Einfuhr in das Comitat Fiume.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Jänner 1858 den Bewohnern des Fiumaner Comitates die zollfreie Einfuhr nachstehender Getreidearten, als: Halbgetreide, Heide, Hirse, Mais (Kukuruz), Roggen (Tarifpost 10, b), ferner Gerste, Malz und Hafer (Tarifpost 10, c), endlich Mehl aus Mais (Tarifpost 12) während der Dauer von vier Jahren, das ist bis zum 31. December 1861 zu bewilligen geruht.

Freiherr von Bruck m. p.

Berichtigungen.

In der im II. Stücke des Reichs-Gesez-Blattes vom Jahre 1858, unter Nr. 3, Seite 68 enthaltenen Verordnung des Handelsministeriums vom 30. December 1857, über den Gebrauch der Schönemann'schen Brückenwagen, haben die, in der Zahl 1, Zeile 3 vorkommenden Worte: die Maschinenfabrik Pintus & Comp. in Brandenburg bei Berlin" wegzubleiben, und es ist an deren Stelle das Wort: „derselbe“ zu seßen.

"

Ferner ersucht man die erste Zeile der Zahl 2 jener Verordnung durch Einschaltung der daselbst nach den Worten der Rezimentirung" dann „der Bezeichnung“ und „der Empfindlichkeit" weggebliebenen Unterscheidungszeichen zu berichtigen und zwischen die eben angeführten Worte einen Beistrich (Comma) zu sehen, so daß die ganze Stelle so zu lauten hat:

2. Bezüglich der Zimentirung, der Rezimentirung, der Bezeichnung, der Empfindlichkeit,“

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