Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwod. schaft und das Temeser Banat, über die fernere Zulässig- keit der, vor der Wirksamkeit der kaiserlichen Patente vom 2. März 1853 (Nr. 38 und 41 des Reichs-Gesetz-Blattes) und des kaiserlichen Patentes vom 17. Mai 1857 (Nr. 98 des Reichs-Gesetz-Blattes) zwischen den ehemaligen Grund- herren und ihren gewesenen Gutsunterthanen anhängig gemachten Urbarialßtreitigkeiten . . .
Erlaß des Finanzminifteriums, womit bestimmt wird, daß die, zugleich mit den Geschäften der Sammlungkcaffen betrauten Hauptzollämter II. Classe zu Königgräß, Znaim, Teschen, Przemysl, Tarnopol, Bruck, Cilli, Steyer, für die Zukunft die Benennung: Sammlungscasse und zu- gleich Hauptzollamt II. Classe; das, als Finanzbezirkscasse fungirende Hauptzollamt II. Classe zu Kaschau aber, die Benennung: Finanzbezirkscasse und zugleich Hauptzoll- amt II. Classe zu führen haben .
Verordnung des Inftizministeriums, wirksam für alle Kron- länder, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch der §. 249 des Strafgesehes vom 27. Mai 1852 dahin erläutert wird, daß auf die Strafe der Abschaffung aus demjenigen Orte nicht erkannt werden kann, zu welchem der zu Verurtheilende gefeßlich zuständig ist Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die mit Aller- höchster Entschließung vom 19. August 1857 für das geistliche Ehegericht der Wiener Erzdiöcese genehmigte provisorische Tarordnung auf die sämmtlichen Diöcesen des lombardisch venetianischen Königreiches ausgedehnt wird . .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den gesammten Umfang des Reiches, womit Reductionstabellen über das Verhältniß zwischen der neuen österreichischen Währung und den bisherigen Währungen veröffentlicht werden Verordnung des Justizministeriums, giltig für alle Kron länder, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 19. Mai 1858, die gesetzlichen Vorschriften über den Anfangspunct der Strafzeit bei verhafteten Beschuldigten erläutert werden Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die im all- gemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, betreffend die Erhebung des Nebenzollamtes II. Classe Breitenbach, zum Nebenzollamte I. Claffe...
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, über die Ausdehnung der, den Nebenzollämtern I. Classe längs der Gränze gegen Preußisch-Schlesien und die Graf- schaft Glaß eingeräumten Ermächtigung zur Anwendung des Begünstigungs-Zolles für das, mit Ursprungszeug- nissen versehene Roheisen bis Ende Juni 1859.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, über die Zollbehandlung von Verbindungen mit Fäden im Zwischenverkehre mit dem Zollvereine
Verordnung des Finanzministeriume, giftig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend Tarifänderungen für mehrere Farb- und Gärbestoffe, che= mische Hilfsstoffe, chemische Producte und Farbwaaren
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Einlösung aller bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Münzen bei den kaiserlichen Gold- und Silber-Einlösungs- und Münz- ämtern gestattet wird..
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles für frische Oli- ven in Dalmatien .
Kaiserliche Verordnung, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, über die eheliche oder uneheliche Eigenschaft der Kinder aus ungiltigen Ehen solcher Versonen, welche den Bestimmungen des Gesezes vom 8. October 1856, Nr. 185 des Reichs-Gesez-Blattes, über die Ehen der Katholiken, nicht unterliegen
Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, giltig für die Kronländer, in welchen die niederösterreichi- schen Maße und Gewichte als die allein geseßlichen gelten, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die, für Nieder- österreich über die Eintheilung, Form und die Dimensionen der niederösterreichischen Maße und Gewichte erlassenen Patente und Vorschriften auch für die gedachten Kron- länder als wirksam erklärt werden'. . .
Verordnung des Justizministeriums, mit Bestimmung des Obersthofmarschall-Amtes als Personalinstanz für den Prinzen August von Coburg-Gotha, dessen Familie und Mutter, Prinzessin Coburg-Gotha, geborne Fürstin Kohary Verordnung der Ministerien für Cultus und Unterricht und der Justiz, und bezüglich der Militärgränze des Armee- Ober-Commando, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die Erfordernisse und den Nachweis des geseßlichen Bestandes geistlicher Orden und Congregationen, so wie die Bedingungen, welche bei Abschließung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind . . Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch die Gerichtsbarkeit über meh- rere Uebertretungen des allgemeinen Strafgeseßes den poli- tischen Behörden zugewiesen, und das hierüber von diesen Behörden zu beobachtente Strafverfahren geregelt wird. Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, jedoch mit Einschluß der Gränz-Communitäten, betreffend die Feststellung der Militärdienst- Befreiungstare für das Jahr 1859
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron- länder, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Kö- nigreiches und Dalmatiens, über die Festseßung des Rayons behufs der Mauthfreiheit des in Uniform reisenden Militärs Erlaß des Handelsministeriums, wirksam für alle Länder, in welchen das Allerhöchste Hausirgesetz vom 4. September 1852 Geltung hat, über die Ertheilung von Hausirbewilli- gungen an Bewohner des Bezirkes Cubar in Kroatien zum Hausirhandel mit rohen Korallen ...
