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Inhalts-Register

der im Monate October 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes

für das

Kaiserthum Desterreich.

XL. Stück, ausgegeben am 2. October:

Nr. 156. Vom 10. September 1858.

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158.

159.

-

Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer, mit Aus:
nahme der Militärgränze, wegen Aufhebung des Commercialwaaren-Stämpels
Vom 13. September 1858. Kaiserliche Verordnung, womit die Organisation der, zur
Handhabung des allgemeinen Berggeseßes berufenen Bergbehörden, für den Umfang der ganzen Mo-
narchie, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, festge=
stellt wird.

Vom 15. September 1858. Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht, an sämmtliche Statthaltereien und Landesregierungen, in Betreff der Prüfung der, zur Bedienung oder Ueberwachung einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels, sowie zur Führung einer Locomotive oder eines Dampfschiffes, zu verwendenden Individuen

Vom 20. September 1838. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, über die Ausdehnung einer, in Absicht auf die Erklärung von Durchfuhrwaaren zugestandenen Begünstigung, auch auf die, an ein Zollamt im Innern zur Eingangsverzollung oder zur Hinterlegung in die ämtlichen Niederlagen anzuweisenden ausländischen unverzollten Begleitschein-Güter . . .

160. Vom 23. September 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann der obersten Rechnungs-Controls-Behörde, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, in Betreff der Documentirung der Ausgabejournale für gerichtliche Depositen . .

161..

Vom 23. September 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend die Annahme von, auf österreichische Währung lautenden Banknoten bei Zollzahlungen

162. Vom 24. September 1858.

163.

164.

» 165.

Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die ganze Monarchie, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, über die Fortdauer der Wirksamkeit der provisorischen Bergbehörden bis zur Durchführung der definitiven Organisation derselben . .

Vom 24. September 1858.

Verordnung des Minifteriums für Cultus und Unterricht, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, über die Behandlung der Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das, auf geistliche Güter entfallende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende Entschädigungscapital . .

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Vom 25. September 1858. Verordnung des Justizministeriums, giltig für das lombardischvenetianische Königreich, über die Aufhebung der, mit Decret des lombardisch-venetianischen Senates des k. k. obersten Gerichtshofes vom 10. November 1835, 3. 1949, normirten Tage für die Erfolgung von gerichtlichen Depositenegtracten an Parteien.

Vom 27. September 1858. schen Controlsamtes Mals .

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Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des tirolis

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Nr. 166. - Vom 28. September 1858. - Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen
und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster
Entschließung vom 25. September 1858, die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Gangs und
Zehrgelder, die Boten- und Zustellungsgebühren, und überhaupt alle Gebühren für die im
Auftrage einer Behörde vollzogenen Verrichtungen, ferner die Gebühren für Zeugen, Sach-
verständige und Dolmetscher im Civil- und Strafverfahren, die Notariatsgebühren, endlich die
Zeitungs-, Notariats- und Agenten-Cautionen nach Maßgabe der neuen österreichischen
Währung geregelt werden

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169.

171.

XLI. Stück, ausgegeben am 7. October:

Vom 29. September 1858. Kaiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein neues Geseß über die Ergänzung des Heeres erlassen, und vom 1. November 1858 an in Wirksamkeit gesezt wird

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XLII. Stück, ausgegeben am 8. October:

Vom 25. September 1858. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam
für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, dann Siebenbür-
gen, womit die Vorschrift vom 8. Juni 1857, Nr. 114 des Reichs-Gefeß-Blattes, über die Be-
handlung der Winkelschreiberei, auch auf die Urbarialgerichte ausgedehnt wird. .
Vom 27. September 1888. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, womit die
Bestimmung des Personal- und Besoldungs-Standes bei der k. k. Schulbücherverlags:
Verwaltung für Böhmen kundgemacht wird

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170. Vom 30. September 1858. Eclaß des Finanzministeriums, giltig für die deutsch-slawis
schen Kronländer, betreffend die mauthfreie Behandlung der, am Allerhöchften Hose accreditirten
diplomatischen Personen bei Fahrten in einem Wiethwagen.
- Vom 1. October 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des
allgemeinen Zollverbandes, betreffend die Umrechnung der, im allgemeinen Zolltarife vom 5. Des
cember 1853 (R. G. Bl. Nr. 262) festgefeßten Gebührensäße von Conventions-Münze auf österreichi-
sche Währung des 45-Guldenfußes . .

