Inhalts-Register der im Monate October 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes für das Kaiserthum Desterreich. XL. Stück, ausgegeben am 2. October: Nr. 156. Vom 10. September 1858. " " 158. 159. - Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer, mit Aus: Vom 15. September 1858. Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht, an sämmtliche Statthaltereien und Landesregierungen, in Betreff der Prüfung der, zur Bedienung oder Ueberwachung einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels, sowie zur Führung einer Locomotive oder eines Dampfschiffes, zu verwendenden Individuen Vom 20. September 1838. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, über die Ausdehnung einer, in Absicht auf die Erklärung von Durchfuhrwaaren zugestandenen Begünstigung, auch auf die, an ein Zollamt im Innern zur Eingangsverzollung oder zur Hinterlegung in die ämtlichen Niederlagen anzuweisenden ausländischen unverzollten Begleitschein-Güter . . . 160. Vom 23. September 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann der obersten Rechnungs-Controls-Behörde, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, in Betreff der Documentirung der Ausgabejournale für gerichtliche Depositen . . 161.. Vom 23. September 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend die Annahme von, auf österreichische Währung lautenden Banknoten bei Zollzahlungen 162. Vom 24. September 1858. 163. 164. » 165. Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die ganze Monarchie, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, über die Fortdauer der Wirksamkeit der provisorischen Bergbehörden bis zur Durchführung der definitiven Organisation derselben . . Vom 24. September 1858. Verordnung des Minifteriums für Cultus und Unterricht, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, über die Behandlung der Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das, auf geistliche Güter entfallende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende Entschädigungscapital . . Vom 25. September 1858. Verordnung des Justizministeriums, giltig für das lombardischvenetianische Königreich, über die Aufhebung der, mit Decret des lombardisch-venetianischen Senates des k. k. obersten Gerichtshofes vom 10. November 1835, 3. 1949, normirten Tage für die Erfolgung von gerichtlichen Depositenegtracten an Parteien. Vom 27. September 1858. schen Controlsamtes Mals . - Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des tirolis Seite 509 510 516 519 320 521 522 Nr. 166. - Vom 28. September 1858. - Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen 169. 171. XLI. Stück, ausgegeben am 7. October: Vom 29. September 1858. Kaiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein neues Geseß über die Ergänzung des Heeres erlassen, und vom 1. November 1858 an in Wirksamkeit gesezt wird XLII. Stück, ausgegeben am 8. October: Vom 25. September 1858. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam .. 170. Vom 30. September 1858. Eclaß des Finanzministeriums, giltig für die deutsch-slawis 172. Vom 1. October 1858. Eclaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Umsetzung der Zollfäße des dalmatinischen Zolltarifes und der Zollnebengebühren von Conventions Münze auf österreichische Währung, dann die Anwendung des Zollgewichtes bei Verzollungen 173. Vom 1. October 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltiz für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, womit bekannt gemacht wird, mit welchen Beträgen in österreichischer Währung des 45 Guldenfußes die, in dem Vertrage vom 15. October 1857 für einige Erzeugnisse des Herzogthumes Modena festgeseßten Begünstigungszölle cinzuheben seyn werden . 174. Vom 2 October 1858. Verordnung des Handelsministeriums, giltig für alle Kronländer, 175. über das Ausmaß der Postgebühren in österreichischer Währung.. Vom 4. October 1858. Erlaß des Finanzministeriume, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien, wegen Umsetzung der Verzehrungssteuer-Gebühren für gebrannte geistige Flüssigkeiten, für Bier und für Zucker aus inländischen Stoffen, auf die neue österreichische Währung 176. Vom 6. October 1858. 177. Erlaß des Ministeriums des Innern, des Finanzministeriums und des Armee-Ober-Commando, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Vergütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge vom 1. November 1858 bis 31. Oetober 1859 XLIII. Stück, ausgegeben am 14. October: Vom 5. October 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit welchem die Abänderung der Gehaltsstufen für die Hofsecretäre bei dem k. k. obersten Gerichtshofe bekannt gegeben wird. Vom 6. October 1858. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den Umfang der Monarchie, womit die Bestimmungen der Allerhöchften Entschließung vom 8. September 1858, betreffend die Regelung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an den Universitäten Seite 523 525 539 541 545 549 550 556 560 563 zu Padua und Pavia, die Aufhebung der Annual- und Semestralprüfungen an den philosophischen Nr 179. Vom 7. October 1858. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, dann des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, wirksam für Dalmatien, betreffend das Expropriations-Verfahren bei öffentlichen Straßen- und Wasser:Bauten . 180. Vom 7. October 1858. Verordnung des Finanzministeriums, über die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Claffe in Basiasch. 181. Vom 7. October 1858. Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Festsetzung der telegraphischen Beförderungs- und sonstigen Gebühren in der neuen österreichischen 182. Vom 10. October 1858. - Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waffen, Waffenbestandtheilen und Munitionsgegenständen nach Serbien Seite 563 571 572 " " " " XLIV. Stück, ausgegeben am 19. October: 183. Vom 12. October 1858. Erlaß des Finanzministers, wirksam für den gesammten Umfang des Reiches, über die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die Bezüge der Beamten und Diener des Staates und der öffentlichen Fonde, dann der Angehörigen derselben 184. Vom 14. October 1858. Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Einführung neuer Brief- und Zeitungs-Marken . . Vom 16. October 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für den Umfang des ganzen Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Mittheilung der Concurseröffnungen an die k. k. Hof- und Staatsdruckerei angeordnet wird. XLV. Stück, ausgegeben am 23. October: Vom 13. September 1858. XLVI. Stück, ausgegeben am 30. October: 187. Vom 22. October 1858. II. Classe zu Polesella, im Finanzbezirke Rovigo, in ein Neben-Zollamt I. Classe umge: Vom 26. October 1858. - 191. Vom 27. October 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit einer Erläuterung bezüglich der, mit Rücksicht auf die neue österreichische Währung, gefeßlich stattfindenden Einkommensteuer-Befreiung und Percentual-Bemessung . 575 576 577 581 595 596 598 Inhalts-Register der im Monate November 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Gesez-Blattes für das Kaiserthum Oesterreich. XLVIII. Stück, ausgegeben am 3. November: Sette Nr. 192. Vom 5. October 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend das 599 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang XLIX. Stück, ausgegeben am 9. November: Vom 30. October 1858. Kundmachung des Finanzministeriume, wirksam für Tirol mit Vor: Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Bestimmungen des §. 18 der Ver: ordnung vom 25. Jänner 1830, Nr 52, und des S. 17 der Verordnung vom 31. März 1850, Ñr. 125 des Reichs-Gesez-Blattes, in Betreff der wechselrechtlichen Execution abgeän: dert werden Vom 4. November 1858. Verordnung des Justizministeriums, giltig für das Königreich Erlaß des Finanzministeriums, betreffend Berichtigungen und 600 601 622 623 624 625 203. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Verzollung des Raffinatzuckers in Stücken 626 L. Stück, ausgegeben am 10. November: - 204. Bom 19. Auguft 1858. — Staatsvertrag zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen, Rußland, Sardinien und der Türkei, bezüglich der Fürstenthümer der Walachei und der Moldau. Geschlossen zu Paris am 19. August 1858 und in den bezüglichen Ratificationen daselbst ausgewechselt am 2. October 1858 627 |