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Rebertritt in den

Ruhestand.

(Pensionirung, Quiescirung).

Personal

standes Ausweise.

Vor erfolgter Annahme der Verzichtleistung und Enthebung von dem Dienste darf der Beamte oder Diener den Dienst nicht verlassen. Gegen Diejenigen, welche diesem zuwider handeln, ist im Disciplinarwege mit der Dienstentlassung vorzugehen.

§. 34.

Die Verzichtleistung auf den Dienst darf nicht angenommen werden, wenn der verzichtende Beamte oder Diener einer durch die Strafgesete verbotenen Handlung oder einer Pflichtverlegung beschuldiget ist, welche die Entlassung aus dem Dienste nach sich ziehen könnte.

In diesem Falle ist der Erfolg der Untersuchung abzuwarten und das Disciplinarerkenntniß zu schöpfen. Nur dann, wenn eine mindere Strafe, als die Entlassung ausgesprochen wird, kann die Verzichtleistung angenommen werden.

S. 35.

Ueber die Versehung der Beamten und Diener der Urbarialgerichte in der Ruhestand, wenn sie durch Krankheit oder körperliche Gebrechen dienstunfähig oder aus anderen Gründen dienstunbrauchbar werden, haben die für Beamte und Diener im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu gelten.

Hinsichtlich jener Dienstpläge, deren Verleihung nicht Seiner Majestät oder den Ministerien vorbehalten ist, hat in der Regel das Urbarial-Obergerichts-Präsidium über die Penfionirung und Quiescirung zu entscheiden; jedoch steht es auch den Ministerien zu, ausnahmsweise die Pensionirung und Quiescirung solcher Beamten und Diener zu verfügen.

Bezüglich der Dienststellen, deren Verleihung Seiner Majestät vorbehalten ist, sind auch die Anträge auf Verseßung in den Ruhestand durch gemeinschaftliche allerunterthänigste Vorträge der Minister des Innern und der Justiz zur Allerhöchsten Schlußfassung vorzulegen.

S. 36.

Jeder bei den Urbarialgerichten in den Staatsdienst eintretende Beamte oder Diener hat gleich nach dem Antritte des Dienstes seinen Personalstandes Ausweis nach dem Formulare Nr. 2 mit den nöthigen Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift dem Gerichtsvorsteher zu überreichen.

Der Gerichtsvorsteher hat die Eintragungen genau zu prüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen, oder die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen.

Die Urkunden sind nach gemachtem Gebrauche zurückzustellen.

Bei den Ministerien des Innern und der Justiz sind die Personalstandes-Ausweise über sämmtliche Beamte der Urbarialgerichte zu führen. Gleiche Ausweise sind aber auch bei dem Präsidium des obersten Urbarial-Gerichtshofes über die, bei demselben angestellten Beamten und Diener; bei den Präsidien der Statthalterei und des Urbarial-Obergerichtes über alle Beamte und Diener ihres Sprengels und bei dem Präsidium eines jeden Urbarialgerichtes erster Justanz über die bei demselben angestellten Beamten und Diener aufzubewahren und in Richtigkeit zu erhalten.

Zu diesem Ende muß jeder Personalstandes-Ausweis in der erforderlichen Anzahl von fünf oder vier Eremplaren überreicht, auch muß jede weitere in denselben gehörige Eintragung pünctlich vorgenommen und falls dieselbe nicht ohnehin durch eine Verfügung der Ministerien veranlaßt worden wäre, denselben durch das vorgesehte Gericht angezeigt werden.

Erhält ein Beamter oder Diener eine andere Dienststelle, so hat der Vorsteher des Gerichtes, von welchem er austritt, dem Präsidium jenes Gerichtes, zu welchem er künftig gehört, den Personalstandes-Ausweis zu übersenden.

Die Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Personalstandes-Ausweise liegt bei jeder Gerichtsbehörde dem Vorsteher derselben ob.

Drittes Hauptstück.

Von den Amtspflichten der bei den Urbarialgerichten angestellten Personen.

S. 37.

Die den Staatsbeamten und Dienern überhaupt auferlegten Pflichten liegen auch den bei den Urbarialgerichten angestellten Beamten und Dienern ob.

