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Das Resultat solcher objektiven Theilung ist aber, daß keine Theile“, sondern mehrere vollkommen selbständige individuelle Sachen vorhanden sind. Theile ich eine Goldbarre und gebe das eine Stück› meinem Gläubiger in's Faustpfand: so liegen durch die Theilung nun auch für mein Eigenthum zwei Sachen statt einer vor. tus is Plutona. Di d

§. 2. Von. Rechtswegen dagegen sind Mobilien untheilbar, sofern sie eine organische Einheit ausmachen... Harth a de

Einmüthige außergerichtliche Theilung ist auch hierdurch nicht ausgeschlossen, da im Eigenthum die Zerstörungsbefugniß liegt. Organische Einheit wird als vorhanden gedacht auch

1) bei allen Begriffsganzen in körperlicher Einheit. Begriffs zerstörung ist ideelle Vernichtung der Sache. — ang naka ma n2) falls durch die Theilung Werth verloren ginge (Untheil- barkeit im ökonomischen Sinne). So durch Theilung eines, Diamanten, während z. B. die Theilung einer Perle schøn unter Nr. 1 fallen würde. Durch diese künstliche Erweiterungen des Begriffs organischer Einheit wird das Kunstwerk, das Handwerksmeisterstück, wie alle auf Mobilien nüglich verwendete: Arbeit, als der Sache selbst wesentlich geworden aufgefaßt. Vgl auch von Savigny Obl.-N. I, §. 29. Paul. 123', 5l. 72 r. v. 6, 1. — Werden Mobilien in eine.....organische Einheit gestaltet, sousind jene als Eigenthumsobjekte untergegangen, in dieser Einheit dagegen ist ein nenes Eigenthumsobjekt erwachsen. Anders ist es nach beiden Seiten, falls statt organischer Einheit eine bloß mechanische Zusammenseßung sich ergab. isim, at a den 5, 52 Naan

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§. 3. Quantitäten (d. h. Summen einander gleichwerther individueller Sachen derselben Gattung) bieten dem Richter keine Theilungsaufgabe dar.

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Sezt man A und B je zu: 1/2 als Erben des C, dessen ganzer Nachlaß aus 100 baaren Guldenstücken besteht, so ist die Idee höchst überflüssig, A und B feien über jedes einzelne Guldenstück Miteigenthümer zu je 12. Ohne alle Vermittlung kann A, kann B befugter Weise je 50 von den 100 ausgeben. Oder: der Theilerbe eines Buchhändlers verkauft auf eigenen Namen und für eigene Rechnung den entsprechenden Theil der auf dem Lager, befindlichen

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Exemplare eines Werks, so steht seinen Witerben gewiß keine Vindikation von partes pro indiviso zu. Vgl. Jul. 1. 54 pr. v. o. 45, 1. Ulp. 1. 29 sol. 46, 3. Pap. 1. 94, 1: ibid. 117 v. 0. 45, 1. Anders: wäre es schon bei Kupferstichen u. dgl., weil hier die äußere Schönheit und Klarheit des Stichs einen merklichen Werthunterschied der individuellen Sachen unter einander erzeugt, fie in ihrer Sumime also keine reinen Quantitäten mehr sind.

