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Nr. 205.

LI. Stüd, ausgegeben am 11. November:

Vom 9. November 1858. Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die cumulative Anlegung des Waisenvermögens auch dort, wo sie noch nicht besteht

LII. Stück, ausgegeben am 23. November:

Seite

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Vom 7. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, der gefürfileten Grafschaft Tirol und der Militärgränze, betreffend die Fessehung der Steuer-Executionsgebühren in österreichis scher Währung.

207. Vom 8. November 1858.

208.

209.

210.

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Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern und der
obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militär-
gränze, womit die Strafgerichte und die zur Ausübung des Strafrichteramtes in Uebertretungsfällen
berufenen Behörden verpflichtet werden, jede gegen einen öffentlichen Beamten oder Diener, einen
öffentlichen Lehrer, Advocaten, Notar, Gemeinde-Vorsteher oder Ausschuß wegen eines
Verbrechens der Vergehens eingeleitete Specialuntersuchung, sowie jede gegen eine dieser
Personen wegen einer Uebertretung als Beschuldigte beschlossene Vorladung zur Verhandlung und
das darüber erfolgte Enderkenntniß, an deren vorgesetzte Behörde mitzutheilen .
Vom 8. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, betreffend
die Verlegung der Expofitur des Krakauer Hauptzollamtes von Dembica nach

Rzeszów

Vom 11. November 1858.

Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten, giltig für alle Kronländer, in welchen das Allerhöchste Hausirgesetz vom 4. September 1852 kund-
gemacht ist, über Begünstigungen der Bewohner der Valsugana in Südtirol im Hausir-
handel
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Umfang des
Reiches, womit der Termin zur Einberufung mehrerer Scheidemünzen erweitert wird
Vom 17. November 1858.

Vom 16. November 1858.

Kundmachung des Finanzministeriums, über die Errichtung
eines Waarencontrolamtes in Rohrbach, Finanzhezirk Linz in Oberösterreich
Vom 18. Nesember 1858. Kundmachung des Finanzministeriums, über die Auflassung des
Controlamtes in Sandau und Errichtung eines Controlamtes in Tachau, Finanzbezirk
Eger in Böhmen.

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LIII. Stück, ausgegeben am 26. November:

Vom 16. November 1858. - Kaiserliche Verordnung, wirksam für Oesterreich unter und
ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Jurien, die
Start Triest mit ihren Gebiete, Tirol mit Vorarlberg, Böhmen, Mähren und Schlesien,
Galizien und Lodomerien mit Auschwiß und Zator. Krakau und die Bukowina, über das gericht-
liche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage überhaupt, dann bei Aufkündi-
gung und Zurückstellung von gepachteten eder gemietheten unbeweglichen oder gesetzlich für
unbeweglich eik.ärten Sachen, dann von Schiffmühlen und anderen auf Schiffen errichteten
Bauwerken
Vom 20. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit
dem Verbote der Uebertragung oder Versendung gewisser Tabakfabrikate aus einem Kron-
lande in andere Kronländer

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Vom 6. November 1858. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Ausdehnung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Taxordnung de geistlichen Ehegerichtes der Wiener Erzdiöcefe (Reichs-Gesez-Blatt Nr. 216 vom Jahre 1857) auf die bischröflichen Diöcesen von Krakau und Tarnow bekannt gegeben wird Vom 20. November 1838. Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, über die Portofreiheit der Waisencommissionen in den ehemals ungarischen Krons

ländern

Vom 23. November 1858. Kaiserliche Verordnung, giltig für das gesammte Reich, betreffend die Abänderung einiger Bestimungen über die Stämpelabgabe von Zeitschriften

Vom 25. November 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltia für das lombardischvenetianische Königreich, betreffend die Anl-gung des Lamina-Stämpels an die, wegen Gefällsübertretung angehaltenen Webe- und Wirkwaaren

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Inhalts-Register

der im Monate December 1858 ausgegebenen Stücke des Reichs-Geseß-Blattes

Nr. 219.

