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Inha I t.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und
der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kron-
länder, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Kö-
nigreiches und der Militärgränze, wodurch, in Folge Aller-
höchster Entschließung vom 19. August 1858, die Bestim-
mungen über die Befähigung zur Ausübung des Richter-
amtes über die zur Untersuchung und Bestrafung den polis
tischen und Polizeibehörden zugewiesenen Uebertretungen
festgesezt werden, und die Verordnung vom 30. December
1854, Nr. 321 des Reichs-Gesetz-Blattes, außer Wirksam,
keit gesezt wird.

Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle
Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend
die Umsetzung der Gebühren für Vorspann, Militärein-
quartierung und Militärassistenz auf österreichische Wäh-
rung..

Erlaß des Finanzministeriume, über die Umgestaltung des
Nebenzollamtes I. Classe zu Occhiobello im Finanzbezirke
Rovigo in ein Nebenzollamt II. Classe . . .
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für die Kronlän
der des allgemeinen Zollgebietes, über die zeitweilige Er-
mächtigung des Hauptzollamtes Krakau zur Fortseßung des
vom Hauptzollamte in Szczakowa eingeleiteten Ansagevers
fahrens . .

Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit
Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, be-
treffend die Durchführung des Münzvertrages vom 24.
Jänner 1857 (Nr. 101 des Reichs-Gesetz-Blattes), mit
Beziehung auf die privilegirte österreichische Nationalbank
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron-
länder, wodurch, im Einvernehmen mit dem Justizmini-
fterium, der Vollzug des §. 13 der Gesetze vom 9. Februar
und 2. August 1850 (Nr. 50 und 329 des Reichs-Geseß-
Blattes) geregelt wird

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer,
über die Gebührenbehandlung der Vermögensübertra
gungen, welche von Schwiegereltern an Schwiegersöhne
oder Schwiegertöchter, und von Stiefeltern an ihre Stief-
kinder stattfinden

Erlaß des Finanzminifteriums, giltig für alle Kronländer, be-
treffend das Verfahren bei dem Erlage der zu Militär-Hei-
rathscautionen gewidmeten öffentlichen Fondsobligationen,
dann bei Erhebung der Zinsen und bei Erfolglassung von
solchen Obligationen .

Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer,
womit die Bestimmungen über die Hinausgabe neuer, auf
österreichische Währung lautender Banknoten zu 10, 100
und 1000 Gulden kundgemacht werden. .

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron-
länder, mit Ausnahme von Dalmatien, in Betreff einer
neuerlichen Erweiterung der Borgung der Verbrauchsab-
gabe für Zucker aus Runkelrüben.

Verordnung des Finanzministeriums, giltig für den Umfang
der ganzen Monarchie, über die Anwendung der neuen
österreichischen Währung auf die bestehenden Bergwerks-
abgaben

Kaiserliche Verordnung, über die Anwendung der §§. 284 und
285 des allgemeinen Berggesetzes auf das Gebiet des ehe-
maligen Freistaates Krakau

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7.

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10.

25.

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Raiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des
Reiches, bezüglich der Ausschreibung der directen Steuern
für das Verwaltungsjahr 1859

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam
für den ganzen Umfang der Monarchie, womit die, auf die
Auflösung der allgemeinen und administrativen Abtheilung
der theoretischen Staatsprüfungs-Commissionen bezüglichen
Verfügungen kundgemacht werden

Erlaß des Finanzminifteriums, giltig für alle Kronländer,
über die Anwendung der österreichischen Währung auf die
Zahlen-Lotterie. .

Verordnung des Finanzministeriums, womit die Auflösung
der Forstinspection zu Ofen und die Errichtung von Forst-
departements bei den fünf Finanz-Landesdirections-Abthei-
lungen in Ungarn kundgemacht wird

Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, mit einer
Erläuterung des §. 187 des Militär-Strafgesetzbuches
(Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 19) bezüglich
des Verbrechens der Desertion für die Militärgränze ..
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und
der Justiz, betreffend die Gebarung mit den, auf die Unter-
thanen einer vormaligen Grundherrschaft oder in anderer
Weise, mit dem Beisage „pro rusticali" cumulativ ausge-
fertigten Kriegsprästations- und Zwangsanlehens-Obliga-
tionen

2. October Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer, mit Aus-
nahme der Militärgränze, wegen Aufhebung des Commer
cialwaaren-Stämpels

18. Sept. Erlaß des Finanzministeriums, giltig in den deutsch-erbländi-
schen Kronländern, und beziehungsweise in dem lombar-
disch venetianischen Königreiche, betreffend die Umsetzung
der, in Conventions-Münze bestehenden Gold- und Silbers
Punzirungs-, Drahtzugs- und Probir-Gebühren in die
neue österreichische Währung . .

