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Inha I t.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig
für Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwod.
schaft und das Temeser Banat, über die fernere Zulässig-
keit der, vor der Wirksamkeit der kaiserlichen Patente vom
2. März 1853 (Nr. 38 und 41 des Reichs-Gesetz-Blattes)
und des kaiserlichen Patentes vom 17. Mai 1857 (Nr. 98
des Reichs-Gesetz-Blattes) zwischen den ehemaligen Grund-
herren und ihren gewesenen Gutsunterthanen anhängig
gemachten Urbarialßtreitigkeiten . . .

Erlaß des Finanzminifteriums, womit bestimmt wird, daß
die, zugleich mit den Geschäften der Sammlungkcaffen
betrauten Hauptzollämter II. Classe zu Königgräß, Znaim,
Teschen, Przemysl, Tarnopol, Bruck, Cilli, Steyer, für
die Zukunft die Benennung: Sammlungscasse und zu-
gleich Hauptzollamt II. Classe; das, als Finanzbezirkscasse
fungirende Hauptzollamt II. Classe zu Kaschau aber, die
Benennung: Finanzbezirkscasse und zugleich Hauptzoll-
amt II. Classe zu führen haben .

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Verordnung des Inftizministeriums, wirksam für alle Kron-
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch der
§. 249 des Strafgesehes vom 27. Mai 1852 dahin
erläutert wird, daß auf die Strafe der Abschaffung aus
demjenigen Orte nicht erkannt werden kann, zu welchem
der zu Verurtheilende gefeßlich zuständig ist
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig
für den ganzen Umfang des Reiches, womit die mit Aller-
höchster Entschließung vom 19. August 1857 für das
geistliche Ehegericht der Wiener Erzdiöcese genehmigte
provisorische Tarordnung auf die sämmtlichen Diöcesen
des lombardisch venetianischen Königreiches ausgedehnt
wird . .

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den gesammten
Umfang des Reiches, womit Reductionstabellen über das
Verhältniß zwischen der neuen österreichischen Währung
und den bisherigen Währungen veröffentlicht werden
Verordnung des Justizministeriums, giltig für alle Kron
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, in
Folge Allerhöchster Entschließung vom 19. Mai 1858,
die gesetzlichen Vorschriften über den Anfangspunct der
Strafzeit bei verhafteten Beschuldigten erläutert werden
Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die im all-
gemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, betreffend
die Erhebung des Nebenzollamtes II. Classe Breitenbach,
zum Nebenzollamte I. Claffe...

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer,
über die Ausdehnung der, den Nebenzollämtern I. Classe
längs der Gränze gegen Preußisch-Schlesien und die Graf-
schaft Glaß eingeräumten Ermächtigung zur Anwendung
des Begünstigungs-Zolles für das, mit Ursprungszeug-
nissen versehene Roheisen bis Ende Juni 1859.

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des
allgemeinen Zollgebietes, über die Zollbehandlung von
Verbindungen mit Fäden im Zwischenverkehre mit dem
Zollvereine

Verordnung des Finanzministeriume, giftig für sämmtliche
Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend
Tarifänderungen für mehrere Farb- und Gärbestoffe, che=
mische Hilfsstoffe, chemische Producte und Farbwaaren

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Inha I t.

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Umfang
des Reiches, womit die Einlösung aller bis einschließlich
des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Münzen bei
den kaiserlichen Gold- und Silber-Einlösungs- und Münz-
ämtern gestattet wird..

Verordnung des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien,
betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles für frische Oli-
ven in Dalmatien .

Kaiserliche Verordnung, wirksam für den ganzen Umfang des
Reiches, über die eheliche oder uneheliche Eigenschaft der
Kinder aus ungiltigen Ehen solcher Versonen, welche den
Bestimmungen des Gesezes vom 8. October 1856, Nr. 185
des Reichs-Gesez-Blattes, über die Ehen der Katholiken,
nicht unterliegen

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels,
giltig für die Kronländer, in welchen die niederösterreichi-
schen Maße und Gewichte als die allein geseßlichen gelten, mit
Ausnahme der Militärgränze, womit die, für Nieder-
österreich über die Eintheilung, Form und die Dimensionen
der niederösterreichischen Maße und Gewichte erlassenen
Patente und Vorschriften auch für die gedachten Kron-
länder als wirksam erklärt werden'. . .