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für das

Kaiserthum Oesterreich.

LV. Stück, ausgegeben am 4. December:

Vom 7. November 1858. Ministerial-Erklärung, ausgewechselt zu Florenz am 22. November 1858 gegen eine gleichlautende großherzoglich-toscanische Ministerial-Erklärung ddo. Florenz 6. November 1858, über die Behandlung der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen 220. Vom 27. November 1858. Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Befreiung der Staats- und Fonds: beamten und Diener, dann deren Angehörigen von der Verpflichtung zu Landés- und Grundentlastungs-Zuschlägen auf die Einkommensteuer von ihren Amtsbezügen und Ruhe

genüssen..

221. Vom 27. November 1858. — Erlaß des Finanzministeriums, über die Aufhebung des provisorischen Controlsamtes in Mährisch-Ostrau . .

222. Vom 30. November 1858.

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Zuständigkeit der östers reichischen Gerichte zur Abhandlung des, im österreichischen Staatsgebiete befindlichen unbe: weglichen Vermögens verstorbener Ausländer näher bestimmt wird.

223.

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LVI. Stück, ausgegeben am 11. December:

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Vom 27. November 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, in welchen die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855 wirksam ist, ́über die Anwendung der Geseße vom 9. Februar und 2. August 1850 auf einige Notariatsacte Vom 2. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die Einführung des neuen Verschleißtarifes der echten Havana-Cigarren.

Vom 5. December 1858. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, über die Stämpelpflicht der Zeitschriften, welche 52 Male im Jahre oder 4 Mal monatlich erscheinen. . .

Vom 7. December 1858.

Verordnung des Justizministeriums, giltig für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temefer Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 5. December 1858, das Verfahren bei Entscheidung von Rechtsstreiten über die Wiedereinlösung verpfändeter unbeweglicher Güter geregelt wird

LVII. Stück, ausgegeben am 21. December:

-

Vom 10. November 1858 Kaiserliche Verordnung, wirksam für Oesterreich ob der Enns, Steiermark, Salzburg und Tirol, über die Regelung der, in dem landesfürstlichen Berg und Forstregale gegründeten Forstreservate

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Vom 2. December 1858. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die k. k. Statthaltereien zu Mailand und Venedig, betreffend die Einführung von Armenbüchern im lombardisch-venetianischen Königreiche ..

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Kaiserliche Verordnung, giltig für das Großfürstenthum Sieben: bürgen, über die Art und Weise der Liquidirung, Verwerthung und Einbringung rückständiger Leistungen, welche aus den Urbarial- und den sonstigen in dem kaiserlichen Patente vom 21. Juni 1854, Reichs-Geseß-Blatt Nr. 151, geregelten Besißverhältnissen herrühren.. Vom 7. December 1858. Kaiserliches Patent, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein Geset zum Schuße der gewerblichen Marken und anderen Bezeichnungen erlassen wird

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236.

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237.

Vom 14. December 1858. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer,
über die Befestigung der Stämpelmarken in den Fällen, in welchen durch Ueberschreibung
der Marke der Stämpelpflicht Genüge zu leisten ist

Vom 15. December 1858. Verordnung des Ministeriums des Innern und des Armee-Ober-
Commando, wirksam für das ganze Reich, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die
Ertheilung der Bewilligung zur Reise in das Ausland für Neservemänner.

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Vom 16. December 1858. Verordnung der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz,
der Finanzen, für Cultus und Unterricht, für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, des Armee-Ober-
Commando und der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, womit eine Vorschrift
zum Schuße des Eigenthumes öffentlicher wissenschaftlicher und Kunst-Sammlungen
und ähnlicher Anstalten erlassen wird.

