Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kron- länder, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Kö- nigreiches und der Militärgränze, wodurch, in Folge Aller- höchster Entschließung vom 19. August 1858, die Bestim- mungen über die Befähigung zur Ausübung des Richter- amtes über die zur Untersuchung und Bestrafung den polis tischen und Polizeibehörden zugewiesenen Uebertretungen festgesezt werden, und die Verordnung vom 30. December 1854, Nr. 321 des Reichs-Gesetz-Blattes, außer Wirksam, keit gesezt wird.
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Umsetzung der Gebühren für Vorspann, Militärein- quartierung und Militärassistenz auf österreichische Wäh- rung..
Erlaß des Finanzministeriume, über die Umgestaltung des Nebenzollamtes I. Classe zu Occhiobello im Finanzbezirke Rovigo in ein Nebenzollamt II. Classe . . . Verordnung des Finanzministeriums, giltig für die Kronlän der des allgemeinen Zollgebietes, über die zeitweilige Er- mächtigung des Hauptzollamtes Krakau zur Fortseßung des vom Hauptzollamte in Szczakowa eingeleiteten Ansagevers fahrens . .
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, be- treffend die Durchführung des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 (Nr. 101 des Reichs-Gesetz-Blattes), mit Beziehung auf die privilegirte österreichische Nationalbank Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron- länder, wodurch, im Einvernehmen mit dem Justizmini- fterium, der Vollzug des §. 13 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 (Nr. 50 und 329 des Reichs-Geseß- Blattes) geregelt wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die Gebührenbehandlung der Vermögensübertra gungen, welche von Schwiegereltern an Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter, und von Stiefeltern an ihre Stief- kinder stattfinden
Erlaß des Finanzminifteriums, giltig für alle Kronländer, be- treffend das Verfahren bei dem Erlage der zu Militär-Hei- rathscautionen gewidmeten öffentlichen Fondsobligationen, dann bei Erhebung der Zinsen und bei Erfolglassung von solchen Obligationen .
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, womit die Bestimmungen über die Hinausgabe neuer, auf österreichische Währung lautender Banknoten zu 10, 100 und 1000 Gulden kundgemacht werden. .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron- länder, mit Ausnahme von Dalmatien, in Betreff einer neuerlichen Erweiterung der Borgung der Verbrauchsab- gabe für Zucker aus Runkelrüben.
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für den Umfang der ganzen Monarchie, über die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die bestehenden Bergwerks- abgaben
Kaiserliche Verordnung, über die Anwendung der §§. 284 und 285 des allgemeinen Berggesetzes auf das Gebiet des ehe- maligen Freistaates Krakau
Raiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, bezüglich der Ausschreibung der directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1859
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, womit die, auf die Auflösung der allgemeinen und administrativen Abtheilung der theoretischen Staatsprüfungs-Commissionen bezüglichen Verfügungen kundgemacht werden
Erlaß des Finanzminifteriums, giltig für alle Kronländer, über die Anwendung der österreichischen Währung auf die Zahlen-Lotterie. .
Verordnung des Finanzministeriums, womit die Auflösung der Forstinspection zu Ofen und die Errichtung von Forst- departements bei den fünf Finanz-Landesdirections-Abthei- lungen in Ungarn kundgemacht wird
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, mit einer Erläuterung des §. 187 des Militär-Strafgesetzbuches (Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 19) bezüglich des Verbrechens der Desertion für die Militärgränze .. Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz, betreffend die Gebarung mit den, auf die Unter- thanen einer vormaligen Grundherrschaft oder in anderer Weise, mit dem Beisage „pro rusticali" cumulativ ausge- fertigten Kriegsprästations- und Zwangsanlehens-Obliga- tionen
2. October Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer, mit Aus- nahme der Militärgränze, wegen Aufhebung des Commer cialwaaren-Stämpels
18. Sept. Erlaß des Finanzministeriums, giltig in den deutsch-erbländi- schen Kronländern, und beziehungsweise in dem lombar- disch venetianischen Königreiche, betreffend die Umsetzung der, in Conventions-Münze bestehenden Gold- und Silbers Punzirungs-, Drahtzugs- und Probir-Gebühren in die neue österreichische Währung . .