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172. Vom 1. October 1858. Eclaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Umsetzung der Zollfäße des dalmatinischen Zolltarifes und der Zollnebengebühren von Conventions Münze auf österreichische Währung, dann die Anwendung des Zollgewichtes bei Verzollungen

173.

Vom 1. October 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltiz für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, womit bekannt gemacht wird, mit welchen Beträgen in österreichischer Währung des 45 Guldenfußes die, in dem Vertrage vom 15. October 1857 für einige Erzeugnisse des Herzogthumes Modena festgeseßten Begünstigungszölle cinzuheben seyn werden . 174. Vom 2 October 1858. Verordnung des Handelsministeriums, giltig für alle Kronländer,

175.

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über das Ausmaß der Postgebühren in österreichischer Währung..

Vom 4. October 1858. Erlaß des Finanzministeriume, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien, wegen Umsetzung der Verzehrungssteuer-Gebühren für gebrannte geistige Flüssigkeiten, für Bier und für Zucker aus inländischen Stoffen, auf die neue österreichische Währung 176. Vom 6. October 1858.

177.

Erlaß des Ministeriums des Innern, des Finanzministeriums und des Armee-Ober-Commando, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Vergütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge vom 1. November 1858 bis 31. Oetober 1859

XLIII. Stück, ausgegeben am 14. October:

Vom 5. October 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit welchem die Abänderung der Gehaltsstufen für die Hofsecretäre bei dem k. k. obersten Gerichtshofe bekannt gegeben wird.

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Vom 6. October 1858. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den Umfang der Monarchie, womit die Bestimmungen der Allerhöchften Entschließung vom 8. September 1858, betreffend die Regelung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an den Universitäten

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zu Padua und Pavia, die Aufhebung der Annual- und Semestralprüfungen an den philosophischen
Facultäten derselben, und die Einrichtung der theoretischen Staatsprüfungen kundgemacht, und einige aus
denselben zunächst für das Studienjahr 1858-59 sich ergebende Vollzugsvorschriften und Uebergangsbestim
mungen getroffen werden

Nr 179. Vom 7. October 1858. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, dann des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, wirksam für Dalmatien, betreffend das Expropriations-Verfahren bei öffentlichen Straßen- und Wasser:Bauten .

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180. Vom 7. October 1858. Verordnung des Finanzministeriums, über die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Claffe in Basiasch.

181. Vom 7. October 1858.

Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Festsetzung der

telegraphischen Beförderungs- und sonstigen Gebühren in der neuen österreichischen
Währung

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182. Vom 10. October 1858.

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- Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waffen, Waffenbestandtheilen und Munitionsgegenständen nach Serbien

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XLIV. Stück, ausgegeben am 19. October:

183. Vom 12. October 1858.

Erlaß des Finanzministers, wirksam für den gesammten Umfang des Reiches, über die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die Bezüge der Beamten und Diener des Staates und der öffentlichen Fonde, dann der Angehörigen derselben 184. Vom 14. October 1858. Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Einführung neuer Brief- und Zeitungs-Marken . .

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Vom 16. October 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für den Umfang des ganzen Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Mittheilung der Concurseröffnungen an die k. k. Hof- und Staatsdruckerei angeordnet wird.

XLV. Stück, ausgegeben am 23. October:

Vom 13. September 1858.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer der
Monarchie, hinsichtlich der Salzverschleißpreise in der neuen österreichischen Währung . .

XLVI. Stück, ausgegeben am 30. October:

187. Vom 22. October 1858.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die
Einführung neuer Tabak-Verschleißtgrife ..