Verordnung des Ministeriums der Justiz, wodurch die, für mehrere Kronländer ergangenen Verordnungen vom 23. Februar 1854, Nr. 50 des Reichs-Gefeß-Blattes, und vom 13. April 1855, Nr. 70 des Reichs-Geseß-Blattes, erläu- tert, und auf die Kronländer Böhmen, Oesterreich ob der Enns und Salzburg ausgedehnt werden
Datum
des Gesezes, Patentes oder der Verordnung.
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnthen, Böhmen, Mähren, Schle- sien, Galizien mit Lodomerien und die Bukowina, über das Erforderniß des politischen Consenses zu Zerstückungen von Landtafelkörpern.
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, über die Verwendung der Ueberschüsse der Gefälls- Strafgelder
3. August Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, mit Nachtragsbestimmungen bezüglich der Gebühren für gerichtsärztliche Dienstleistungen... Verordnung der obersten Rechnungscontrols-Behörde, wirk sam für Siebenbürgen und die serbische Wojwodina mit dem Temeser Banate, womit der Zeitpunct der, vermöge Allerhöchster Ermächtigung vom 14. November 1857, statt- findenden Uebertragung der Censur und Verbuchung der siebenbürgischen und serbisch-banater Cameral-Ausgabs- caffe-Journale von der Cameral-Hauptbuchhaltung an die Staatsbuchhaltungen in Hermannstadt und Temesvár kund- gemacht wird.
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, womit, aus Anlaß der Einführung der österreichischen Landes- währung, einige Bestimmungen über die Entrichtung der, in den Geseßen vom 9. Februar und 2. August 1850 und vom 6. September 1850 vorgeschriebenen Gebühren, dann der landesfürstlichen Taren erlassen werden. Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, womit, in Felge Allerhöchster Entschließung vom 29. Juni 1858, eine Vorschrift über die Firmen-Protocollirung der Han- delslente, Fabrikanten und Erwerbsgesellschaften, sowie über die Competenz der Militärgerichte zur Protokollirung oder Löschung der Firmen, dann über die Art der Kund- machung oder Löschung und die Führung der Handlungs- protokolle im Militär-Gränzgebiete erlaffen wird.
3. August Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Innern und der obersten Polizeibehörde, giltig für das lombardisch-venetia- nische Königreich, über die Einführung der besonderen Paß- controle zur Verhinderung des Schleichhandels in den Gränzbezirken des, lombardisch-venetianischen Königreiches gegen die See vom rechten Ufer der Etsch, gegen den Po, längs der Gränze gegen den Kirchenstaat, längs der Gränze gegen Modena und Parma, und längs der Gränze gegen den Canton Graubündten.
Verordnung des Handelsministeriums und des Armee-Ober- Commando, giltig für alle Kronländer, mit Einschluß der Militärgränze, betreffend die Competenz zur Verleihung der Concessionen für den Betrieb der Dampfschiffahrt auf den österreichischen Binnengewässern. .
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kron- länder, mit Ausnahme von Dalmatien, über die Verzeh rungssteuer-Rückvergütung für das aus dem Zollgebiete ausgeführte Bier
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, womit die, zur Vollziehung der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 102) erfors derlichen Bestimmungen bekannt gegeben werden
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Ents schließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allges meinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Ver- jährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesproche nen, oder durch einen, die Execution begründenden, Ver- gleich oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlas- sen wird
3. Auguft Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Um- fang des Reiches, womit die, bei der Einlösung der, bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Silbermünzen von Seite der k. E. Gold- und Silber-Ein- lösungs- und Münzämter einzuhebende tarifmäßige Aus- münzungskosten-Vergütung bestimmt wird.. Circular-Berordnung des Armee-Ober- Commando, betreffend die Berechnung der von einem Deserteur nachzudienenden Zeit.