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausschluß der Militärgränze, womit aus Anlaß der, am 1. November 1858 eintretenden österreichischen Landeswäh- rung, die, durch das Gesetz vom 26. Jänner 1853 feftge= seßten, Verwahrungsgebühren in österreichischer Währung bestimmt werden
Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militär- gränze, über die Einhebung der, von verschiedenen Körper- schaften, Gemeinden oder Privaten rechtmäßig bezogenen, nicht ärarischen Zimentirungsgebühren, Standgelder, Marktgelder u. dgl., dann Privat-Weg-, Brücken-, Pfla- ftermauth- und Ueberfuhr-Gebühren vom 1. November 1858 angefangen
2. October Kaiserliche Verordnung, womit die Organisation der, zur Handhabung des allgemeinen Berggesezes berufenen Berg- behörden, für den Umfang der ganzen Monarchie, mit Aus- nahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, festgestellt wird
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, über die Bestrafung der minderjährigen, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters freiwillig asssentirten, oder imperativ betrüglich gestellten Soldaten, für die, während ihrer Mili- tärdienstleistung verübten Militär-Verbrechen und Vergehen Kaiserliches Patent, über die Aufhebung und Entschädigung der Zehentbezüge im Großfürstenthume Siebenbürgen
2. October Verordnung des Handelsministeriums, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht, an sämmt- liche Statthaltereien und Landesregierungen, in Betreff der Prüfung der, zur Bedienung oder Ueberwachung einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels, sowie zur Füh rung einer Locomotive oder eines Dampfschiffes, zu verwen denden Individuen
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, über die Ausdehnung einer, in Absicht auf die Erklärung von Durchführwaaren zuge= standenen Begünstigung, auch auf die, an ein Zollamt im Innern zur Eingangsverzollung oder zur Hinterlegung in die ämtlichen Niederlagen anzuweisenden ausländischen un- verzollten Begleitschein Güter .. Uebereinkunft der k. k. österreichischen und königlich-bayerischen Regierung, betreffend den Anschluß der Eisenbahnen an der böhmisch - bayerischen Gränze. Geschlossen zu Wien am 20. September 1858; die Auswechslung der beiderseitigen Ratificirungen hat in Wien am 15. November 1858 ftatt- gefunden
Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz und der Finanzen, wirksam für Ungarn, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien, über die Vermögensfreizügigkeit und die Abnahme des Abfahrtsgeldes Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer; mit Ausnahme der Militär- gränze, wodurch bestimmt wird, welcher Behörde im Falle der, nach §. 83_der_Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852, Nr. 251 des Reichs-Gesez-Blattes, und der entsprechenden Paragraphen der übrigen Civil-Juris- dictionsnormen, eintretenden Genehmigung der Veräuße, rung unbeweglicher Sachen der Mündel und Pflegebefoh- lenen durch den Gerichtshof erster Instanz, die Anzeige des gebührenpflichtigen Actes an die Steuerbehörde obliegt. . 2. October Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann der obersten Rechnungscontrols - Behörde, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombar- disch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, in Be- treff der Documentirung ter Ausgabejournale für gericht liche Depositen . .
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend die Annahme von, auf österreichische Wäh- rung lautenden Banknoten bei Zollzahlungen . . . Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die ganze Monarchie, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, über die Fortdauer der Wirksamkeit der provisorischen Bergbehörden bis zur Durchführung der definitiven Organisation derselben Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch- venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militär- gränze, über die Behandlung der Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das, auf geistliche Güter entfal- lende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende Entschädigungecapital . .
Verordnung des Justizministeriums, giltig für das lombar- disch-venetianische Königreich, über die Aufhebung der, mit Decret des lombardisch-venetianischen Senates des k. E. obersten Gerichtshofes vom 10. November 1835, 3. 1949, normirten Tare für die Erfolgung von gerichtlichen Des pofitenertracten an Parteien
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat, dann Siebenbürgen, womit die Vorschrift vom 8. Juni 1857, Nr. 114 des Reichs-Gesez-Blattes, über die Behandlung der Winkel- schreiberei, auch auf die Urbarialgerichte ausgedehnt wird. Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des tiro- lischen Controlsamtes Mals.
