Vom 16. Februar 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn,
Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, Siebenbür-
gen, Galizien, Krakau und die Bukowina, wodurch die Allerhöchst genehmigten Bestimmungen
über die Zahl der, in diesen Kronländern zu bestellenden Notare kundgemacht werden Vom 16. Februar 1858. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königreiche
Galizien und Lodomerien mit dem Herzogthume Bukowina, über das Verfahren zur Ein-
bringung derjenigen Forderungen, welche durch Notariateact bewiesen sind . .
IX. Stück, ausgegeben am 27. Februar:
Vom 28. Jänner 1858. Ministerial Erklärung, womit die, zwischen Oesterreich und Nassau
getroffene Uebereinkunft, wegen Tragung der, durch Requisitionen ihrer beiderseitigen Be-
hörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf- und in bürgerlichen
Rechtssachen kundgemacht wird Vom 9. Februar 1858. Verordnung des Handelsministeriums, giltig für alle Kronländer, mit
Ausnahme der Militärgränze, in welchen der niederösterreichische Mezen als allein gesetzliches Hohl-
maß für trockene Gegenstände eingeführt ist, wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner
1858, das Allerhöchste Einführungspatent der besonderen Kohlen- und Kalkmaße vom
23. September 1780 außer Kraft gefeßt wird
Vom 16. Februar 1858. Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, wegen Benennung des Stuhlrichteramtes Jharos Berény im Cedenburger Verwaltungsgebiete nach dem definitiven Amtssize Csurgó
XI. Stück, ausgegeben am 27. März:
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verleihung solcher Civil- anstellungen an Finanzwach-Individuen, welche nach der kaiserlichen Verordnung vom 19. Decem- ber 1853 (Reichs-Geseß-Blatt, Jahrgang 1853, LXXXIX. Stück, Nr. 266), ausschließlich für gediente Militäre vorbehalten sind
Vom 16. März 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Armee-
Ober-Commando, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch der F. 264 des allgemeinen
Berggefeßes in Betreff der Frage, welche Hypothekargläubiger eines aufgelassenen Berg-
werkes die gerichtliche Schäßung und Feilbietung desselben zu begehren berechtiget sind,
erläutert wird
42. Vom 19. März 1858. - Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Ungarn, Siebenbürgen,
Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, über die Ein-
bringung der rechtskräftig zuerkannten Gefälls - Geldstrafen im politischen Exe-
cutionswege.
XII. Stück, ausgegeben am 1. April:
Vom 17. März 1858. Erlaß der obersten Rechnungscontrols-Behörde, wirksam für das lombar-
disch-venetianische Königreich, womit eine provisorische Vorschrift über die Einrichtung theo-
retischer Prüfungen aus der Staatsrechnungs-Wissenschaft kundgemacht wird. . .
Vom 21. März 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für
Desterreich ob und unter der Euns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Kü- stenland, Tirol, Böhmen, Mähren und Schlesien, über die theilweise Abänderung des S. 39 der Verordnung vom 16. November 1850, Nr. 448 des Reichs-Geseß-Blattes . 46. Bom 24. März 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betref fend die Tarabestimmung für Waaren in Ballen, Säcken, Kisten und Fässern . Vom 26. März 1858. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für
den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die Behandlung der, zum Vorscheine gekommenen Secte
,,Neu-Jerusalem, Neu-Salemiten, Johannesbrüder, Bekenner der reinen christ-
lichen Lehre"
48. Vom 29. März 1858. Verordnung des Ministers der Justiz, giltig für die Königreiche
Ungarn, Kroatien und Slawonien, das Temeser Banat und die serbische Wojwodschaft,
über die Zulässigkeit und Behandlung grundbücherlicher Anmeldungen von Pfand=
rechten, welche durch gerichtliche Beschreibung der Pfandrealität erworben worden sind Vom 3. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Aus-
nahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatien und der Militärgränze,
über die Erhöhung des rückzuvergütenden Verzehrungssteuer-Betrages für die, in's
Ausland ausgeführten- gebrannten geistigen Flüsfigkeiten .
Bom 29. März 1858. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, wirksam für
den ganzen Umfang des Reiches, die Durchführung der Artikel VI und XVII des Concor: dates, bezüglich der theologischen Studien, betreffend.
Vom 9. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, womit die Ausprägung von Kro- nen und Halben Kronen und deren Annahme bei den Staatscassen angeordnet wird
XV. Stück, ausgegeben am 30. April:
Vom 27. März 1858. Kaiserliches Patent, wirksam für das Königreich Dalmatien, wodurch für dieses Kronland das mit dem Patente vom 3. December 1852 erlassene Forstgesetz eingeführt und vom 1. November 1858 angefangen in Wirksamkeit gesezt wird. .
Vom 7. April 1858. Erlaß der obersten Rechnungscontrols-Behörde, womit die Allerhöchft definitiv genehmigte Einrichtung der Controlsbehörden in Galizien bekannt gemacht wird Vom 14. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die in das allgemeine Zoll- gebiet eingeschlossenen, an die Türkei gränzenden Kronländer, betreffend die Gleichstellung des Landtransportes von Brennholz und gemeinem Werkholze mit dem Wassertransporte längs der Gränze gegen die Türkei in Absicht auf die Zollbemessung
Vom 15. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Beschränkung der Eingehung von Chen von Seite neuernannter Finanzwach-Commissäre . . Vom 19. April 1858. Circularverordnung des Armee-Ober-Commando, womit in Folge Aller-
höchster Entschließung vom 15. April 1858 die Bestimmungen festgesezt werden, nach welchen in Zukunft
die Anlegung von Militär-Heirathscautionen auf liegende Güter in Ungarn, Kroas tien, Slawonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate stattfinden kann.
Vom 23. April 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit
Ausnahme der Militärgränze, womit die Allerhöchste Anordnung bekannt gegeben wird, daß in
Rechtsangelegenheiten, wobei der Präsident eines Oberlandesgerichtes persönlich be=
theiliget ist, auf Ansuchen der Gegenpartei ven dem obersten Gerichtshofe ein anderes Oberlan=
desgericht zu delegiren ist
Vom 26. April 1858. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit das Verfahren geregelt wird, welches bei den, von Gerichts- beamten aufzunehmenden Wechselprotesten hinsichtlich der Berichtigung und Anmerkung der dafür zu entrichtenden Gebühren auf dem Proteste selbst zu beobachten ist
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