Vom 28. Juli 1858. — Verordnung der Minister des Innern und der Justiz, giltig für Ungarn,
Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und für
Siebenbürgen, mit einer Erläuterung des §. 176 der Urbarialgerichts-Instructionen,
über das, bei Berufungen gegen zwei gleichlautende Entscheidungen an das oberste Ur-
barialgericht zu beobachtende Verfahren
Vom 2. Juli 1858. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für sämmtliche Kronländer,
mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Vorschrift über die
von den Candidaten für Dienststellen bei den Steuerämtern abzulegende Prüfung . . .
XXX. Stück, ausgegeben am 12. August:
Vom 14. Juli 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit
Ausnahme von Dalmatien, über die Verzehrungssteuer-Rückvergütung für das aus dem
Zollgebiete ausgeführte Bier
Erlaß des Finanzministers, giltig für alle Kronländer, über die Feft-
sehung des Diätenausmaßes der Staats- und Fondsbeamten in der österreichischen
Währung
Vom 23. August 1858. Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das gesammte_Reich,
mit Ausnahme der Militärgränze, über die Einhebung der Aerarial-Wassermäuthe,
dann gewisser Ueberfuhrsgebühren, ferner im lombardisch-venetianischen Königreiche der
vereinten Gebühren und der Zimentirungsgebühren vom 1. November 1858 angefangen.
XXXIII. Stück, ausgegeben am 28. August:
Vom 7. Juli 1858, Verordnung der Obersten Rechnungs-Controls-Behörde, wirksam für
Siebenbürgen und die serbische Wojwedina mit dem Temeser Banate, womit der Zeitpunct
der, vermöge Allerhöchster Ermächtigung vom 14. November 1857, stattfindenden Uebertragung der
Censur und Verbuchung der siebenbürgischen und serbisch-banater Cameral-Aus-
gabscaffe:Journale von der Cameral-Hauptbuchhaltung an die Staatsbuchhaltungen in
Hermannstadt und Temesvár kundgemacht wird
Vom 16. August 1858. Verordnung des Ministeriums des Innern, im Einvernehmen mit den Ministerien des Aeußern, der Finanzen und der Juftiz, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Correspondenz zwischen den kaiserlich-österreichischen und königlich-sächsischen Behörden bei Requisitionen wegen Zustellung von Tarnoten (Sportelzetteln) an Zahlungspflichtige, welche sich in Sachsen, beziehungsweise Oesterreich aufhalten Vom 23. August 1858. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der
Obersten Polizei-Behörde, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-vene-
tianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung
vom 19. August 1858, die Bestimmungen über die Befähigung zur Ausübung des Richter-
amtes über die zur Untersuchung und Bestrafung den politischen und Polizeibehörden
zugewiesenen Uebertretungen festgesetzt werden, und die Verordnung vom 30. December 1854,
Nr. 321 des Reichs-Gesez-Blattes, außer Wirksamkeit gescht wird
der im Monate September 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes
XXXIV. Stüd, ausgegeben am 1. September:
Vom 30. August 1858. Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme
des lombardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Durchführung des Münzvertrages
vom 24. Jänner 1857 (Nr. 101 des Reichs-Geseß-Blattes), mit Beziehung auf die privilegirte öfter- reichische Nationalbank
XXXV. Stüd, ausgegeben am 4. September:
Vom 25. August 1858. - Erlaß des Finanzminifteriums, über die Umgestaltung des
Nebenzollamtes 1. Classe zu Occhiobello im Finanzbezirke Rovigo in ein Nebenzollamt
II. Classe
XXXVI. Stück, ausgegeben am 7. September:
Vom 28. August 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des
allgemeinen Zollgebietes, über die zeitweilige Ermächtigung des Hauptzollamtes Krakau
zur Fortseßung des vom Hauptzollamte in Szczakowa eingeleiteten Ansageverfahrens .
