Verordnung des Ministeriums der Justiz, giltig für Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, mit der Kundmachung der Allers höchsten Entschließung vom 17. October 1858, wodurch, vom 1. Jänner 1859 angefangen, das in den Kronländern Ungarn, Kroatien und Slawonien und in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temeser Banate theilweise noch bestehende Moratorium aufgehoben wird. .
Kundmachung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, über die Hinausgabe neuer Staatsschuldver- schreibungen in österreichischer Währung . .
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron- länder, mit einer Erläuterung bezüglich der mit Rücksicht auf die neue österreichische Währung, geseßlich stattfindenden Einkommensteuer-Befreiung und Percentual-Bemessung.
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der im österreichischen Kaiser- staate befindlichen beweglichen Nachlässe königlich-preußi- scher Unterthanen .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, betreffend die Gebührenentrichtung in österreichischer Wäh- rung, für die mit den dermaligen Stämpelmarken verse- henen, noch nicht verwendeten Handels- und Gewerbe- bücher
Kundmachung des Finanzministeriums, wirksam für Tirol mit Vorarlbera, Oberösterreich, Salzburg, Böhmen, Mähren mit Schlesien und West-Galizien mit dem Groß- herzogthume Krakau, über die provisorische Einführung besonderer Einrichtungen bezüglich der Organisation der Zollamter und der Finanzwache in den Finanzbezirken längs der deutschen Zollvereinsgränze .
Kundmachung des Finanzministeriums, wirksam für die Kronländer Böhmen und Oberösterreich, über die provi- sorische Errichtung von Hauptzollämtern zweiter Classe zu Graßlig und Nachod in Böhmen
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den gan- zen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militär- gränze, wodurch mehrere Artikel der Wechselordnung vom 25. Jänner 1850, Nr. 51 des Reichs-Gefeßblattes, er- gänzt werden .
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den gan- zen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militär- gränze, wodurch der Artikel 29 der Wechselordnung vom 25. Jänner 1850, Nr. 51 des Reichs-Gesetz-Blattes, er- läutert wird.
Berordnung des Justizministeriums, wirksam für den gan- zen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militär- grånze, wodurch die Bestimmungen des §. 18 der Ver- ordnung vom 25. Jänner 1850, Nr. 52, und des §. 17 der Verordnung vom 31. März 1850, Nr. 125 des Reichs-Geseß-Blattes, in Betreff der wechselrechtlichen Execution abgeändert werden
Verordnung des Justizministeriums, giltig für das König- reich Ungarn, womit in Folge Allerhöchfter Entschließung vom 10. Juni 1858 die bisher dem Comitatsgerichte zu Eperies zugestandene Berggerichtsbarkeit in dem Kaschauer Verwaltungsgebiete, an das Comitatsgericht in Leutschau und an das Landesgericht in Kaschau übertragen und der Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Berggerichte auf den 1. Februar 1859 festgesetzt wird.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend das unbedingte Verbot der Aus- und Turch, fuhr von Waffen- und Munitionssendungen nach Serbien und den Donaufürstenthümern .
Erlaß des Finanzminifteriums, betreffend Berichtigungen und Ergänzungen des Erlasses vom 1. October 1858, über die Umrechnung der Zollfäße des Tarifes vom 5. Des. cember 1853 auf österreichische Währung
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, bes treffend die Verzollung des Raffinatzuckers in Stücken . Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Ausdeh- nung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Tarord- nung des geistlichen Ehegerichtes der Wiener Erzdiöcefe (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 216, vom Jahre 1857) auf die bischöflichen Diöcesen von Krakau und Tarnow bekannt gegeben wird.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Krons länder, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Kö- nigreiches, der gefürsteten Grafschaft Tirol und der Mili- tärgränze, betreffend die Festsetzung der Steuer-Erecutions- gebühren in österreichischer Währung Ministerialerklärung, ausgewechselt zu Florenz am 22. Novem- ber 1858 gegen eine gleichlautende großherzoglich-toscanische Ministerialerklärung ddo. Florenz 6. November 1858, über die Behandlung der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen.
Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Strafgerichte und die zur Ausübung des Straf- richteramtes in Uebertretungsfällen berufenen Behörden verpflichtet werden, jede, gegen einen öffentlichen Beamten oder Diener, einen öffentlichen Lehrer, Advocaten, Notar, Gemeindevorsteher oder Ausschuß, wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitete Specialuntersuchung, sowie jere, gegen eine dieser Personen, wegen einer Uebertretung als Beschuldigte beschlossene Vorladung zur Verhandlung, und das darüber erfolgte Enderkenntniß an deren vorges sezte Behörde mitzutheilen . . .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, betreffend die Verlegung der Erpofitur des Krakauer Hauptzollamtes von Dembica nach Rzeszow . . . Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die cumulative Anle- gung des Waisenvermögens auch dort, wo sie noch nicht besteht
Kaiserliche Verordnung, wirksam für Oesterreich ob der Enne, Steiermark, Salzburg und Tirol, über die Rege- lung der, in dem landesfürstlichen Berg- und. Forstregale gegründeten Forstreservate
Zag ber
Ausgabe
Des R. G. B.
Verordnung des Minifteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, giltig für alle Kronländer, in wel- chen das Allerhöchste Hausirgeseh vom 4. September 1852 kundgemacht ist, über Begünstigungen der Bewoh- ner der Valsugana in Südtirol, im Hausirhandel . . Erlaß des Finanzminifteriums, giltig für den ganzen Um- fang des Reiches, womit der Termin zur Einberufung mehrerer Scheidemünzen erweitert wird . . Kaiserliche Verordnung, wirksam für Desterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien, die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol mit Vorarlberg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Auschwiß und Zator, Krakau und der Bukowina, über das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage überhaupt, dann bei Auffündigung und Zurückstellung von gepachteten oder gemietheten unbeweglichen oder gescß- lich für unbeweglich erklärten Sachen, dann von Schiff- mühlen und anderen auf Schiffen errichteten Bau- werken
Kundmachung des Finanzministeriume, über die Errichtung eines Waaren-Controlamtes in Rohrbach, Finanzbezirk Linz in Oberösterreich..
Kundmachung des Finanzministeriums, über die Auflassung des Controlamtes in Sandau und Errichtung eines Con- trolamtes in Tachau, Finanzbezirk Eger in Böhmen. . Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit dem Verbote der Uebertragung oder Versendung ge- wisser Tabakfabrikate aus einem Kronlande in andere Kronländer
Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, über die Portofreiheit der Waisen- commissionen in den ehemals ungarischen Kronländern. Kaiserliche Verordnung, giltig für das gesammte Reich, be- treffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die Stämpelabgabe von Zeitschriften.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das lombardisch- venetianische Königreich, betreffend die Anlegung des La- minastämpels an die wegen Gefällsübertretung angehal- tenen Webe und Wirkwaren
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Befreiung der Staats- und Fondsbeamten und Die- ner, dann deren Angehörigen von der Verpflichtung zu Landes- und Grundentlastungs-Zuschlägen auf die Einkom- mensteuer von ihren Amtsbezügen und Ruhegenüssen . Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des provisorischen Controlamtes in Mährisch-Oftrau Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, in welchen die Notariats- ordnung vom 21. Mai 1855 wirksam ist, über die An- wendung der Geseze vom 9. Februar und 2. August 1850 auf einige Notariatsacte
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den gan- zen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Militär- gränze, wodurch die Zuständigkeit der österreichischen Ge- richte zur Abhandlung des, im österreichischen Staats- gebiete befindlichen unbeweglichen Vermögens verstorbener Ausländer näher bestimmt wird
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die E. E. Statthaltereien zu Mailand und Venedig, betreffend die Einführung von Armenbüchern im lombardisch-vene- tianischen Königreiche
Kaiserliche Verordnung, giltig für das Großfürstenthum Siebenbürgen, über die Art und Weise der Liquidirung, Verwerthung und Einbringung rückständiger Leistungen, welche aus den Urbarial- und den sonstigen, in dem kai- serlichen Patente vom 21. Juni 1854, Reichs-Gesetz- Blatt Nr. 151, geregelten Besißverhältnissen herrühren. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, über die Stämpelpflicht der Zeitschriften welche 52 Male im Jahre oder 4 Mal monatlich er- scheinen. .