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, womit die Bestimmung des Personal- und Besoldungs-Standes bei der k. k. Schulbücherverlags-Verwaltung für Böhmen kundgemacht wird . .
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 25. September 1858, die Tag und Meilengelder der Beamten, die Gang- und Zehrgelder, die Boten und Zustellungsgebühren, und überhaupt alle Gebühren für die im Auftrage einer Behörde vollzogenen Verrichtungen, ferner die Gebühren für Zeugen, Sachver- ständige und Dolmetscher im Civil- und Strafverfahren, die Notariatsgebühren, endlich die Zeitungs-, Notariats- und Agenten-Cautionen nach Maßgabe der neuen österrei- chischen Währung geregelt werden
Kaiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein neues Geseß über die Ergänzung des Heeres erlassen, und vom 1. November 1858 an in Wirk- samkeit gesezt wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die deutsch-slawi- schen Kronländer, betreffend die mauthfreie Behandlung der am Allerhöchsten Hofe accreditirten diplomatischen Per- sonen bei Fahrten in einem Miethwagen
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron- länder des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die Um- rechnung der, im allgemeinen Zolltarife vom 5. December 1853 (R. G. Bl. Nr. 262) festgeseßten Gebührensäße von Conventions-Münze auf österreichische Währung des 45- Guldenfußes..
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betref fend die Umsehung der Zollfäße des dalmatinischen Zoll- tarifes und der Zollnebengebühren von Conventions-Münze auf österreichische Währung, dann die Anwendung des Zollgewichtes bei Verzollungen..
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron- länder des allgemeinen Zollverbandes, womit bekannt gemacht wird, mit welchen Beträgen in österreichischer Währung des 45-Guldenfußes die, in dem Vertrage vom 15. October 1857 für einige Erzeugnisse des Herzog, thumes Modena festgesetzten Begünstigungszölle einzuheben seyn werden. .
8. October Erlaß des Ministeriums des Innern, des Finanzminifteriums und des Armee-Ober-Commande, wirksam für alle Kron länder, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Ver- gütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge vom 1. November 1858 bis 31. October 1859 Erlaß des Ministeriums für Cultus- und Unterricht, wirksam für den Umfang der Monarchie, womit die Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 8. September 1858, betreffend die Regelung der rechts- und ftaatswissenschaft- lichen Studien an den Universitäten zu Padua und Pavia, die Aufhebung der Annual- und Semestralprüfungen an den philosophischen Facultäten derselben, und die Ein- richtung der theoretischen Staatsprüfungen kundgemacht, und einige aus denselben zunächst für das Studienjahr 1858-59 sich ergebende Vollzugsvorschriften und Ueber- gangsbestimmungen getroffen werden
Verordnung des Finanzministeriums, über die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Classe in Basiasch Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Fest- sehung der telegraphischen Beförderung und sonstigen Gebühren in der neuen österreichischen Währung
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, be- treffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waffen, Waffenbestandtheilen und Munitionsgegenständen nach
Erlaß des Finanzministers, wirksam für den gesaminten Um- fang des Reiches, über die Anwendung der neuen österrei chischen Währung auf die Bezüge der Beamten und Diener des Staates und der öffentlichen Fonde, dann der Angehörigen derselben.
Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Einfüh rung neuer Brief- und Zeitungs-Marken .
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für den Umfang des ganzen Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wo- durch die Mittheilung der Concurkeröffnungen an die k. k. Hof- und Staatsdruckerei angeordnet wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die Einführung neuer Tabak-Verschleißtarife . . . Verordnung des Finanzministeriums, womit das Haupt- Zollamt II. Classe zu Polesella, im Finanzbezirke Rovigo, in ein Nebenzollamt I. Classe umgestaltet wird :
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