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Zurückführung in das einfache Eigenthumsverhältniß ist nicht aus romanisirender Tendenz, sondern aus dem für Regierende und Regierte gleichverständigen Streben nach Herstellung eines ~ auch materiell freien steuerkräftigen Bauerstandes hervorgegangen. 4) Dagegen kann die Reichsgesetzgebung so wenig angeführt werden wie die ebenfalls relativ älteren Partikulargesegbücher. Es ist aber noch nicht einmal unzweifelhaft, ob die gemeinrechtliche Praxis das getheilte Eigenthum zu einem selbständigen Rechtsinstitut ausgebildet hatıran 30

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Wer wie Beseler II, S. 41, den Begriff des Rechtseigenthums für das heutige gemeine Recht verwirft, worin wir ihm beistimmen: der scheint in fortdauernder Anerkennung des getheilten Sacheigenthums zu übersehen, daß, soweit Theilung statthat, der Eine wie der Andre nur Rechtseigenthümer sein kann; soweit sie aber gemeinschaftlich handeln müssen, d. h. zú Vertretung des Sa ch eigenthums, der Begriff des getheilten Eigenthums außer Frage bleibt. In lezterer Hinsicht wird man daher vielleicht richtiger von einem gemeinschaftlichen Sach eigenthum reden, mit dinglich wirksamer Vertheilung der wichtigsten aus solchem Eigenthum fließenden Befugniffe, welche dadurch als Realrechte erscheinen. Vgl. auch bair. L.-R. II, Kap. 2, §. 2, ausgeführt in IV Kap. 7, wo in §. 1 ganz dem Gesagten gemäß im Untereigenthum außer dem nußbaren Eigenthum selbst eine Grundgerechtigkeit („jus reale et dominium utile") gefunden wird. So sind auch die dem Obereigenthümer zu leistenden Dienste und Abgaben Reallasten. rnal Unsere Gesammtanschauung über das getheilte Eigenthum geht dahin, daß dasselbe, im ursprünglichen deutschen Recht keineswegs

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vom 12. Juli 1851, ferner durch Gesetz vom 26. März 1852 (vgl. die Verordnung vom 31. Dez. 1852, das provisorische Vollzugsgesetz vom 23. März 1853 und die hierzu im Reg.-Blatt verkündigten Ministerialerlaffe). — Die österreichischen und württembergischen Geseze s. bei Pözl a. a. D. S. 179.

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1) Es war der auf dem Grundeigenthum lastende feudale Druck eine der wesentlichsten Ursachen der ersten französischen Revolution. Das Zwischenrecht ermangelte nicht, ihn zu beseitigen. Der code Nap. erwähnt 'eines getheilten Eigenthums nirgends, und wenn daffelbe von den franzöfischen Rechtsgelehrten wieder aufgestellt wird, so verliert dieß alle Gefahr durch die gesetzlich nothwendige Ablöslichkeit aller ewigen Grundrenten : code Nap. art. 530. Vgl. Zachariä Bd. I §. 198.

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belegen, die mittlere Epoche eines großartigen Kampfes charakterisirt, welcher zwischen feudaler und moderner staatlicher Ordnung, zwischen Hofrecht und Volksrecht geführt wurde. Daß in diesem Kampfe (die eine Parthei sich auf mißverstandenes römisches Recht berief, daß Reichsgeseße und neuere Landrechte gerade diese irrige Terminologie auf das Verhältniß anwendeten: berechtigt uns nicht, 1) die Thatsache selbst für einen Irrthuni auszugeben, daß ein doppeltes Eigenthum damals anerkannt war. Gab es doch auch in Rom eine Zeit, in welcher die Klagbehauptung „aio hanc rem meam esse“ über eine Sache Zweien zustehen konnte! Die historische Rechtsentwicklung geschieht nicht immer nach den einfachen Gesezen der Logik, 2) doch kehrt sie in abgeklärten Zuständen zu derselben zurück. Zu dieser Abklärung mitzuwirken, ist die schönste Aufgabe der Rechtswissenschaft.