Vom 17. December 1858. Verordnung dek Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam
für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate
und für Siebenbürgen, über das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Be-
standvertrage überhaupt, dann bei Aufkündigung und Zurückstellung von gepachteten oder
gemietheten unbeweglichen oder geseßlich für unbeweglich erklärten Sachen, dann von
Schiffmühlen und anderen auf Schiffen errichteten Bauwerken.
Vom 18. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des all-
gemeinen Zollgebietes, betreffend die Durchfuhr-Zollfreiheit für die Waaren, welche über den
Luganer See ein- und über die österreichische Meeresküste austreten

LVIII. Stück, ausgegeben am 24. December:

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Vom 20. September 1858. Uebereinkunft zwischen der kaiserlich-königlich österreichischen und königlich - bayerischen Regierung, betreffend den Anschluß der Eisenbahnen an der böhmisch-bayerischen Gränze. Geschlossen zu Wien am 20. September 1858; die Auswechslung der beiderseitigen Ratificirungen hat in Wien am 15. November 1858 stattgefunden. Bom 7. December 1858. Kaiserliches Patent, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit ein Gesek zum Schuße der Muster und Modelle für Industrie-Erzeugnisse erlassen wird 238. Vom 14. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, über die Abänderung des §. 8 der Vollzugsvorschrift vom 26. December 1854 (Reichs-Gesez-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 1), über die Bierbesteuerung . . Vom 18. December 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, über die Ermittlung des Nettogewichtes der, in einer geschlossenen Stadt der Eingangsverzøllung unterzogenen Waaren behufs der Ver: zehrungssteuer-Bemessung.

239.

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240.

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241.

LIX. Stück, ausgegeben am 28. December:

Vom 16. December 1858.
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron-
länder des allgemeinen Zollgebietes, betreffend einige Bestimmungen über die zollämtliche Behand-
lung von ausländischem rohen oder fabricirten Tabak, dann über die Giltigkeitsdauer
und Form der hierüber auszustellenden ämtlichen Ausfertigungen

Vom 17. December 1858. - Kundmachung des Handelsministeriums, giltig in jenen Gebietstheilen von Kroatien und Slawonien, in denen das Hausirgeseh vom 4. September 1852, ReichsGesetz-Blatt Nr. 252, kundgemacht ist, über die, durch Allerhöchste Entschließung vom 8. December 1858 bewilligte ausnahmsweise Gestattung des Verschleißes, des kroatischen Kalenders „Sostar“ durch Hausirer .

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Vom 23. December 1858. Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungaru, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und daß Großfürstenthum Siebenbürgen, womit die, neu entstehenden landwirthschaftlichen Ansiedlungen zu gewährenden Begünstigungen und die Bedingungen zu deren Erlangung festgestellt

werden . .

Vom 23. December 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, wegen Ausdehnung der Borgung der Verbrauchsabgabe für Zucker aus Nunkelrüben auf die Dauer Eines Jahres . . 244. Vom 26. December 1858.

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Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, die Einberufung sämmtlicher auf Conventionsmünze lautenden Noten der österreichischen Nationalbank betreffend .

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Erstes Repertorium.

Chronologisches Verzeichniß

der Geseze und Verordnungen, welche im Jahrgange 1858 dieses Gesezblattes
aufgenommen erscheinen.

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Zweiter Nachtragsvertrag zum revidirten Postvereinsvertrage

vom 5. December 1851. Abgeschloffen zu München am

26. Februar 1857. Der Vollzugstermin dieses Nachtra-

ges wurde durch gemeinsames Einverständniß der deutsch-

österreichischen Poftvereins-Verwaltungen auf den 1. Juli

1858 festgeseht..

Freundschafts, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen

Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner

Majestät dem Schahinschach von Persien. (Geschloffen zu

Paris am 17. Mai 1857; in den beiderseitigen Ratifi-

cationen ausgewechselt ebendaselbst am 13. November 1857,

Der Urtert dieses Vertrages wurde in persisch-französischer

Sprache abgefaßt).

