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Vom 16. Februar 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn,

Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, Siebenbür-

gen, Galizien, Krakau und die Bukowina, wodurch die Allerhöchst genehmigten Bestimmungen

über die Zahl der, in diesen Kronländern zu bestellenden Notare kundgemacht werden
Vom 16. Februar 1858. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königreiche

Galizien und Lodomerien mit dem Herzogthume Bukowina, über das Verfahren zur Ein-

bringung derjenigen Forderungen, welche durch Notariateact bewiesen sind . .

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Vom 16. Februar 1858. Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen,
wegen Benennung des Stuhlrichteramtes Jharos Berény im Cedenburger Verwaltungsgebiete
nach dem definitiven Amtssize Csurgó

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Vom 19. Februar 1858. Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die, für den Zwischenver-
kehr zwischen Oesterreich und Modena über den Po zu leistende Sicherstellung.

31. Vom 20. Februar 1858. Verordnung des Finanzministeriume, giltig für Dalmatien, betreffend

die Verzollung von fetten Oelen, und die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen

Flüssigkeiten

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XI. Stück, ausgegeben am 27. März:

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38.

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Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verleihung solcher Civil-
anstellungen an Finanzwach-Individuen, welche nach der kaiserlichen Verordnung vom 19. Decem-
ber 1853 (Reichs-Geseß-Blatt, Jahrgang 1853, LXXXIX. Stück, Nr. 266), ausschließlich für gediente
Militäre vorbehalten sind

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XII. Stück, ausgegeben am 1. April:

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Vom 17. März 1858. Erlaß der obersten Rechnungscontrols-Behörde, wirksam für das lombar-

disch-venetianische Königreich, womit eine provisorische Vorschrift über die Einrichtung theo-

retischer Prüfungen aus der Staatsrechnungs-Wissenschaft kundgemacht wird. . .

Vom 21. März 1858. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für

Desterreich ob und unter der Euns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Kü-
stenland, Tirol, Böhmen, Mähren und Schlesien, über die theilweise Abänderung
des S. 39 der Verordnung vom 16. November 1850, Nr. 448 des Reichs-Geseß-Blattes .
46. Bom 24. März 1858. Verordnung des Finanzministeriums, giltig für Dalmatien, betref
fend die Tarabestimmung für Waaren in Ballen, Säcken, Kisten und Fässern .
Vom 26. März 1858. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, giltig für

den ganzen Umfang des Reiches, betreffend die Behandlung der, zum Vorscheine gekommenen Secte

,,Neu-Jerusalem, Neu-Salemiten, Johannesbrüder, Bekenner der reinen christ-

lichen Lehre"

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Bom 29. März 1858. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, wirksam für

den ganzen Umfang des Reiches, die Durchführung der Artikel VI und XVII des Concor:
dates, bezüglich der theologischen Studien, betreffend.

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Vom 9. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, womit die Ausprägung von Kro-
nen und Halben Kronen und deren Annahme bei den Staatscassen angeordnet wird

XV. Stück, ausgegeben am 30. April:

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Vom 27. März 1858. Kaiserliches Patent, wirksam für das Königreich Dalmatien, wodurch
für dieses Kronland das mit dem Patente vom 3. December 1852 erlassene Forstgesetz eingeführt
und vom 1. November 1858 angefangen in Wirksamkeit gesezt wird. .

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Vom 7. April 1858. Erlaß der obersten Rechnungscontrols-Behörde, womit die Allerhöchft
definitiv genehmigte Einrichtung der Controlsbehörden in Galizien bekannt gemacht wird
Vom 14. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die in das allgemeine Zoll-
gebiet eingeschlossenen, an die Türkei gränzenden Kronländer, betreffend die Gleichstellung des
Landtransportes von Brennholz und gemeinem Werkholze mit dem Wassertransporte
längs der Gränze gegen die Türkei in Absicht auf die Zollbemessung

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Vom 15. April 1858. Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Beschränkung der
Eingehung von Chen von Seite neuernannter Finanzwach-Commissäre . .
Vom 19. April 1858. Circularverordnung des Armee-Ober-Commando, womit in Folge Aller-

höchster Entschließung vom 15. April 1858 die Bestimmungen festgesezt werden, nach welchen in Zukunft

die Anlegung von Militär-Heirathscautionen auf liegende Güter in Ungarn, Kroas
tien, Slawonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate stattfinden kann.

Vom 23. April 1858. Erlaß des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit

Ausnahme der Militärgränze, womit die Allerhöchste Anordnung bekannt gegeben wird, daß in

Rechtsangelegenheiten, wobei der Präsident eines Oberlandesgerichtes persönlich be=

theiliget ist, auf Ansuchen der Gegenpartei ven dem obersten Gerichtshofe ein anderes Oberlan=

desgericht zu delegiren ist

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Vom 26. April 1858. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit
Ausnahme der Militärgränze, womit das Verfahren geregelt wird, welches bei den, von Gerichts-
beamten aufzunehmenden Wechselprotesten hinsichtlich der Berichtigung und Anmerkung der
dafür zu entrichtenden Gebühren auf dem Proteste selbst zu beobachten ist

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