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§. 5. In den Fällen der exceptio rei venditae et traditae liegt eine materielle Entkräftung des theoretisch verbleibenden Eigenthums vor. Vgl. besonders 1. 1,5 h. t. 21, 3. Hier haben wir es mit einem Konflikt verschiedener Theile des Eigenthumsund des Obligationen-Rechts — ein und desselben objektiven Nechts zu thun. Formell indessen stellt noch Justinians Zeitalter den jüngeren Theil in d. i. das Obl.-R.— nicht als den siegenden dar. Ob eine freiwillige „Cession" (im vollen Sinne, mit Denunziation an Dritte in der gewöhnlichen Wirkung) der Eigenthumsklage möglich sei, die hieraus entspringenden obligatorischen Folgen sowie die Eventualität folgeweisen spätern Eigenthumsübergangs, werde wie die obige verwandte Frage der Darstellung der rei vindicatio vorbehalten. Vgl. Alciat. in 1. si quis § differentia s. v. dominium Dig. a. p. 41, 2 (comm. III. Lugd. 1560. S. 49, 1). Jhering in Jahrbb. f. Dogmatik I (1856) 101188.drpus.

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1) Mit Duncker in der Zeitschr. f. deutsch. R. Bd. II (1839) S. 177– 212, und Gerber System (2. Aufl. 1850) §. 77.

2) Nur pothhürftig wurden dieselben römischer Seits gewahrt durch den Beisaß in jener Formel „ex jure Quiritium“, oder durch dessen Mangel. Denn, trat der Conflikt ein, so war dieß das alte vollkräftige jus Quiritium nicht mehr.

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§. 1. Mehrere Personen können gemeinsam ein und dasselbe Eigenthum haben (condominium als species communionis). Dadurch ergeben sich noth wendig Bruchtheile, des Eigenthums, der Sache selbst.

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Vgl. §. 3 J. oo. quasi ex contr. 3, 27 vv. „pariter (Adverb zu par; cf. pars) iis legata donatave (res). Die verschiedene Größe der Bruchtheile ändert die intensive Gleichheit der rechtlichen Stellung der Miteigenthümer, so lange das Miteigenthum dauert und bezüglich der Gesellschaftlichkeit selbst, durchaus nicht. 1) So konnte, ohne jener Größe zu gedenken, Gaius 1.13 jud. 5, 1 sagen; darum gebe es in den Theilungsklagen eigentlich keinen Kläger,„,quia par causa omnium videtur". Wenn er aber bei= fügt,eum videri actorem", wer zuerst die Klage erhoben (ad judicium provocasset"): so geht dieß videri" nur auf die prozessualische Gestaltung, ist ohne allen civilrechtlichen Einfluß. Darum kann auch (Ulp. 1.14 ibid.) unter gleichzeitig Klagenden das Loos entscheiden, ohne daß man darin um Rechte spielte..

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§. 2. Solche Bruchtheile werden gleichwohl nicht gedacht 2) bei den deutschrechtlichen Formen des Gesammteigenthums, indem die Selbständigkeit von Bruchtheilseigenthum gegen den Geist der unter den Miteigenthümern, in der Regel als Quelle ihres Miteigenthums bestehenden Genossenschaft sein würde. So soll kein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte 3) seinen „Antheil“

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1) Annähernd gehört hierher auch Paul. 1. 5, 1 d. inf. 39, res sint domini, qui cavere debent, et aliquis nón caveat! in portionem ejus mittetur. Et contra si... unius domus plures (qui caveri sibi desiderant) habeant dispares partes, tamen non magnitudine dominii quisque, sed aequaliter mittentur omnes in possessionem. Ulp. l. 15, 18. Paul. 1. 27 ibid.

2) Auf dieses Maß muß der Ausspruch des Justus Veracius bei Hasse ehel. Gütergem. (1808) §. 10 Not. 1 zurückgeführt werden.

3) Wenn Haffe G.-G. §. 22. Not. 1 ́a. E. folgenden Spruch eines Stadtrechtes nicht deutlich findet, so sege ich ihn grade deßhalb hierher, weil sich meiner Ueberzeugung nach die eheliche Gütergemeinschaft bei aller Naivetät nicht treffender bezeichnen läßt: „Sobald sie beide ehelich beigelegen

