fam für das Großfürstenthum Siebenbürgen, die Einführung
einer Instruction über die innere Einrichtung und die Ges
schäftsordnung der Urbarialgerichte betreffend
Ministerial-Erklärung, womit die, zwischen Oesterreich und Nassau getroffene Uebereinkunft, wegen Tragung der, durch Requisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf- und in bür- gerlichen Rechtssachen kundgemacht wird.
Verordnung des Handelsministeriams, giltig für sämmtliche
Kronländer, außer der Militärgränze, über den Vollzug der,
zwischen Desterreich, Bayern, der Türkei und Württemberg
abgeschlossenen Donauschiffahrts-Acte
Verordnung des Handelsministeriums, giltig für sämmtliche
Kronländer, außer der Militärgränze, über die Erlangung
der österreichischen Legitimationen zur Flußschiffahrt oder
Flößerei auf der Donau
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verleihung solcher
Civilanstellungen an Finanzwach-Individuen, welche nach
der kaiserlichen Verordnung vom 19. December 1853
(Reichs-Gesez-Blatt, Jahrgang 1853, LXXXIX. Stück,
Nr. 266), ausschließlich für gediente Militärs vorbehalten
find
Uebereinkunft zwischen der kaiserlich-österreichischen und der föniglich-bayerischen Regierung, über die Einquartierung und Verpflegung kaiserlich - österreichischer Truppen in Bayern, dann über die Vorspannsleistung an dieselben. Ratificirt mittelst, bei dem kaiserlichen Ministerium des Aeußern am 9. März 1858 stattgefundenen Austausches gegenseitiger Ministerial-Erklärungen
13. Februar Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent liche Bauten, über die Portofreiheit der Communal-Depu- tationen und der Gemeindevorstände im lombardisch-vene- tianischen Königreiche
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die König- reiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Woj- wodschaft und das Temeser Vanat, mit einer Erläuterung über die Behandlung derjenigen Anmeldungen intabulirter Forderungen, welche zum Zwecke der hypothekarischen Ueber- tragung in die neuen Grundbuchsprotokolle erst nach Ablauf der im §. 3, Absah 4 der Verordnung vom 15. December 1855, Nr. 222 des Reichs-Geseß-Blattes, festgesetzten Edic- talanmeldungsfrist angebracht werden
Kaiserliches Patent, zur Einführung der Notariotsordnung
vom 21. Mai 1855, Reichs-Gesch-Blatt, Nr. 94, in Galiz
zien, dem Großherzogthume Krakau und der Bukowina, dann
in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen und in der
serbischen Woiwodschaft mit dem Temeser Banate
Circularverordnung des Armee-Ober-Commando, wegen Be- stellung der dritten Instanz zur Entscheidung über die E1- kenntnisse des geistlichen Ehegerichtes der Armee
Verordnung des Handelsministeriums, giltig für alle Kron
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, in welchen der
niederösterreichische Mehen als allein geseßliches Hohlmaß
für trockene Gegenstände eingeführt ist, wodurch, in Folge
Allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner 1858, das
Allerhöchste Einführungspatent der besonderen Kohlen- und
Kalkmaße vom 23. September 1780 außer Kraft - geseht
wird.
garn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft
mit dem Temeser Banate, Siebenbürgen, Galizien, Krakau
und die Bukowina, wodurch die Allerhöchst genehmigten
Bestimmungen über die Zahl der, in diesen Kronländern zu
bestellenden Notare kundgemacht werden
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königs
reiche Galizien und Lodomerien mit dem Herzogthume Buko-
wina, über das Verfahren zur Einbringung derjenigen For-
derungen, welche durch Notariatsact bewiesen sind
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die König-
reiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Woj-
wodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürsten-
thum Siebenbürgen, über das Verfahren zur Einbringung
solcher Forderungen, welche durch Notariatsact bewiesen
find
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der
Finanzen, wegen Benennung des Stuhlrichteramtes Jharos
Berény im Oedenburger Verwaltungsgebiete nach dem defi-
nitiven Amtssize Csurgó
Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die, für den Zwi-
schenverkehr zwischen Oesterreich und Modena über den Po
zu leistende Sicherstellung Verordnung des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Verzollung von fetten Oelen, und die Verzeh rungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten . .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle im gemein-
famen Zollverbande begriffenen Kronländer, betreffend die
Ermächtigung der Nebenzollämter zweiter Classe zur Ein-
fuhrsbehandlung der Baumwolle roh und in Abfällen. .
Erlaß des Ministeriums der Finanzen, giltig für jene Kron-
länder, in denen die Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung
vom Jahre 1836 Giltigkeit hat, womit der §. 352 dieser
Zoll- und Staatsmonopols- Ordnung abgeändert wird.
