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Geheimer Ober-Regierungsrath und vortr. Rath im Reichs-Eisenbahn - Amt,
Mitglied der deutschen Delegation bei den Berner Konferenzen.

Berlin, 1892.
Verlag von Franz Dahlen.
W., Mohrenstraße 13/14.

DEC 6 1911

Vorwort.

Das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr ist ein die gegenseitigen freundnachbarschaftlichen Beziehungen der betheiligten Länder wesentlich förderndes, namentlich für das Eisenbahnwesen und den Handel wie für das internationale Recht hoch bedeutsames Werk. Bereits 1874 von der Schweiz angeregt, in den Jahren 1878, 1881 und 1886 auf Konferenzen sachverständiger Delegirten der Vertragschließenden in Bern berathen, am 14. Oktober 1890 zum diplomatischen Abschluß gelangt und am 30. September 1892 ratifizirt, wird dieser den größten Theil Europa's umfassende Staatsvertrag am 1. Januar 1893 in's Leben treten. Derselbe regelt für den internationalen Güter-Verkehr unter den betheiligten Staaten die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Publikum und den Eisenbahnen, sowie das Verhältniß der leßteren unter einander in umfassender Weise. Indem er alle seinen Vorschriften widersprechenden Tarif-Bestimmungen für nichtig erklärt, schafft dieser Staatsvertrag für sein Geltungsgebiet an Stelle des bisherigen unsicheren und verworrenen Rechtszustandes ein festes und der Hauptsache nach einheit= liches Recht.

Das Internationale Uebereinkommen geht im Wesentlichen von den in den einzelnen vertragschließenden Staaten bisher geltenden und in den wichtigsten Grundanschauungen übereinstimmenden Normen aus, enthält indeß auch viele Vorschriften, welche sich den bisherigen Bestimmungen der Einzelrechte gegenüber als Neuerungen, glücklicher Weise zumeist auch als Verbesserungen darstellen. Für Deutschland kommt in dieser Hinsicht namentlich die Gewährung eines entsprechenderen Schadensersages im Falle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gutes, das Abhängigmachen des Verfügungsrechts des Absenders vom Besiß des Frachtbrief-Duplikats, ferner das Recht und die Pflicht der Eisenbahn, die Zollbehandlung während des Transportes vorzunehmen, in Betracht. Diese und verschiedene andere Vorschriften des Internationalen Uebereinkommens gewinnen dadurch, daß sie in

fast allen betheiligten Staaten — in Deutschland mittels ihrer A nahme in die an die Stelle des Betriebsreglements tretende n Verkehrs-Ordnung der Hauptsache nach auch auf den inneren V kehr Anwendung finden werden, erhöhte Bedeutung.

Eine gründliche Kenntnißnahme des neuen Rechts kann unter die Umständen allen am Verkehrsleben Betheiligten nicht dringend gen empfohlen werden. Sie wird zunächst und bis zum Erscheinen v Kommentaren berufener Fachmänner am besten erreicht werden du das Studium des Tertes der neuen Bestimmungen, deren einfa und gemeinverständliche Ausdrucksweise auch dem Laien kaum Schwieri keiten bieten möchte. Um diesem Bedürfniß entgegenzukommen, die gegenwärtige von sachverständiger Seite sorgfältig durc gesehene Text-Ausgabe veranstaltet worden.

Da das Internationale Uebereinkommen in deutscher und französischer Sprache abgeschlossen ist, haben in dieser Ausgabe beis Originalterte vollständige Aufnahme gefunden. Zur E leichterung des Vergleichens der beiden Terte, die sich gegenseitig z1 Erklärung dienen, sind die einzelnen Abfäße der Artikel und Par graphen durch vorangestellte eingeklammerte Zahlen bezeichnet, weld im Original fehlen. In allem Uebrigen ist die Fassung des Staat vertrages wortgetreu wiedergegeben.

Um einen Ueberblick über den Inhalt des Vertragswerkes 3 gewähren und das Auffinden seiner einzelnen Bestimmungen zu e leichtern, ist ein Inhalts- Verzeichniß beigefügt, welches di Anordnung des Internationalen Uebereinkommens und den dab verfolgten Gedankengang in systematischer Uebersicht veran schaulicht und dabei auch den Stoff der Nebenverabredungen un der Anlagen an den bezüglichen Stellen des Hauptvertrages einreih Es ist damit ein Wegweiser im Gebäude des Internationalen Ueber einkommens geboten, welcher Manchem nicht unerwünscht sein wird Berlin, im Oktober 1892.

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I. Benennung der Vertragschließenden (Eingang). . 1. 61.
II. Voraussetzung der Anwendbarkeit des Internationalen Uebereinkommens,
Liste der betheiligten Bahnen. Gleiche Geltung der einzelnen Theile des
Vertragswerkes (Art. 1. Anlage. Protokoll Nr. I. III. IV). S. 2. 52. 59.

63. 84. 125.

III. Vom internationalen Transport ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände:

1. Auf Grund territorialer oder lokaler Anordnungen und Einrichtungen (Art. 2). S. 2.

63.

2. Auf Grund gemeinsamer Vorschriften des Internationalen Uebereinkommens (Art. 3. A.B. § 1 und Anl. 1). S. 3. 40. 45. — 63. 104. 110. IV. Ausschließliche Geltung des Internationalen Uebereinkommens (Art. 4). S. 3. 63.

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