25.

18.

"

"

Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit
Ausschluß der Militärgränze, womit aus Anlaß der, am
1. November 1858 eintretenden österreichischen Landeswäh-
rung, die, durch das Gesetz vom 26. Jänner 1853 feftge=
seßten, Verwahrungsgebühren in österreichischer Währung
bestimmt werden

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels,
wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militär-
gränze, über die Einhebung der, von verschiedenen Körper-
schaften, Gemeinden oder Privaten rechtmäßig bezogenen,
nicht ärarischen Zimentirungsgebühren, Standgelder,
Marktgelder u. dgl., dann Privat-Weg-, Brücken-, Pfla-
ftermauth- und Ueberfuhr-Gebühren vom 1. November
1858 angefangen

2. October Kaiserliche Verordnung, womit die Organisation der, zur
Handhabung des allgemeinen Berggesezes berufenen Berg-
behörden, für den Umfang der ganzen Monarchie, mit Aus-
nahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und
Dalmatiens, festgestellt wird

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XLV

186 577

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1858 14. Sept. 25. Sept.

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25.

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Inhalt.

Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, über die
Bestrafung der minderjährigen, ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters freiwillig asssentirten, oder imperativ
betrüglich gestellten Soldaten, für die, während ihrer Mili-
tärdienstleistung verübten Militär-Verbrechen und Vergehen
Kaiserliches Patent, über die Aufhebung und Entschädigung
der Zehentbezüge im Großfürstenthume Siebenbürgen

2. October Verordnung des Handelsministeriums, im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Cultus und Unterricht, an sämmt-
liche Statthaltereien und Landesregierungen, in Betreff der
Prüfung der, zur Bedienung oder Ueberwachung einer
Dampfmaschine oder eines Dampfkessels, sowie zur Füh
rung einer Locomotive oder eines Dampfschiffes, zu verwen
denden Individuen

20.

2.

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24 Dec.

25. Sept.

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25.

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Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des
allgemeinen Zollverbandes, über die Ausdehnung einer,
in Absicht auf die Erklärung von Durchführwaaren zuge=
standenen Begünstigung, auch auf die, an ein Zollamt im
Innern zur Eingangsverzollung oder zur Hinterlegung in
die ämtlichen Niederlagen anzuweisenden ausländischen un-
verzollten Begleitschein Güter ..
Uebereinkunft der k. k. österreichischen und königlich-bayerischen
Regierung, betreffend den Anschluß der Eisenbahnen an der
böhmisch - bayerischen Gränze. Geschlossen zu Wien am
20. September 1858; die Auswechslung der beiderseitigen
Ratificirungen hat in Wien am 15. November 1858 ftatt-
gefunden

Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der
Justiz und der Finanzen, wirksam für Ungarn, die serbische
Woiwodschaft und das Temeser Banat, Siebenbürgen,
Kroatien und Slawonien, über die Vermögensfreizügigkeit
und die Abnahme des Abfahrtsgeldes
Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen,
wirksam für alle Kronländer; mit Ausnahme der Militär-
gränze, wodurch bestimmt wird, welcher Behörde im Falle
der, nach §. 83_der_Civil-Jurisdictionsnorm vom 20.
November 1852, Nr. 251 des Reichs-Gesez-Blattes, und
der entsprechenden Paragraphen der übrigen Civil-Juris-
dictionsnormen, eintretenden Genehmigung der Veräuße,
rung unbeweglicher Sachen der Mündel und Pflegebefoh-
lenen durch den Gerichtshof erster Instanz, die Anzeige des
gebührenpflichtigen Actes an die Steuerbehörde obliegt. .
2. October Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen,
dann der obersten Rechnungscontrols - Behörde, wirksam
für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombar-
disch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, in Be-
treff der Documentirung ter Ausgabejournale für gericht
liche Depositen . .

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Verordnung des Finanzministeriums, giltig für das ganze
Reich, betreffend die Annahme von, auf österreichische Wäh-
rung lautenden Banknoten bei Zollzahlungen . . .
Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die ganze
Monarchie, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen
Königreiches und Dalmatiens, über die Fortdauer der
Wirksamkeit der provisorischen Bergbehörden bis zur
Durchführung der definitiven Organisation derselben
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht,
giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-
venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militär-
gränze, über die Behandlung der Schuldverschreibungen
der Entlastungsfonde für das, auf geistliche Güter entfal-
lende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende
Entschädigungecapital . .

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Inhalt.