Verordnung des Justizministeriums, mit Bestimmung des
Obersthofmarschall-Amtes als Personalinstanz für den
Prinzen August von Coburg-Gotha, dessen Familie und
Mutter, Prinzessin Coburg-Gotha, geborne Fürstin Kohary
Verordnung der Ministerien für Cultus und Unterricht und
der Justiz, und bezüglich der Militärgränze des Armee-
Ober-Commando, wirksam für den ganzen Umfang des
Reiches, betreffend die Erfordernisse und den Nachweis des
geseßlichen Bestandes geistlicher Orden und Congregationen,
so wie die Bedingungen, welche bei Abschließung von
Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind . .
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit
Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und
der Militärgränze, wodurch die Gerichtsbarkeit über meh-
rere Uebertretungen des allgemeinen Strafgeseßes den poli-
tischen Behörden zugewiesen, und das hierüber von diesen
Behörden zu beobachtente Strafverfahren geregelt wird.
Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums
des Innern und des Ministeriums der Finanzen, wirksam
für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,
jedoch mit Einschluß der Gränz-Communitäten, betreffend
die Feststellung der Militärdienst- Befreiungstare für das
Jahr 1859

Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron-
länder, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Kö-
nigreiches und Dalmatiens, über die Festseßung des Rayons
behufs der Mauthfreiheit des in Uniform reisenden Militärs
Erlaß des Handelsministeriums, wirksam für alle Länder, in
welchen das Allerhöchste Hausirgesetz vom 4. September
1852 Geltung hat, über die Ertheilung von Hausirbewilli-
gungen an Bewohner des Bezirkes Cubar in Kroatien zum
Hausirhandel mit rohen Korallen ...

Verordnung des Ministeriums der Justiz, wodurch die, für
mehrere Kronländer ergangenen Verordnungen vom 23.
Februar 1854, Nr. 50 des Reichs-Gefeß-Blattes, und vom
13. April 1855, Nr. 70 des Reichs-Geseß-Blattes, erläu-
tert, und auf die Kronländer Böhmen, Oesterreich ob der
Enns und Salzburg ausgedehnt werden

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Datum

des Gesezes, Patentes oder der Verordnung.

1858 30. Juni

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1858 10. Juli

30.

10.

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7. Juli

28.

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Inha I t.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz,
wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der
Enns, Steiermark, Kärnthen, Böhmen, Mähren, Schle-
sien, Galizien mit Lodomerien und die Bukowina, über das
Erforderniß des politischen Consenses zu Zerstückungen von
Landtafelkörpern.

Verordnung des Finanzministeriums, giltig für das ganze
Reich, über die Verwendung der Ueberschüsse der Gefälls-
Strafgelder

3. August Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der
Finanzen, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der
Militärgränze, mit Nachtragsbestimmungen bezüglich der
Gebühren für gerichtsärztliche Dienstleistungen...
Verordnung der obersten Rechnungscontrols-Behörde, wirk
sam für Siebenbürgen und die serbische Wojwodina mit
dem Temeser Banate, womit der Zeitpunct der, vermöge
Allerhöchster Ermächtigung vom 14. November 1857, statt-
findenden Uebertragung der Censur und Verbuchung der
siebenbürgischen und serbisch-banater Cameral-Ausgabs-
caffe-Journale von der Cameral-Hauptbuchhaltung an die
Staatsbuchhaltungen in Hermannstadt und Temesvár kund-
gemacht wird.

20. Juli

10.

24.