Insbesondere versehen sich Seine Majestät auch von den Beamten der Urbarialgerichte, denen im Allerhöchsten Auftrage die Handhabung der Gerechtigkeit anvertraut ist, der unbedingten Treue und des unverbrüchlichen Festhaltens an den von Ihnen vorgezeichneten Regierungs-Grundsäßen, und erwarten die Bethätigung einer diesen Pflichten jederzeit vollkommen entsprechenden Handlungsweise nicht nur in ihrem richterlichen Berufe, sondern auch in allen ihren sonstigen Verhältnissen.

§. 38.

Allgemeine Bestimmung.

Richters.

Die Bestimmung und Pflicht aller Mitglieder der Urbarialgerichte ist es, den ihnen zuge teflicten des wiesenen Zweig der Rechtspflege nach den Gesezen mit strenger Unparteilichkeit zu verwalten, und insbesondere nach der wohlwollenden Absicht der Allerhöchsten Patente vom 17. Mai 1857 (Nr. 98 des Reichs-Gesez-Blattes) und rücksichtlich der Mur-Insel vom 2. März 1853 (Nr. 38 des Reichs-Gesetz-Blattes), auf eine, den Interessen aller Betheiligten möglichst entsprechende Regelung der bestandenen Verhältnisse zwischen den vormaligen Grundherren und den gewesenen Unterthanen und Grundholden thätigst hinzuwirken.

§. 39.

Jeder bei Gericht Angestellte hat insbesondere die ihm durch das Gesetz oder durch Aufträge der Vorgeseßten zugewiesenen Geschäfte mit Fleiß, Eifer und Uneigennüßigkeit zu besorgen, auch in seinem häuslichen und bürgerlichen Leben sich ganz vorwurfsfrei zu benehmen, und sowohl in, als außer dem Amte Alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Stande, welchem er angehört, zu vermindern geeignet wäre.

S. 40.

Die den Staatsbeamten durch besondere Vorschriften gestatteten Nebenbeschäftigungen dürfen bei strenger Ahndung nie eine nachtheilige Beziehung auf das Dienstverhältniß nehmen, daher insbesondere weder in Privat-Agentien und Correspondenzen über ämtliche Gegenstände bei was immer für einer Gerichtsstelle oder Behörde ausarten, noch mit einer ungeziemenden Einmengung in Privat-Angelegenheiten verknüpft seyn, widrigens der Entgegenhandelnde die strengste Disciplinarbehandlung und bei besonders erschwerenden Umständen selbst die Entlassung (S. 72) zu gewärtigen hat.

S. 41.

Verbet, Geschenke

anzunehmen.

Paicht zur Vers schwiegenheit.

Verbotene Aeußes rungen über ans

Die bei den Urbarialgerichten angestellten Personen dürfen keine, ihnen in Rücksicht auf ihr Amt für sich oder ihre Angehörigen, mittelbar oder unmittelbar, vor oder nach Beendigung eines Amtsgeschäftes, von wem immer angebotene Geschenke annehmen oder sich andere Vortheile unter irgend einem Vorwande zuwenden.

Die dagegen Handelnden sind ohne Nachsicht aus dem Dienste zu entlassen.

Ist dabei das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt verübt worden, so finden die Vorschriften des Strafgeseßes ihre Anwendung.

S. 42.

Alle bei den Urbarialgerichten angestellten Personen haben über die bei Gericht vorgekommenen Geschäfte gegen Jedermann, dem sie eine ämtliche Mittheilung darüber zu machen nicht verpflichtet sind, unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten.

Die Uebertretung dieser Vorschrift ist mit strengen Verweisen zu ahnden. Verlegt der Beamte diese Pflicht zu wiederholten Malen, oder sind die Umstände, unter welchen ein Amtsgeheimniß entdeckt wird, so beschaffen, daß daraus ein bedeutender Nachtheil entstehen kann, oder hat der Beamte die bei einer Berathschlagung abgegebenen Stimmen verrathen, so ist derselbe nach Beschaffenheit der wirklich eingetretenen oder möglichen Folgen seiner Pflichtverlegung mit einer strengeren Disciplinarstrafe, ja selbst mit der Entlassung (§. 72) zu bestrafen. Unter welchen Bedingungen die Eröffnung eines Amtsgeheimnisses als Verbrechen zu bestrafen sei, bestimmt das Strafgeseg.

S. 43.

Beamte, welchen die Ausübung des Richteramtes bei den Urbarialgerichten übertragen ist, hängise Rechts haben auch zu vermeiden, außergerichtlich ihre Ansicht über anhängige Rechtssachen oder über den wahrscheinlichen Ausgang derselben zu äußern.

jachen.