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle
Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit
Vorschriften über das Verfahren in den, zur politischen
Amtshandlung gehörigen Uebertretungsfällen erlassen
werden
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen
Zollverbande begriffenen Kronländer, betreffend die Auf-
hebung des Nebenzollamtes II. Classe zu Neuftift, im
Finanzbezirke Linz
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
giltig für Siebenbürgen, betreffend die Einführung eines
Unterrichtes für die Zollämter in Siebenbürgen, über das
Verfahren bei der Abfertigung des Weideviches .
Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Bauten, wirksam für das Königreich Ungarn
und die serbische Wojwodschaft nebst dem Temeser Banate,
womit eine Damm-Ordnung für die Theiß erlassen wird .
Verordnung der Ministerien der Justiz, der Finanzen und
des Armée-Ober-Commando, giltig für den ganzen Umfang
des Reiches, wodurch der §. 264 des allgemeinen Berg-
gesetzes in Betreff der Frage, welche Hypothekargläubiger
eines aufgelassenen Bergwerkes die gerichtliche Schäßung
und Feilbietung desselben zu begehren berechtiget sind,
erläutert wird
Erlaß der obersten Rechnungscontrols- Behörde, wirksam für
das lombardisch-venetianische Königreich, womit eine provi-
sorische Vorschrift über die Einrichtung theoretischer Prüfun-
gen aus der Staatsrechnungs-Wissenschaft kundgemacht wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Ungarn, Sieben- bürgen, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, über die Einbringung der rechts- kräftig zuerkannten Gefälls-Geldstrafen im politischen Ere- cutionswege
Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen,
wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Salz-
burg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Küßtenland, Tirol,
Böhmen, Mähren und Schlesien, über die theilweise
Abänderung des §. 39 der Verordnung vom 16. No-
vember 1850, Nr. 448 des Reichs-Geseß-Blattes . . Verordnung des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Tarabestimmung für Waaren in Ballen, Säcken, Kisten und Fässern .
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht,
giltig für den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die
Behandlung der, zum Vorscheine gekommenen Secte
Neu-Jerusalem, Neu-Salemiten, Johannesbrüder, Be-
kenner der reinen chriftlichen Lehre“
Kaiserliches Patent, wirksam für das Königreich Dalmatien, wodurch für dieses Kronland das mit dem Patente vom 3. December 1852 erlassene Forftgefeß eingeführt und vom 1. November 1858 angefangen in Wirksamkeit gesezt wird
Verordnung des Ministers der Justiz, giltig für die König-
reiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, das Temeser
Banat und die serbische Wojwodschaft, über die Zulässig-
keit und Behandlung grundbücherlicher Anmeldungen von
Pfandrechten, welche durch gerichtliche Beschreibung der
Pfandrealität erworben worden sind
Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, wirk- sam für den ganzen Umfang des Reiches, die Durchfüh- rung der Artikel VI und XVII des Concordates, bezüg= lich der theologischen Studien, betreffend . .
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und
der obersten Polizeibehörde, giltig für alle Kronländer,
mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Ueber-
tretungen der Meldungsvorschriften
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, über die Erhöhung des rückzuvergütenden Verzehrungssteuer-Betrages für die, in's Ausland ausgeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig
für den ganzen Umfang des Reiches, womit im Verfolge
des Erlasses vom 11. December 1857 (Reichs-Gesetz-Blatt
v. J. 1858, II. Stück, Nr. 2) die weitere Ausdehnung der
Allerhöchst genehmigten provisorischen Tarordnung des
geistlichen Ehegerichtes der Wiener Erzdiöcese auf andere
Diöcesen bekannt gegeben wird..