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Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, womit,
aus Anlaß der Einführung der österreichischen Landes-
währung, einige Bestimmungen über die Entrichtung der,
in den Geseßen vom 9. Februar und 2. August 1850 und
vom 6. September 1850 vorgeschriebenen Gebühren, dann
der landesfürstlichen Taren erlassen werden.
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, womit,
in Felge Allerhöchster Entschließung vom 29. Juni 1858,
eine Vorschrift über die Firmen-Protocollirung der Han-
delslente, Fabrikanten und Erwerbsgesellschaften, sowie
über die Competenz der Militärgerichte zur Protokollirung
oder Löschung der Firmen, dann über die Art der Kund-
machung oder Löschung und die Führung der Handlungs-
protokolle im Militär-Gränzgebiete erlaffen wird.

3. August Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Innern und der
obersten Polizeibehörde, giltig für das lombardisch-venetia-
nische Königreich, über die Einführung der besonderen Paß-
controle zur Verhinderung des Schleichhandels in den
Gränzbezirken des, lombardisch-venetianischen Königreiches
gegen die See vom rechten Ufer der Etsch, gegen den Po,
längs der Gränze gegen den Kirchenstaat, längs der Gränze
gegen Modena und Parma, und längs der Gränze gegen
den Canton Graubündten.

3.

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20. Juli

Verordnung des Handelsministeriums und des Armee-Ober-
Commando, giltig für alle Kronländer, mit Einschluß der
Militärgränze, betreffend die Competenz zur Verleihung
der Concessionen für den Betrieb der Dampfschiffahrt auf
den österreichischen Binnengewässern. .

Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron-
länder, mit Ausnahme von Dalmatien, über die Verzeh
rungssteuer-Rückvergütung für das aus dem Zollgebiete
ausgeführte Bier

Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer,
womit die, zur Vollziehung der kaiserlichen Verordnung
vom 8. Juli 1858 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 102) erfors
derlichen Bestimmungen bekannt gegeben werden

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21. Juli

1858 24. Juli

Inhalt.

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen
Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Ents
schließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allges
meinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Ver-
jährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesproche
nen, oder durch einen, die Execution begründenden, Ver-
gleich oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlas-
sen wird

3. Auguft Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Um-
fang des Reiches, womit die, bei der Einlösung der, bis
einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen
Silbermünzen von Seite der k. E. Gold- und Silber-Ein-
lösungs- und Münzämter einzuhebende tarifmäßige Aus-
münzungskosten-Vergütung bestimmt wird..
Circular-Berordnung des Armee-Ober- Commando, betreffend
die Berechnung der von einem Deserteur nachzudienenden
Zeit.

24.

3. "

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Erlaß des Minifteriums für Cultus und Unterricht, womit
eine Allerhöchst genehmigte Bestimmung der Diätenclasse
der Professoren der Hebammenschulen in den Provinzen
kundgemacht wird

3. Auguft Verordnung des Finanzministeriums, giltig für jene Kronlän-
der, in denen die Wegmauth-Directiven vom 17. Mai 1821
in Kraft bestehen, über die mauthfreie Behandlung der
Leichenfuhren und der sie begleitenden Wägen

3.

"

3.

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Verordnung der Minister des Innern und der Juftiz, giltig
für Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Woj-
wodschaft mit dem Temeser Banate und für Siebenbürgen,
mit einer Erläuterung des §. 176 der Urbarialgerichts-
Inftructionen, über das, bei Berufungen gegen zwei gleich-
lautende Entscheidungen an das oberste Urbarialgericht zu
beobachtende Verfahren . .

Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für sämmtliche
Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen
Königreiches, betreffend die Vorschrift über die von den
Candidaten für Dienststellen bei den Steuerämtern abzule-
gende Prüfung . . .

Kaiserliche Verordnung, wirksam für den ganzen Umfang des
Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, über die An-
wendung der, die österreichische Währung festseßenden Be-
stimmungen auf die, das Strafausmaß bestimmenden Geld-
beträge und die Geldstrafen . .

Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für jene Kronländer,
für welche die kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1858
(Reichs-Geseß-Blatt, VI. Stück, Nr. 17) erlassen wurde,
über die, durch diese kaiserliche Verordnung, in Absicht auf
die Mittheilung der tarpflichtigen Geschäftsstücke zum Be-
hufe der Tarbemessung, sämmtlichen Behörden und Aem-
tern auferlegten Verpflichtungen

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Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Muni-
tion nach Bosnien

Verordnung des Finanzministeriums und des Armee-Ober-
Commando, giltig für die Militärgränze, über die Ablas-
sung vom rechtlichen Verfahren gegen Arreft bei den, von
zahlungsunfähigen Militärgränzbewohnern in der Militär-
gränze verübten Gefällsübertretungen

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12. August 21. August Erlaß des Finanzministeriums, womit das Verzeichniß

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26.

16.

21.

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10. Nov.

sämmtlicher, vom 1. November 1858 an, als gesetzliche Zahlmittel geltenden Münzgattungen veröffentlicht wird. Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Aenderung in der Benennung des, zugleich mit den Geschäften einer Sammlungscaffe betrauten Hauptzollamtes II. Classe in Stanislau Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, wirksam für das Königreich Galizien und Lodomerien, das Großherzogthum Krakau und das Herzogthum Bukowina, betreffend die Einhebung der, aus dem bestandenen grundherrlichen Verhältnisse herrührenden Anforderungen Verordnung des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, über die Ermächtigung der Hauptzollamter in Kufstein und Innsbruck zu Amtshandlungen für den Verkehr auf der, die Zolllinie berüh renden Nordtiroler Staatseisenbahn (Rosenhaim-KufsteinInnsbruck)

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Kaiserliche Verordnung, wirksam für das gesammte Reich, mit
Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches,
Dalmatiens und der Militärgränze, über das Ausmaß der
Aerarial-Weg-, Brücken- und Ueberfahrts-Mauthgebühren
in österreichischer Währung.

Verordnung des Ministeriums des Innern und der Obersten
Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, mit Aus-
nahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der
Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß der §. 2 der kais
serlichen Verordnung vom 20. Juni 1858, Nr. 88 des
Reichs-Gesez-Blattes, nur auf die selbständigen Polizei-
directionen bezogen werden kann

Verordnung des Ministeriums des Innern, im Einvernehmen
mit den Ministerien des Aeußern, der Finanzen und der
Justiz, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Tor-
respondenz zwischen den kaiserlich-österreichischen und könig-
lich-sächsischen Behörden bei Requisitionen wegen Zustellung
von Tarnoten (Sportelzetteln) an Zahlungspflichtige,
welche sich in Sachsen, beziehungsweise Desterreich aufhalten
Staatsvertrag zwischen Desterreich, Frankreich, Großbri
tannien, Preußen, Rußland, Sardinien und der Türkei,
bezüglich der Fürstenthümer der Wallachei und der Mol-
dau. Geschlossen zu Paris am 19. August 1858, und in
den bezüglichen Ratificationen daselbst ausgewechselt am
2. October 1858

18. Sept. Verordnung des Minifteriums für Cultus und Unterricht
und des Armee-Ober-Commando, wirksam für den ganzen
Umfang des Reiches, womit die Anwendung einiger Vor-
schriften des mit dem kaiserlichen Patente vom 8. October
1856 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 185) kundgemachten Ehege-
sebes auf einzelne Classen der zur Militia vaga gehörigen
Personen näher bestimmt wird

26. August | Erlaß des Finanzministers, giltig für alle Kronländer, über
die Festsehung des Diätenausmaßes der Staats- und Fonds-
beamten in der österreichischen Währung

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Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das gesammte
Reich, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Einhe-
bung der Aerarial-Wassermäuthe, dann gewisser Ueberfuhrs-
gebühren, ferner im lombardisch venetianischen Königreiche
der vereinten Gebühren und des Zimentirungsgebühren
vom 1. November 1858 angefangen.

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