Fälle, in welchen

sich die bei den lles

barialgerichten

Angestellten der Amtsbandlung zu

S. 44.

Niemand darf bei den Urbarialgerichten an der Verwaltung der Gerechtigkeit Theil nehmen und insbesondere weder auf die Entscheidung der Angelegenheit Einfluß nehmen, noch der Be

enthalten haben. rathschlagung beiwohnen:

1. in seinen eigenen und allen denjenigen Geschäften, bei welchen er unmittelbar oder mittelbar Schaden oder Vortheil zu erwarten hat;

2. in Geschäften seiner Gattin, seiner Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seiner Geschwisterkinder und Derjenigen, die ihm noch näher verwandt oder bis zu eben diesem Grade verschwägert sind;

3. in Geschäften seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder;

4. in Geschäften seiner Mündel und Pflegebefohlenen;

5. in Geschäften seiner Gläubiger oder Schuldner, es mögen alle sowohl in diesem als in dem 2., 3. und 4. Absage bezeichneten Personen im eigenen Namen, oder nur als Bevollmächtigte oder Vertreter unmittelbar oder mittelbar an der Sache Theil nehmen;

6. in Geschäften, bei welchen er früher als Zeuge, Sachwalter, Rathgeber, Unterhändler oder Mittelsmann eingeschritten ist;

7. auch kann bei dem höheren Gerichte Niemand in Angelegenheiten, worüber er schon bei einem untergeordneten Gerichte seine Stimme abgegeben hat, an der Entscheidung Theil rehmen;

8. ein Mitglied der Gerichtsbehörde höherer Instanz ist von der Führung des Referates und des Vorsizes bei der Berathschlagung ausgeschlossen, wenn der Referent bei dem untergeordneten Gerichte mit ihm in einem der unter 2. bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-Verhältnisse steht.

Auch untergeordnete Beamte und Amtsdiener oder Dienecsgehilfen haben die von 1 bis 6 angeführten Verhältnisse, falls sie bei denselben eintreten, ihren Vorgesetzten anzuzeigen, und um die Enthebung von der Vollziehung des ertheilten Auftrages zu bitten.

S. 45.

Bestehende Mieth- oder Pachtverträge sind zwar als kein Schuldverhältniß (§. 44, Nr. 5) anzusehen, welches an sich die Ausschließung begründete, es ist jedoch der Partei, welche aus diesem oder anderen Gründen Ursache zu haben glaubt, in die Unbefangenheit einer Gerichtsperson Zweifel zu seßen, vorbehalten, wegen Ablehnung derselben und nach Umständen wegen Delegirung eines anderen Gerichtes einzuschreiten.

S. 46.

Außer den, in dem §. 44 angeführten Fällen sind frühere Amtsverrichtungen eines Gerichtsbeamten, in soferne es nicht dabei auf seine eigene Verantwortlichkeit aukömmt, kein Grund, ihn bei weiteren gerichtlichen Verhandlungen über denselben Gegenstand von der Verwaltung der Justiz auszuschließen.

S. 47.

Kein Gerichtsbeamter oder Diener, dem nicht eines der im §. 44 aufgezählten Hindernisse entgegensteht, darf sich aber auch der ihm obliegenden Amtspflichten entschlagen.

S. 48.

Kann bei Urbarial-Gerichtshöfen der Gerichtsvorsteher aus einem der im §. 44 angeführten Gründe sein Amt nicht ausüben, so tritt der demselben im Nange nächstfolgende Beamte an seine Stelle.

Ist ein Rath verhindert, so ist ein anderer Rath oder bei den Urbarialgerichten erster Instanz ein zur Stellvertretung geeigneter Adjunct, bei den Urbarialgerichten zweiter Instanz aber ein hiezu geeigneter Rathssecretär an seiner Statt zu dem Geschäfte zu bestimmen.

Treten Hindernisse bei mehreren Rathsgliedern ein, so daß die erforderliche Anzahl der Stimmführer zur Bildung der Nathsversammlung mangelt, so ist dem höheren Gerichte die Anzeige zu erstatten, welches entweder die erforderliche Stellvertretung anzuordnen oder ein anderes Gericht zur Verhandlung der Angelegenheit zu delegiren hat.