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II. Classe zu Polesella, im Finanzbezirke Rovigo, in ein Neben-Zollamt I. Classe umge:
staltet wird

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Vom 26. October 1858.
Verordnung des Ministeriums der Justiz, giltig für Ungarn,
Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, mit der
Kundmachung der Allerhöchsten Entschließung vom 17. October 1858, wodurch, vom 1. Jänner 1859
angefangen, daß in den Kroaländern Ungarn, Kroatien und Slawonien und in der serbischen Wejwod-
schaft mit dem Temeser Banate theilweise noch bestehende Moratorium aufgehoben wird..
Vom 26. October 1858. Kundmachung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kron-
länder, über die Hinausgabe neuer Staats-Schuldverschreibungen in österreichischer
Währung

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191. Vom 27. October 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit einer Erläuterung bezüglich der, mit Rücksicht auf die neue österreichische Währung, gefeßlich stattfindenden Einkommensteuer-Befreiung und Percentual-Bemessung .

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Inhalts-Register

der im Monate November 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Gesez-Blattes

für das

Kaiserthum Oesterreich.

XLVIII. Stück, ausgegeben am 3. November:

Sette

Nr. 192.

Vom 5. October 1858.

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend das
Verbot der Durchfuhr von Waffen und Munition nach Bosnien
Vom 30. October 1858.

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Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang
des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der, im öfterreichischen
Kaiserstaate befindlichen beweglichen Nachlässe königlich-preußischer Unterthanen .
Bom 30. October 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, betreffend
die Gebührenentrichtung in österreichischer Währung für die, mit den dermaligen Stäm-
pelmarken versehenen, noch nicht verwendeten Handels- und Gewerbebücher .

XLIX. Stück, ausgegeben am 9. November:

Vom 30. October 1858. Kundmachung des Finanzministeriume, wirksam für Tirol mit Vor:
arlberg, Oberösterreich, Salzburg, Böhmen, Mähren mit Schlesien und Westgalizien
mit dem Großherzogthume Krakau, über die provisorische Einführung besonderer Einrichtungen
bezüglich der Organisation der Zollämter und der Finanzwache in den Finanzbezirken längs
der deutschen Zollvereinsgränze .
Vom 30. October 1858. Kundmachung des Finanzministeriums, wirksam für die Kronländer
Böhmen und Oberösterreich, über die provisorische Errichtung von Haupt-Zollämter II. Classe
zu Graßliß und Nahod in Böhmen
Vom 2. November 1858. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang
des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch mehrere Artikel der Wechselord:
nung vom 25. Jänner 1850, Nr. 51 des Reichs-Gefeß-Blattes, ergänzt werden
Vom 2. November 1858. - Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang
des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch der Artikel 29 der Wechselordnung
vom 25. Jänner 1850, Nr. 51 des Reichs-Gesez-Blattes, erläutert wird.
Vom 2. November 1858.

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Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Bestimmungen des §. 18 der Ver: ordnung vom 25. Jänner 1830, Nr 52, und des S. 17 der Verordnung vom 31. März 1850, Ñr. 125 des Reichs-Gesez-Blattes, in Betreff der wechselrechtlichen Execution abgeän: dert werden

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Vom 4. November 1858. Verordnung des Justizministeriums, giltig für das Königreich
Ungarn, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 10. Juni 1858, die bisher dem Comitatêge-
richte zu Eperies zugestandene Berggerichtsbarkeit in dem Kaschauer Verwaltungsgebiete,
an das Comitatsgericht in Leutschau und an das Landesgericht in Kaschau übertragen,
und der Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Berggerichte auf den 1. Februar 1859 festgesetzt wird
Vom 4. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend
das unbedingte Verbot der Aus- und Durchführ von Waffen- und Munitions-Sendun-
gen nach Serbien und den Donaufürftenthümern.

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Erlaß des Finanzministeriums, betreffend Berichtigungen und
Ergänzungen des Erlasses vom 1. October 1858, über die Umrechnung der Zollfäße des
Tarifes vom 5. December 1853 auf öfterreichische Währung
Vom 5. November 1858.

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Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Verzollung des Raffinatzuckers in Stücken

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L. Stück, ausgegeben am 10. November:

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204. Bom 19. Auguft 1858. — Staatsvertrag zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen, Rußland, Sardinien und der Türkei, bezüglich der Fürstenthümer der Walachei und der Moldau. Geschlossen zu Paris am 19. August 1858 und in den bezüglichen Ratificationen daselbst ausgewechselt am 2. October 1858

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