Erlaß des Minifteriums für Cultus und Unterricht, womit eine Allerhöchst genehmigte Bestimmung der Diätenclasse der Professoren der Hebammenschulen in den Provinzen kundgemacht wird
3. Auguft Verordnung des Finanzministeriums, giltig für jene Kronlän- der, in denen die Wegmauth-Directiven vom 17. Mai 1821 in Kraft bestehen, über die mauthfreie Behandlung der Leichenfuhren und der sie begleitenden Wägen
Verordnung der Minister des Innern und der Juftiz, giltig für Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Woj- wodschaft mit dem Temeser Banate und für Siebenbürgen, mit einer Erläuterung des §. 176 der Urbarialgerichts- Inftructionen, über das, bei Berufungen gegen zwei gleich- lautende Entscheidungen an das oberste Urbarialgericht zu beobachtende Verfahren . .
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Vorschrift über die von den Candidaten für Dienststellen bei den Steuerämtern abzule- gende Prüfung . . .
Kaiserliche Verordnung, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, über die An- wendung der, die österreichische Währung festseßenden Be- stimmungen auf die, das Strafausmaß bestimmenden Geld- beträge und die Geldstrafen . .
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für jene Kronländer, für welche die kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1858 (Reichs-Geseß-Blatt, VI. Stück, Nr. 17) erlassen wurde, über die, durch diese kaiserliche Verordnung, in Absicht auf die Mittheilung der tarpflichtigen Geschäftsstücke zum Be- hufe der Tarbemessung, sämmtlichen Behörden und Aem- tern auferlegten Verpflichtungen
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das ganze Reich, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Muni- tion nach Bosnien
Verordnung des Finanzministeriums und des Armee-Ober- Commando, giltig für die Militärgränze, über die Ablas- sung vom rechtlichen Verfahren gegen Arreft bei den, von zahlungsunfähigen Militärgränzbewohnern in der Militär- gränze verübten Gefällsübertretungen
12. August 21. August Erlaß des Finanzministeriums, womit das Verzeichniß
sämmtlicher, vom 1. November 1858 an, als gesetzliche Zahlmittel geltenden Münzgattungen veröffentlicht wird. Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Aenderung in der Benennung des, zugleich mit den Geschäften einer Sammlungscaffe betrauten Hauptzollamtes II. Classe in Stanislau Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, wirksam für das Königreich Galizien und Lodomerien, das Großherzogthum Krakau und das Herzogthum Bukowina, betreffend die Einhebung der, aus dem bestandenen grundherrlichen Verhältnisse herrührenden Anforderungen Verordnung des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, über die Ermächtigung der Hauptzollamter in Kufstein und Innsbruck zu Amtshandlungen für den Verkehr auf der, die Zolllinie berüh renden Nordtiroler Staatseisenbahn (Rosenhaim-KufsteinInnsbruck)
Kaiserliche Verordnung, wirksam für das gesammte Reich, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgränze, über das Ausmaß der Aerarial-Weg-, Brücken- und Ueberfahrts-Mauthgebühren in österreichischer Währung.
Verordnung des Ministeriums des Innern und der Obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, mit Aus- nahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß der §. 2 der kais serlichen Verordnung vom 20. Juni 1858, Nr. 88 des Reichs-Gesez-Blattes, nur auf die selbständigen Polizei- directionen bezogen werden kann
Verordnung des Ministeriums des Innern, im Einvernehmen mit den Ministerien des Aeußern, der Finanzen und der Justiz, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Tor- respondenz zwischen den kaiserlich-österreichischen und könig- lich-sächsischen Behörden bei Requisitionen wegen Zustellung von Tarnoten (Sportelzetteln) an Zahlungspflichtige, welche sich in Sachsen, beziehungsweise Desterreich aufhalten Staatsvertrag zwischen Desterreich, Frankreich, Großbri tannien, Preußen, Rußland, Sardinien und der Türkei, bezüglich der Fürstenthümer der Wallachei und der Mol- dau. Geschlossen zu Paris am 19. August 1858, und in den bezüglichen Ratificationen daselbst ausgewechselt am 2. October 1858
18. Sept. Verordnung des Minifteriums für Cultus und Unterricht und des Armee-Ober-Commando, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Anwendung einiger Vor- schriften des mit dem kaiserlichen Patente vom 8. October 1856 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 185) kundgemachten Ehege- sebes auf einzelne Classen der zur Militia vaga gehörigen Personen näher bestimmt wird
26. August | Erlaß des Finanzministers, giltig für alle Kronländer, über die Festsehung des Diätenausmaßes der Staats- und Fonds- beamten in der österreichischen Währung
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das gesammte Reich, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Einhe- bung der Aerarial-Wassermäuthe, dann gewisser Ueberfuhrs- gebühren, ferner im lombardisch venetianischen Königreiche der vereinten Gebühren und des Zimentirungsgebühren vom 1. November 1858 angefangen.
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