S. 49.

Beamte oder Diener, welche den Dienst vernachlässigen, sich demselben willkürlich entziehen, die Amtsstunden, soweit dieselben vorgeschrieben sind, verabsäumen, oder durch unanständiges oder unsittliches Betragen sich herabwürdigen, oder eine leichtsinnige Zerrüttung ihrer Vermögensverhältnisse sich zu Schulden kommen oder ein tadelhaftes politisches Benehmen beigehen lassen, sind von ihrem unmittelbaren Vorsteher oder nöthigen Falles von dem Präsidenten des Urbarial-Obergerichtes und den Ministerien durch Ermahnungen und Verweise zu ihrer Pflicht zurückzuführen. Bleiben diese Verfügungen ohne Wirkung oder liegt eine gröbere Dienstverlegung vor, so ist mit der Disciplinaruntersuchung und Bestrafung gegen den Schuldigen vorzugehen (SS. 66-72).

Disciplinars strafen.

S. 50.

Berantwortlich

teit für Schaden.

Amtsverrichtun gen:

vorstehers bei Gos

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Jeder bei den Urbarialgerichten angestellte Beamte oder Diener ist auch für den durch Vernachlässigung oder Uebertretung seiner Amtspflichten verursachten Schaden verantwortlich und in dem geseglichen Wege zum Ersage desselben anzuhalten.

Viertes Hauptstück.

Von den Amtsverrichtungen der Gerichtspersonen.

S. 51.

Der Vorsteher eines Urbarial-Gerichtshofes hat die ihm untergeordneten Beamten und • Des Gerichts. Diener nach ihren Fähigkeiten zu verwenden, die Arbeiten zweckmäßig zu vertheilen, über alle richtshöfen; Geschäfte, auch wenn sie nicht unter seiner unmittelbaren Leitung verhandelt werden, die Oberaufsicht zuführen, auf Ordnung und Genauigkeit in der Behandlung derselben, auf die Beobachtung der Geseze und Beseitigung aller Mißbräuche die ununterbrochene Aufmerksamkeit zu verwenden; Beschwerden gegen einzelne Beamte zu untersuchen; soweit Abhilfe nöthig ist, die der Sache angemessenen Verfügungen zu treffen und dahin zu wirken, daß der Dienst durch Eintracht unter seinen Untergebenen und durch wechselseitige Unterstüßung erleichtert und befördert werde.

b) ter Stellver. treter;

e) der Räthe;

d) ber Rathssecres

täre, Concipisten und Adjuncten;

e) tes Kanzleipersenales;

Die Stellvertreter haben den Vorsteher in seinen Amtsverrichtungen, so weit sie ihnen übertragen werden, zu unterstüßen und zu vertreten.

Die Amtsverrichtungen der Räthe enthaltenen Vorschriften und durch die, benen Geseze bestimmt.

S. 52.

werden durch die, im zweiten Theile dieses Geseßes über die Ausübung des Nichteramtes überhaupt gege

S. 53.

Das Amt der Rathssecretäre, Adjuncten und anderer untergeordneter Conceptsbeamten ist es, den organischen Bestimmungen für die Urbarialgerichte gemäß, vorzugsweise die Rathsprotokolle und Präsidial-Correspondenz zu führen, die Ausfertigung der Rathsbeschlüsse zu entwerfen, den Räthen erster und zweiter Instanz Aushilfe in der Bearbeitung der Refe= rate, und den Räthen des obersten Urbarialgerichtes bei der Verfassung der Extracte Hilfe zu leisten, die laufenden Geschäfte in Evidenz zu halten; überhaupt aber jedes ihnen von dem Gerichte oder dessen Vorsteher zugewiesene Geschäft zu besorgen.

S. 54.

Die Amtsverrichtungen des Kanzleipersonales sind in dem zweiten Theile dieses Gesezes und in den besonderen Vorschriften über einzelne Zweige der Manipulation bestimmt.

Die Zuweisung der Kanzleigeschäfte an die einzelnen Beamten ist dem Ermessen des Gerichtsvorstehers überlassen.

S. 55.

Vorsteher und leitende Beamte der Hilfsämter haben die Arbeiten unter den ihnen zugewiesenen Individuen so viel möglich gleichmäßig zu vertheilen, jeden zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, Nachlässigkeit und Unordnung im Dienste aber, wenn Ermahnungen und Verweise erfolglos bleiben, unter eigener Verantwortung dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen.

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