Nr. 205. LI. Stüd, ausgegeben am 11. November: Vom 9. November 1858. Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die cumulative Anlegung des Waisenvermögens auch dort, wo sie noch nicht besteht LII. Stück, ausgegeben am 23. November: Seite 649 Vom 7. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, der gefürfileten Grafschaft Tirol und der Militärgränze, betreffend die Fessehung der Steuer-Executionsgebühren in österreichis scher Währung. 207. Vom 8. November 1858. 208. 209. 210. Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern und der Rzeszów Vom 11. November 1858. Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Vom 16. November 1858. Kundmachung des Finanzministeriums, über die Errichtung LIII. Stück, ausgegeben am 26. November: Vom 16. November 1858. - Kaiserliche Verordnung, wirksam für Oesterreich unter und 653 654 655 657 664 Vom 6. November 1858. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Ausdehnung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Taxordnung de geistlichen Ehegerichtes der Wiener Erzdiöcefe (Reichs-Gesez-Blatt Nr. 216 vom Jahre 1857) auf die bischröflichen Diöcesen von Krakau und Tarnow bekannt gegeben wird Vom 20. November 1838. Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, über die Portofreiheit der Waisencommissionen in den ehemals ungarischen Krons ländern Vom 23. November 1858. Kaiserliche Verordnung, giltig für das gesammte Reich, betreffend die Abänderung einiger Bestimungen über die Stämpelabgabe von Zeitschriften Vom 25. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltia für das lombardischvenetianische Königreich, betreffend die Anl-gung des Lamina-Stämpels an die, wegen Gefällsübertretung angehaltenen Webe- und Wirkwaaren 665 666 Inhalts-Register der im Monate December 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes Nr. 219. " für das Kaiserthum Oesterreich. LV. Stück, ausgegeben am 4. December: Vom 7. November 1858. Ministerial-Erklärung, ausgewechselt zu Florenz am 22. November 1858 gegen eine gleichlautende großherzoglich-toscanische Ministerial-Erklärung ddo. Florenz 6. November 1858, über die Behandlung der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen 220. Vom 27. November 1858. Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Befreiung der Staats- und Fonds: beamten und Diener, dann deren Angehörigen von der Verpflichtung zu Landés- und Grundentlastungs-Zuschlägen auf die Einkommensteuer von ihren Amtsbezügen und Ruhe genüssen.. 221. Vom 27. November 1858. — Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des provisorischen Controlsamtes in Mährisch-Ostrau . . 222. Vom 30. November 1858. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Zuständigkeit der östers reichischen Gerichte zur Abhandlung des, im österreichischen Staatsgebiete befindlichen unbe: weglichen Vermögens verstorbener Ausländer näher bestimmt wird. 223. LVI. Stück, ausgegeben am 11. December: Vom 27. November 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, in welchen die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855 wirksam ist, ́über die Anwendung der Geseße vom 9. Februar und 2. August 1850 auf einige Notariatsacte Vom 2. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die Einführung des neuen Verschleißtarifes der echten Havana-Cigarren. Vom 5. December 1858. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, über die Stämpelpflicht der Zeitschriften, welche 52 Male im Jahre oder 4 Mal monatlich erscheinen. . . Vom 7. December 1858. Verordnung des Justizministeriums, giltig für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temefer Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 5. December 1858, das Verfahren bei Entscheidung von Rechtsstreiten über die Wiedereinlösung verpfändeter unbeweglicher Güter geregelt wird LVII. Stück, ausgegeben am 21. December: - Vom 10. November 1858 Kaiserliche Verordnung, wirksam für Oesterreich ob der Enns, Steiermark, Salzburg und Tirol, über die Regelung der, in dem landesfürstlichen Berg und Forstregale gegründeten Forstreservate Vom 2. December 1858. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die k. k. Statthaltereien zu Mailand und Venedig, betreffend die Einführung von Armenbüchern im lombardisch-venetianischen Königreiche .. Kaiserliche Verordnung, giltig für das Großfürstenthum Sieben: bürgen, über die Art und Weise der Liquidirung, Verwerthung und Einbringung rückständiger Leistungen, welche aus den Urbarial- und den sonstigen in dem kaiserlichen Patente vom 21. Juni 1854, Reichs-Geseß-Blatt Nr. 151, geregelten Besißverhältnissen herrühren.. Vom 7. December 1858. Kaiserliches Patent, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein Geset zum Schuße der gewerblichen Marken und anderen Bezeichnungen erlassen wird Seite 669 671 672 673 676 677 681 683 688 236. 237. Vom 14. December 1858. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, Vom 15. December 1858. Verordnung des Ministeriums des Innern und des Armee-Ober- Vom 16. December 1858. Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz, Vom 17. December 1858. Verordnung dek Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam LVIII. Stück, ausgegeben am 24. December: Vom 20. September 1858. Uebereinkunft zwischen der kaiserlich-königlich österreichischen und königlich - bayerischen Regierung, betreffend den Anschluß der Eisenbahnen an der böhmisch-bayerischen Gränze. Geschlossen zu Wien am 20. September 1858; die Auswechslung der beiderseitigen Ratificirungen hat in Wien am 15. November 1858 stattgefunden. Bom 7. December 1858. Kaiserliches Patent, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein Gesek zum Schuße der Muster und Modelle für Industrie-Erzeugnisse erlassen wird 238. Vom 14. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, über die Abänderung des §. 8 der Vollzugsvorschrift vom 26. December 1854 (Reichs-Gesez-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 1), über die Bierbesteuerung . . Vom 18. December 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, über die Ermittlung des Nettogewichtes der, in einer geschlossenen Stadt der Eingangsverzøllung unterzogenen Waaren behufs der Ver: zehrungssteuer-Bemessung. 239. 240. "1 " 241. LIX. Stück, ausgegeben am 28. December: Vom 16. December 1858. Vom 17. December 1858. - Kundmachung des Handelsministeriums, giltig in jenen Gebietstheilen von Kroatien und Slawonien, in denen das Hausirgeseh vom 4. September 1852, ReichsGesetz-Blatt Nr. 252, kundgemacht ist, über die, durch Allerhöchste Entschließung vom 8. December 1858 bewilligte ausnahmsweise Gestattung des Verschleißes, des kroatischen Kalenders „Sostar“ durch Hausirer . Vom 23. December 1858. Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungaru, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und daß Großfürstenthum Siebenbürgen, womit die, neu entstehenden landwirthschaftlichen Ansiedlungen zu gewährenden Begünstigungen und die Bedingungen zu deren Erlangung festgestellt werden . . Vom 23. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, wegen Ausdehnung der Borgung der Verbrauchsabgabe für Zucker aus Nunkelrüben auf die Dauer Eines Jahres . . 244. Vom 26. December 1858. Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, die Einberufung sämmtlicher auf Conventionsmünze lautenden Noten der österreichischen Nationalbank betreffend . 717 720 721 Erstes Repertorium. Chronologisches Verzeichniß der Geseze und Verordnungen, welche im Jahrgange 1858 dieses Gesezblattes Zweiter Nachtragsvertrag zum revidirten Postvereinsvertrage vom 5. December 1851. Abgeschloffen zu München am 26. Februar 1857. Der Vollzugstermin dieses Nachtra- ges wurde durch gemeinsames Einverständniß der deutsch- österreichischen Poftvereins-Verwaltungen auf den 1. Juli Freundschafts, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem Schahinschach von Persien. (Geschloffen zu Paris am 17. Mai 1857; in den beiderseitigen Ratifi- cationen ausgewechselt ebendaselbst am 13. November 1857, Der Urtert dieses Vertrages wurde in persisch-französischer 27. Jänner Staatsvertrag zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritan- 27. März Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für 30. Jänner Donauschiffahrts-Acte zwischen, Oesterreich, Bayern, der Tür- kei und Württemberg. Geschlossen zu Wien am 7 November Vertrag. Von Seiner k. k. Apostolischen Majestät am " " Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für das Königreich Kroatien und Slawonien, mit Einschluß der dahin gehörigen Mur-Insel (vormaligem politischen Bezirke Csakathurn) und des zum serbisch-ba- nater Verwaltungsgebiete gehörigen Bezirkes Jllok und Ruma, die Einführung einer Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte Verordnung des Handelsministeriums, wodurch eine Vorschrift über den Gebrauch der Schönemann'schen Brückenwagen Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronlän- der des allgemeinen Zollgebietes, über die Ermächtigung des Hauptzollamtes 1. Classe in Troppau zu dem Zollverfahren für den Verkehr auf den, die Zoll-Linie berührenden öfter- reichischen Eisenbahnen Kaiserliche Verordnung, über die Modalitäten, unter welchen die Bestimmungen des Patentes vom 16. Jänner 1854 (Nr. 21, 22 und 23 des Reichs-Gesch-Blattes) auf die geist- Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanzministerium und der obersten Polizeibehörde, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, in Betreff der Bestreitung der Commissionskosten bei Dampfkesselproben Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, über die Ermächtigung der Finanzbezirks-Directionen in Dalmatien zur Gestattung des zollfreien Bezuges von gebrauchten Haus, geräthen und Einrichtungsstücken für öffentliche Beamte . Circularverordnung des Armee-Ober-Commando, über die Krankenaufnahme in die k. k. Militärspitäler Erlaß der Ministerien der Finanzen, des Innern und des Han- dels, giltig für alle Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, über die Ermächtigung der Zollämter zur Verzollung von Eleinen Mengen zubereiteter Arzeneiwaaren Erlaß des Finanzministeriums, über die Zollbefreiung mehrerer Getreidearten und des Maismehles in der Einführ in das 13 Februar Kaiserliche Verordnung, womit die Anwendung mehrerer Be- stimmungen des Targeseßes vom 27. Jänner 1840 auf Un- garn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und auf Siebenbürgen ausgedehnt 30. Jänner Verordnung der Ministerien des Junern, der Justiz und der Finanzen, der obersten Polizeibehörde und der obersten Rech- nungscontrols-Behörde, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Gebühren bei der Verwendung der Beihilfe der Gensd'armerie zur Durchfüh- |