27. Jänner Staatsvertrag zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritan-
nien, Preußen, Rußland, Sardinien und der ottomanischen
Pferte, betreffend die Gränze zwischen Rußland und der
Türkei in Bessarabien, das Donau-Delta und die Schlan-
gen-Insel. Geschlossen zu Paris den 19. Juni 1857. Von
Seiner Majestät ratificirt unterm 14. Juli 1857. In den
bezüglichen Ratificationen ausgewechselt zu Paris den 31. De-
cember 1857 ..

27. März Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für
den ganzen Umfang des Reiches, wodurch, in Folge Aller-
höchster Entschließung vom 16. Juli 1857, ein neuer
Lehrplan für das thierärztliche Studium eingeführt wird.

30. Jänner Donauschiffahrts-Acte zwischen, Oesterreich, Bayern, der Tür-

kei und Württemberg. Geschlossen zu Wien am 7 November

1857. In den bezüglichen Ratificationen ausgewechselt zu

Wien am 9. Jänner 1858 . .

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Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz,

wirksam für das Königreich Kroatien und Slawonien,

mit Einschluß der dahin gehörigen Mur-Insel (vormaligem

politischen Bezirke Csakathurn) und des zum serbisch-ba-

nater Verwaltungsgebiete gehörigen Bezirkes Jllok und

Ruma, die Einführung einer Instruction über die innere

Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte

betreffend

Verordnung des Handelsministeriums, wodurch eine Vorschrift

über den Gebrauch der Schönemann'schen Brückenwagen

erlassen wird.

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronlän-

der des allgemeinen Zollgebietes, über die Ermächtigung des

Hauptzollamtes 1. Classe in Troppau zu dem Zollverfahren

für den Verkehr auf den, die Zoll-Linie berührenden öfter-

reichischen Eisenbahnen

Kaiserliche Verordnung, über die Modalitäten, unter welchen

die Bestimmungen des Patentes vom 16. Jänner 1854

(Nr. 21, 22 und 23 des Reichs-Gesch-Blattes) auf die geist-
lichen Güter in Ungarn, Kroatien und Slawonien, dann in
der serbischen Wojwodschaft mitdem Temeser Banate in An-
wendung zu bringen sind

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit

dem Ministerium des Innern, dem Finanzministerium und

der obersten Polizeibehörde, giltig für alle Kronländer, mit

Ausnahme der Militärgränze, in Betreff der Bestreitung

der Commissionskosten bei Dampfkesselproben

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, über die

Ermächtigung der Finanzbezirks-Directionen in Dalmatien

zur Gestattung des zollfreien Bezuges von gebrauchten Haus,

geräthen und Einrichtungsstücken für öffentliche Beamte .
Verordnung des Ministers des Innern und der Justiz, und
des Chefs der obersten Polizeibehörde, über die Frage, ob
auf die im Auslande gedruckten Preßerzeugnisse inländischer
Verleger der §. 4 der Preßordnung Anwendung finde

Circularverordnung des Armee-Ober-Commando, über die

Krankenaufnahme in die k. k. Militärspitäler

Erlaß der Ministerien der Finanzen, des Innern und des Han-

dels, giltig für alle Kronländer des allgemeinen Zollgebietes,

über die Ermächtigung der Zollämter zur Verzollung von

Eleinen Mengen zubereiteter Arzeneiwaaren

Erlaß des Finanzministeriums, über die Zollbefreiung mehrerer

Getreidearten und des Maismehles in der Einführ in das

Comitat Fiume.

13 Februar Kaiserliche Verordnung, womit die Anwendung mehrerer Be-

stimmungen des Targeseßes vom 27. Jänner 1840 auf Un-

garn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft

mit dem Temeser Banate und auf Siebenbürgen ausgedehnt

wird

30. Jänner Verordnung der Ministerien des Junern, der Justiz und der

Finanzen, der obersten Polizeibehörde und der obersten Rech-

nungscontrols-Behörde, wirksam für alle Kronländer, mit

Ausnahme der Militärgränze, über die Gebühren bei der

Verwendung der Beihilfe der Gensd'armerie zur Durchfüh-

rung von Vorschriften oder ämtlichen Anordnungen gegen

Renitenten.

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