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig
für den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die An-
wendung der Allerhöchst genehmigten provisorischen Tar-
ordnung der geistlichen Ehegerichte auf die der Militär-
gränze angehörigen und die übrigen der Militärjurisdiction
unterstehenden Personen
Erlaß der obersten Rechnungscontrols-Behörde, womit die Allerhöchst definitiv genehmigte Einrichtung der Con- trolsbehörden in Galizien bekannt gemacht wird Erlaß des Finanzministeriums, womit die Ausprägung von Kronen und Halben Kronen und deren Annahme bei den Staatscaffen angeordnet wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die in das allge- meine Zollgebiet eingeschlossenen, an die Türkei grån- zenden Kronländer, betreffend die Gleichstellung des Land- transportes von Brennholz und gemeinem Werkholze mit dem Wassertransporte längs der Gränze gegen die Tür- Eei in Absicht auf die Zollbemessung
Erlaß des Finanzminifteriums, betreffend die Beschränkung der Eingehung von Ehen von Seite neuernannter Finanz- wach-Commissäre. Circularverordnung des Armee-Ober-Commando, womit in Folge Allerhöchster Entschließung vom 15. April 1858 die Bestimmungen festgesezt werden, nach welchen in Zukunft die Anlegung von Militär-Heiratscautionen auf liegende Güter in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate statt- finden kann
Erlaß des Justizminifteriums, wirksam für alle Kronlän- der, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Aller- höchste Anordnung bekannt gegeben wird, daß in Rechts- angelegenheiten, wobei der Präsident eines Oberlandes- gerichtes persönlich betheiliget ist, auf Ansuchen der Ge- genpartei von dem obersten Gerichtshofe ein anderes Oberlandesgericht zu delegiren ist
Verordnung des Ministeriums des Innern, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die unbefugte Führung des k. . Reichsadlers oder eines Landeswapens
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron- länder, mit Ausnahme der Militärgränze, womit das Verfahren geregelt wird, welches bei den, von Gerichts- beamten aufzunehmenden Wechselprotesten hinsichtlich der Berichtigung und Anmerkung der dafür zu entrichtenden Gebühren auf dem Proteste selbst zu beobachten ist Kaiserliches Patent, wirksam für den ganzen Umfang des Réi- ches, womit die Verhältnisse des Münzverkehres und die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die Rechtsverhältnisse geregelt werden.
Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer, die Ein- berufung des Wiener - Währung - Papiergeldes und die Erweiterung der Frist zur Umwechslung aller übrigen vom Staate ausgegebenen Geldzeichen betreffend. . Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, die Benennung der Hunderttheile, in welche der Gulden österreichischer Währung getheilt wird, betreffend
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, auf welche sich das Gesetz vom 9. Februar 1850 erstrect, hinsichtlich der Stämpelbehandlung der Handels- und Ge- werbebücher, wenn das Flächenmaß des Bogens 726 Qua- dratzoll übersteigt
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Einberufung mehrerer Münzen und Scheidemünzen verfügt wird.
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das lombar- disch-venetianische Königreich, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Finanzministerial-Erlasses vom 23. Juli 1856 (Reichs-Gesetz-Blatt, XXXVI. Stück, Nr. 142), über die Einhebung der Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten im lombardisch-vene- tianischen Königreiche
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Erweite- rung des Wirkungskreises der Finanzbehörden in Gefälls- strafsachen.
Verordnung des Handelsministeriums, wirksam für alle Kron- länder, betreffend die Versicherung der, mit den Lloyd- schiffen nach ausländischen Häfen beförderten Fahrpost- sendungen gegen Seegefahren..
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch die Strafproceß, Ordnung vom 29. Juli 1853 in einigen Puncten abge- ändert wird
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die, von dem k.k. Armee-Ober-Commando an sämmtliche Militärbehörden erlassene Verordnung vom 29. Juli 1857, betreffend die Verhängung von Disciplinarstrafen gegen Urlauber und Reservemänner und wegen Anwendung von Geldstrafen, den Civilbehörden kundgemacht, und der von denselben zu beobachtende Vorgang in Betreff der, von diesen Personen begangenen Uebertretungen gegen Markt-, Gewerbs- und sonstige polizeiliche Vorschriften festgestellt wird Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, giltig für sämmtliche Kron- länder, mit Ausnahme der Militärgränze, womit das un- befugte Halten einer Leihbibliothek als eine Uebertretung der Preßordnung erklärt wird.
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die ser- bische Wojwodschaft und das Temeser Banat, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. Mai 1858, eine Erläuterung über die fortdauernde Giltigkeit des sechsper- centigen Zinsenausmaßes rücksichtlich derjenigen Darleihen erlassen wird, für welche vor Beginn der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sechspercentige Zinsen mit oder ohne Bestellung eines Pfandes bedungen worden sind Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Oester- reich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Tirol, und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder- schlesien, womit der §. 14 der Ministerialverordnung vom 16. November 1850 theilweise abgeändert wird Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für Ungarn, Kroatien und Slawonien, Sieben- bürgen und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, womit der Erlaß des Justizministeriums vom 23. April 1858 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 60) über die von dem k. k. obersten Gerichtshofe in allen Rechtsange- legenheiten, bei welchen die Präsidenten der Oberlandes- gerichte (Banaltafel) persönlich betheiliget sind, zu bewil- ligende Delegirung eines anderen Oberlandesgerichtes, im Falle die Gegenpartei hierum ansucht, auch auf die Urbarial-Obergerichte ausgedehnt wird.
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