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zu veräußern, über denselben abgesondert zu verfügen vermögen. Um so nöthiger ist dann Klarheit im Rechtsgesetz über die Vertheilung der Gesammteigenthums-Au s übungs befugnisse. Trennung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten läßt jenes Verhältniß in das freiere der römischen communio sich umwandeln; irrig scheint mir die Annahme einer Consolidation (Beseler, deutsch. Priv.-R. II. §. 140 Nro. VI.). Vgl. Hasse G. G'§. 20 Not. 1, der aber in §. 31 die Consolidation fälschlich dadurch widerlegt, daß er eine mystische Person als Eigenthümer des ehelichen Gesammtgutes aufstellt. — In der Mitte zwischen ›römischem Eigenthum juristischer Person und Miteigenthum steht eine andere Form, das Gemeindeeigenthum der aus den Theilberechtigten gebildeten Corporation; in der That› sind hier | jene beiden3 römischen) einander zuwiderlaufenden Begriffe verschmolzen, die Vertreter der Gemeinde Selbstberechtigte, weßhalb z. B. Auftheilung Stimmeneinheit erfordert ; doch wird in den neuen Gesezbüchern durch zweckmäßige Modifikationen das Verhältniß dem der reinen juristischen Person' genähert. Aehnlich verhält es sich mit der Genossenschaft einer Familie des hohen Adels) im Gesammteigenthum (Stammgut) nicht zu verwechseln mit Familienfideikommiß) dargestellt, um durch einheitliche Macht den Glanz der Familie zu erhalten. Endlich die Mitbelehnung zu gesammter Hand sollte häuptsächlich nur das Erbrecht sichern. Im französischen Recht 13 α= chariäa§. 197)1⁄2 beruht das gesammte Erbrecht auf einem, sonst in dieser Gesoggebung nirgends angewandten Begriffe eines Gesammteigenthums der Familie, modul fischumbang TAR

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Das römische Miteigenthum ist dem deutschen Recht ebenso bekannt und adäquat, als das deutsche Gesammteigenthum dem römischen Recht unbekannt und der scharfen Logik des lezteren zuwider ist. ›› Der leggenannte Umstand scheint nicht wenig dazu beigetragen zu haben, daß ein namhafter Theil der Germanisten (vgl.

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sind, soll der Mann des Weibes Guts 'èin Herr, und wiederum das Weib des Mannes Guts eine Frau sein." Das Verständniß der ehelichen Gütergemeinschaft folgt aus dem Verständniß der Ehe; hier herrscht die gleiche ideelle Untheilbarkeit, aber auch die gleiche natürliche Verschiedenheit der Rollen, welche in normalen Verhältniffen jede Collision ausschließt." #

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z. B. Gerber II. Aufl. §. 77) den Begriff Gesammteigenthum überhaupt verwirft, worüber wir nicht streiten mögen. Die ge¦ nannten deutschrechtlichen Verhältnisse lassen sich jedenfalls nicht vom römischen Standpunkte aus erledigen; am wenigsten die eheliche Gütergemeinschaft yuwelche bzu den herrschenden vermögensrechtlichen Begriffen eine eben solche eigenthümliche Stellung und aus "ähnlichen Gründen zeinnimmt», wie nin) Røm das über „Dotalsachen bestehende Rechtsverhältniß. Die rechte Erklärung dieser Mannigfaltigkeit, rechtlicher | Gestaltungen kann nur im Familienrecht gegeben werden.

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§. 3. Die gedachten Sachtheile, partes pro indiviso incertae in diesem Sinne (Pompl. 25 q.m. usfr. am. 7,54. Pap. 1.766, 12. leg. II.), bedeuten lediglich die Mehrheit der Rechtssubjekte in deren Consequenz für das Rechtsobjekt♫› Nicht sind sie unmit telbar als objektive Theile gebacht (Ulp 1.5 stip/serv. 45, 3), und werden daher auch nicht undenkbar durch physische Untheilbarkeit der Sache: §5Ib off jud. 4, 17. Pomp. 126, 2 leg. I, und vorzüglich Paul./1. 35, 37r.wv.16, 1, sondern auch in solchen Fällen gilt jeder Bruchtheil juristisch als besondere Sache,/im Alleineigenthum stehend: Jul 1. 1,4 stipserv.45, 3: Commu nis servus duorum servorum personam sustinet. (Schließt er eine Obligation, so ist es gerade, wie wenn zwei Sklaven, jeder dem einen resp. andern Herrn allein zugehörig, jeder diese Obligation je auf den entsprechenden Theil der Summe abgeschlossen hätten.) Bei dem Erwerbe durch die Sache zeigt sich aber die Ungetheiltheit wieder, soweit dazu dem einen Herrn die Fähigkeit mangelt. (Ist im obigen® Falle der eine "Herr erwerbs- ́resp. verpflichtungsunfähig, so hat Anwachsung Statt), 1997

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S. 4. Das Bruchtheileigenthum findet über jeden kleinsten körperlichen Sachtheil Statt: Po m p. bei Paul. l. 8 r. v. 6, 1.

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§. 5. Der Begriff des Miteigenthums jchließt ein, daß nach Außen hin nur die Einhe Einhelligkeit des Willens und Handelns aller Miteigenthümer die Sache selbst berechtigen over verpflichten, deren juristischen Supand ändern kann.

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Ulp. 1. 10 pr. aq, arc. 39, 3: Si plures sint eiusdem loci domini: (zu Bestellung eines Wasserrechts) omnium voluntatem

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