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§. 4. Komplexe von Mobilien sind individualisirbar durch Zusammenfassung in Rollen, Säcken u. dgl., mit Aufschrift und Siegel. Vgl. z. B. Ul pl. 1, 36 dep. 16, 3.55 Nursist dadurch keine organische Einheit erzeugt. Die richterliche Theilung, selbst wenn reine Quantitäten so zusammengefaßt sind, zu beantragen, statt sich selbst seinen Theil zu nehmen, empfiehlt sich dem Theileigenthümer lediglich wegen der persönlichen Gefahren, denen er sich sonst aussehen würde. Denn die eigenmächtige Lösung des fremden Siegels wird, wenn sie nicht durch besondere Umstände geboten oder erlaubt ist, oder, z. B. durch Zuziehung achtungswerther Personen, alle Maßregeln zu Beseitigung jeden Verdachts getroffen waren, als der Anfang einer rechtswidrigen Verlegung · fremden Eigenthums jedem Ver= ständigen erscheinen. Und auch wo die Lösung selbst unverdächtig erschien, wird durch jede spätere eigenmächtige Disposition des Lösenden über das ganz oder zum Bruchtheil fremde Eigenthum im Zweifel denn er kdun z. B. auch den animus negotia aliena gerendi haben eine strafbare. Rechtsverlegung begangen. Das hershält der verdachtfrei sich nur dadurch, daß er unter denselben Vorsichtsmaßregeln das fremde Gut wieder zusammenfassend auf's Neue verschließt und in unparteiischen zuverlässigen, also wo mög lich gerichtlichen Gewahrsam-giebt. Daß für den Theilungsrichter diese Punkte ebensoviele Ordnungsvorschriften sind, leuchtet ein. 351singi.cap.dismistasi 1 §. 5. Flüssige Körper) welche wol alle eine gewisse Anziehungskraft verschiedenen Grades haben, aber durchaus keine organische Einheit bilden: sind eben darum für die Rechtsbetrachtung „Sachen“ nur durch Zusammenfassung in festen Körpern, wie Flaschen, Fässern u. dgl. Dennoch liegt in solchem Zusammenfaffen kein Unter gang desi Bisherigen, keine Erschaffung von Neuem. // Der Wein, welchen Titius diebsweise oder anderswie aus den Fässern des

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Mävius auf seine eigenen Flaschen füllt, gehört nach wie vor dem Mävius. Umgekehrt hat der Miteigenthümer eines Fasses Wein gewiß nicht die Befugniß, ohne Einwilligung des anderen seinen „Theil“ für sich abzufüllen, trop des Quantitätencharakters des Weines: insofern ja die Qualität in dem größern Faß mit der Zeit sich beffer zur Vorzüglichkeit steigert, die Nealtheilung also einen Werthverlust bedingt.

§. 6. Immobilien sind physisch untheilbar.

Die Errichtung der Zwischenmauer u. dgl. theilt den Körper des Grundstücks durchaus nicht. Grundstücke gibt es nur ideeller Weise; die ganze Erde hat eine naturnothwendige Kontinuität, ist ein durch Menschenmacht untheilbarer Körper.

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§. 7. Für die Rechtsbetrachtung dagegen ist ein Grundstück eine wenigstens auf Zeit selbständige Sache, und regelmäßig selbst theilbar.

§. 5. J. off. jud. 4, 17: Si communi dividundo (actum fuerit de fundo, si quidem iste fundus commode (etwa: ohne Werthverlust) regionibus divisionem recipiat, partes eius singulis adjudicare (judex) debet. Quodsi commode dividi non possit, tunc totus uni adjudicandus est (, der dann den übrigen auf partiellen Geldwerthersag verurtheilt wird).

S. 8. Nur zusammengeseßte Grundstücke können. wegen der natürlichen Kontinuität der Erdoberfläche nicht gedacht werden.

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Also läßt auch die Theilung sich als intensiv unvollkommene bewerkstelligen. A trennt sein Grundstück in zwei, um das eine der neuentstandenen dem B zur Hypothek zu geben: so sind, soweit das Pfandrecht in Betracht kommt, zwei, für Eigenthum dagegen ist nach wie vor nur ein Grundstück vorhanden. Vgl. Böcking Pand. II. Aufl. §. 75 Not. 7. Durch solches Beispiel rechtfertigt sich der Ausdruck „pars pro diviso“. Vgl. Paul. 1. 25, 1 v. s. 50, 16. So kommt denn sogar communio pro diviso" vor, jedoch stets im Gegensatz zu comm. pro indiv., wodurch jener nicht streng richtige Ausdruck wenigstens bezeichnend wird. Vgl. Paul. 1. 29 a. r. d. 41, 1. Ulp. l. 5, 16 r. eor. qui sub tut. 27, 9, aber auch den stets scharfen Papinian in 1. 66, 2 i. f. leg. II: Plu3

Pagenstecher: Eigenthum.

res in uno fundo dominium juris intellectu, non divisione corporis optinent.