Verordnung des Justizministeriums, giltig für die König- reiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Woiwodschaft mit dem Temeser Banate und das Groß- fürstenthum Siebenbürgen, womit in Folge Allerhöchster Entschließung vom 5. December 1858 das Verfahren bei Entscheidung von Rechtsstreiten über die Wiederein- lösung verpfändeter unbeweglicher Güter geregelt wird. Kaiserliches Patent, giltig für den ganzen Umfang des Rei- ches, womit ein Geseß zum Schuße der gewerblichen Mar- ken und anderen Bezeichnungen erlassen wird Kaiserliches Patent, giltig -für den ganzen Umfang des Rei- ches, womit ein Geseß zum Schuße der Muster und Mo- delle für Industrieerzeugnisse erlassen wird.... Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kron- länder, über die Befestigung der Stämpelmarken in den Fällen, in welchen durch Ueberschreibung der Marken der Stämpelpflicht Genüge zu leisten ist. .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, über die Abänderung des §. 8 der Vollzugsvorschrift vom 26. December 1854 (R. G. Bl. vom Jahre 1855, Nr. 1), über die Bierbe steuerung Verordnung des Ministeriums des Innern und des Armee- Ober-Commando, wirksam für das ganze Reich, mit Aus- nahme der Militärgränze, betreffend die Ertheilung der Berilligung zur Reise in das Ausland für Reservemänner
Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz, der Finanzen, für Cultus und Unterricht, für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, des Armee- Ober-Commando und der obersten Polizeibehörde, wirk- sam für alle Kronländer, womit eine Vorschrift zum Schuße des Eigenthumes öffentlicher wissenschaftlicher und Kunstsammlungen und ähnlicher Anstalten erlassen wird Verordnung des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, betreffend einige Bestimmungen über die zollämtliche Behandlung von ausländischem rohen oder fabricirten Tabak, dann über die Giltigkeitsdauer und Form der hierüber auszustellen- den ämtlichen Ausfertigungen. .
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Woiwodschaft mit dem Temeser Banate und für Sieben- bürgen, über das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage überhaupt, dann bei Aufkün- digung und Zurückstellung von gepachteten oder gemiethe- ten unbeweglichen, oder geseßlich für unbeweglich erklär- ten Sachen, dann von Schiffmühlen und anderen auf Schiffen errichteten Bauwerken
Kundmachung des Handelsministeriums, giltig in jenen Gebietstheilen von Kroatien und Slawonien, in denen das Hausirgeseh vom 4. September 1852 kundgemacht ist, über die, durch Allerhöchste Entschließung vom 8. Des cember 1858 bewilligte ausnahmsweise Gestattung des Verschleißes des kroatischen Kalenders: „Sostar" durch Hausirer
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, betreffend die Durchfuhr- Zollfreiheit für die Waaren, welche über den Luganer See ein und über die österreichische Meeresküste aus- treten
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron- länder, mit Ausnahme Dalmatiens, über die Ermittlung des Nettogewichtes der in einer geschlossenen Stadt der Eingangsverzollung unterzogenen Waaren behufs der Verzehrungssteuer-Bemessung
Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Un- garn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwod- schaft mit dem Temeser Banate und das Großfürsten- thum Siebenbürgen, womit die, neu entstehenden land- wirthschaftlichen Ansiedlungen zu gewährenden Begünsti- gungen und die Bedingungen zu deren Erlangung fest- gestellt werden . .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron länder, mit Ausnahme Dalmatiens, wegen Ausdehnung der Borgung der Verbrauchsabgabe für Zucker aus Run- kelrüben auf die Dauer Eines Jahres .
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Einberufung sämmtlicher auf Conventions- münze lautenden Noten der österreichischen Nationalbank
« PreviousContinue » |