137. Vom 31. August 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer,
wodurch, im Einvernehmen mit dem Justizministerium, der Vollzug des §. 13 der Gesetze vom
9. Februar und 2. August 1850 (Nr. 50 und Nr. 329, Reichs-Gefeß-Blatt) geregelt wird 472
Vom 31. August 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die
Gebührenbehandlung der Vermögensübertragungen, welche von Schwiegereltern an
Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter, und von Stiefeltern an ihre Stiefkinder statt-
XXXVIII. Stüd, ausgegeben am 18. September: Vom 19. August 1858. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht und des Armee-Ober-Commanto, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Anwendung einiger Vorschriften des, mit dem kaiserlichen Patente vom 8. October 1856 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 185) kundgemachten, Chegesetzes auf einzelne Classen der, zur Militia vaga gehörigen Personen näher bestimmt wird
143. Vom 31. August 1858. — Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, betreffend das Verfahren bei dem Erlage der zu Militär-Heirathscautionen gewidmeten öffentlichen Fonds obligationen, dann bei Erhebung der Zinsen und bei Erfolglaffung von solchen Obligationen
Vom 2. September 1858. Kaiserliche Verordnung, über die Anwendung der SS. 284 und 285 des allgemeinen Berggeseßes auf das Gebiet des ehemaligen Freistaates Krakau 145. Vom 5. September 1858. - Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, womit die, auf die Auflösung der allgemeinen und administrativen Abtheilung der theoretischen Staatsprüfungs-Commissionen bezüglichen Verfügungen kundgemacht werden
Vom 8. September 1858. Verordnung des Finanzministeriums, womit die Auflösung der Forstinspection zu Ofen und die Errichtung von Forstdepartements bei den fünf Finanz- Landesdirections-Abtheilungen in Ungarn kundgemacht wird
Vom 11. September 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig in den deutsch-erbländischen Krönländern, und beziehungsweise in dem lombardisch-venetianischen Königreiche, betreffend die Umsetzung der, in Conventions-Münze bestehenden Gold- und Silber-Punzirnngs, Drahtzugs- und Probir-Gebühren in die neue österreichische Währung
Vom 13. September 1858. — Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Einhebung der, von verschiedenen Körperschaften, Gemeinden oder Privaten rechtmäßig bezogenen, nicht ärarischen Zimen: tirungsgebühren, Standgelder, Marktgelder u. dgl., dann Privat-, Weg-, Brücken-, Pflastermauth- und Ueberfuhr-Gebühren vom 1. November 1858, angefangen
XXXIX. Stüď, ausgegeben am 25. September:
Vom 8. September 1858. Circular-Verordnung des Armee-Ober: Commando, mit einer Erläuterung des S. 187 des Militär-Strafgesetzbuches (Reichs-Geseß-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 19) bezüglich des Verbrechens der Desertion für die Militärgränze
Vom 10. September 1858. Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz, betreffend die Gebarung mit den, auf die Unterthanen einer vormaligen Grundherr: schaft oder in anderer Weise, mit dem Beisaße „pro rusticali“ cumulativ ausgefertig: ten Kriegsprästations- und Zwangsanlehens-Obligationen.
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausschluß der Militärgränze, womit aus Anlaß der, am 1. November 1858 eintretenden österreichischen Landeswährung, die, durch das Gesetz vom 26. Jänner 1853 festgesetzten, Verwahrungsgebühren in österreichischer Währung bestimmt werden
Vom 14. September 1858. Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, über die Bestrafung der minderjährigen, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters freiwillig assentirten, oder imperativ betrüglich gestellten Soldaten, für die, während ihrer Militär-Dienstleistung, verübten Militär-Verbrechen und Vergehen
Vom 15. September 1858. Kaiserliches Patent, über die Aufhebung und Entschädigung der Zehentbezüge im Großfürstenthume Siebenbürgen .
Vom 22. September 1858. Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz und der Finanzen, wirksam für Ungarn, die ferbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien, über die Vermögensfreizügigkeit und die Abnahme des Abfahrtsgeldes
Vom 22. September 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch bestimmt wird, welcher Behörde im Falle der, nach §. 83 der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852, Nr. 251 des Reichs-Gesetz-Blattes, und der entsprechenden Paragraphen der übrigen Civil-Jurisdictionsnormen, eintretenden Genehmigung der Veräußernng unbeweglicher Sachen der Mündel und Pflegebefohlenen durch den Gerichtshof erster Instanz, die Anzeige des gebührenpflichtigen Actes an die Steuerbehörde obliegt
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