Verordnung des Justizministeriums, giltig für das lombar-
disch-venetianische Königreich, über die Aufhebung der, mit
Decret des lombardisch-venetianischen Senates des k. E.
obersten Gerichtshofes vom 10. November 1835, 3. 1949,
normirten Tare für die Erfolgung von gerichtlichen Des
pofitenertracten an Parteien

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz,
wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische
Woiwodschaft und das Temeser Banat, dann Siebenbürgen,
womit die Vorschrift vom 8. Juni 1857, Nr. 114 des
Reichs-Gesez-Blattes, über die Behandlung der Winkel-
schreiberei, auch auf die Urbarialgerichte ausgedehnt wird.
Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des tiro-
lischen Controlsamtes Mals.

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, womit
die Bestimmung des Personal- und Besoldungs-Standes
bei der k. k. Schulbücherverlags-Verwaltung für Böhmen
kundgemacht wird . .

Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der
Finanzen und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den
ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster
Entschließung vom 25. September 1858, die Tag und
Meilengelder der Beamten, die Gang- und Zehrgelder,
die Boten und Zustellungsgebühren, und überhaupt alle
Gebühren für die im Auftrage einer Behörde vollzogenen
Verrichtungen, ferner die Gebühren für Zeugen, Sachver-
ständige und Dolmetscher im Civil- und Strafverfahren,
die Notariatsgebühren, endlich die Zeitungs-, Notariats-
und Agenten-Cautionen nach Maßgabe der neuen österrei-
chischen Währung geregelt werden

Kaiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des
Reiches, womit ein neues Geseß über die Ergänzung des
Heeres erlassen, und vom 1. November 1858 an in Wirk-
samkeit gesezt wird

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die deutsch-slawi-
schen Kronländer, betreffend die mauthfreie Behandlung
der am Allerhöchsten Hofe accreditirten diplomatischen Per-
sonen bei Fahrten in einem Miethwagen

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron-
länder des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die Um-
rechnung der, im allgemeinen Zolltarife vom 5. December
1853 (R. G. Bl. Nr. 262) festgeseßten Gebührensäße von
Conventions-Münze auf österreichische Währung des 45-
Guldenfußes..

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betref
fend die Umsehung der Zollfäße des dalmatinischen Zoll-
tarifes und der Zollnebengebühren von Conventions-Münze
auf österreichische Währung, dann die Anwendung des
Zollgewichtes bei Verzollungen..

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron-
länder des allgemeinen Zollverbandes, womit bekannt
gemacht wird, mit welchen Beträgen in österreichischer
Währung des 45-Guldenfußes die, in dem Vertrage vom
15. October 1857 für einige Erzeugnisse des Herzog,
thumes Modena festgesetzten Begünstigungszölle einzuheben
seyn werden. .

2.

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6.

14.

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7.

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8. October Erlaß des Ministeriums des Innern, des Finanzminifteriums
und des Armee-Ober-Commande, wirksam für alle Kron
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Ver-
gütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem
Durchzuge vom 1. November 1858 bis 31. October 1859
Erlaß des Ministeriums für Cultus- und Unterricht, wirksam
für den Umfang der Monarchie, womit die Bestimmungen
der Allerhöchsten Entschließung vom 8. September 1858,
betreffend die Regelung der rechts- und ftaatswissenschaft-
lichen Studien an den Universitäten zu Padua und Pavia,
die Aufhebung der Annual- und Semestralprüfungen an
den philosophischen Facultäten derselben, und die Ein-
richtung der theoretischen Staatsprüfungen kundgemacht,
und einige aus denselben zunächst für das Studienjahr
1858-59 sich ergebende Vollzugsvorschriften und Ueber-
gangsbestimmungen getroffen werden

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XLIII

179 571

Verordnung des Finanzministeriums, über die Errichtung
eines Nebenzollamtes I. Classe in Basiasch
Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Fest-
sehung der telegraphischen Beförderung und sonstigen
Gebühren in der neuen österreichischen Währung

XLIII

180 571

XLIII

181 571

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Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, be-
treffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waffen,
Waffenbestandtheilen und Munitionsgegenständen nach

Serbien

Erlaß des Finanzministers, wirksam für den gesaminten Um-
fang des Reiches, über die Anwendung der neuen österrei
chischen Währung auf die Bezüge der Beamten und
Diener des Staates und der öffentlichen Fonde, dann der
Angehörigen derselben.

Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Einfüh
rung neuer Brief- und Zeitungs-Marken .

Erlaß des Justizministeriums, wirksam für den Umfang des
ganzen Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wo-
durch die Mittheilung der Concurkeröffnungen an die k. k.
Hof- und Staatsdruckerei angeordnet wird

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer,
über die Einführung neuer Tabak-Verschleißtarife . . .
Verordnung des Finanzministeriums, womit das Haupt-
Zollamt II. Classe zu Polesella, im Finanzbezirke Rovigo,
in ein Nebenzollamt I. Classe umgestaltet wird :

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