§. 9. Von Savigny Obl.-R. I §. 29 (vgl. Ulp. l. 6, 1 comm. praed. 8, 4) erklärt den Boden, auf welchem ein Gebäude ruht, für insoweit untheilbar. Ulpian gab für folgenden Fall die Möglichkeit der Theilung zu, ohne sie übrigens ausdrücklich auf denselben zu beschränken: falls der Eigenthümer mittelst einer Durchschnittswand aus dem einen Hause zwei mache. Aber es ist nicht abzusehen, warum nicht ein Kreidestrich die gleichen Dienste thun soll. Man denke sich, A besigt die an einander stoßenden Grundstücke des B und des C wie ein einziges, und errichtet auf deren Gränze ein Haus. Warum soll dieß nicht so gut wie die arbor in confinio nata bei Paulus 1. 19 pr. comm. div. 10, 3 pro diviso in des B und des C Eigenthum stehen? Die unitas ist doch dem Baume stets, dem Gebäude höchstens eigen. In 1. 15, 13 d. inf. 39, 2 Ulpian's ist die unitas in den contextus aedificiorum gesetzt, und dieß, ohne Bezugnahme auf Zwischenmauern, so verstanden: Alles was mit und durch einander steht und fällt. Ein Haus kann mehrere solcher unitates haben: nämlich dieß sei der Fall, si spatia inter partes intercedant. Nicht jede Zwischenwand halte ich für ein spatium, obwohl paries (von pars) wol eigentlich das reell Theilende bedeutet; denn wie wenn sie lediglich die Familienwohnungen, die Zimmer, ein und desselben Hauses scheidet? wie, wenn troß der Zwischenwand z. B. Baufälligkeit des diesseits Gelegnen auch das jenseits Gelegne affiziren muß? so ist die unitas zwischen Beidem noch vorhanden, diese pāries kein spatium im obigen juristischen Sinne.

Steht eine Scheidemauer 1) zwischen zwei Grundstücken verschiedener Eigenthümer, so darf der Eine die ihm gehörige, weil

1) Proculus l. 13, 1 s. p. u. 8, 2. Hier ist paries pro diviso communis gemeint; der Andre heißt vicinus, nicht condominus; auch die erwähnte damni infecti cautio ist zwischen Miteigenthümern undenkbar. Denn aus der sabinianischen Schule — 1. 32 d. inf. 39, 2 ist das Prinzip der Subsidiarität der Caution in das justinianeische Recht übergegangen; der wahre Miteigenthümer kann aber felbst ausbessern, und, hat er allein die Mittel dazu nicht, auf Realtheilung klagen, eventuell auf Schadensersah aus dem Grunde des Kontrakts- oder Quasikontraktsverhältnisses. Wo aber

auf seinem Boden stehende Wand nach Belieben täfeln und bemalen. Wäre dagegen die Mauer ungetheilt gemeinsam durch und mit ihrem Grund und Boden, so könnte man dem Andern das Verbietungsrecht nicht absprechen, wäre es auch nur um zu zeigen, daß es in unserem Falle per exceptionem doli zessire insofern der Vertäfelnde einen Partialersaz seiner Auslagen nicht beansprucht; aber überdieß wäre das Verbieten nicht nothwendig Chikane, da der Andere etwa noch tüchtigere Arbeiter dingen, mehr Geld und guten Geschmack selbst auf denselben Zweck verwenden. kann und mag; endlich ist der Sat, „man dürfe sein Recht nicht zur Chikane eines Anderen gebrauchen“, als positiver Rechtssak in dieser Allgemeinheit in den römischen Quellen unerfindlich, eine Regel der Moral, de lege ferenda, nicht de lege lata zu verstehen, wenn nicht eine Inquisitionsgewalt des Civilrichters wieder hergestellt werden soll; daß dieser Saß auch insbesondere für die Eigenthumslehre nicht gilt, wird unten gezeigt werden.

Steht eine Mauer auf getheiltem Grund und Boden, so ist sie nothwendig pro div. communis. Nur so kann Pomp. 1. 14, 1 serv. vind. 8, 5, falls eine solche Mauer durch Werk des einen Nachbarn gegen das Haus des anderen sich neigt, dem lezteren die negatoria actio geben, jus illi non esse parietem illum ita habere". Vgl. Alf. 1. 17 pr. quemadm. serv. am. 8, 6. Eine neg. a. zwischen ächten Miteigenthümern ist aber durchaus undenkbar. 1)

Es verhält sich also mit der auf der Gränze stehenden Mauer nicht anders wie mit einem ebendaselbst befindlichen Graben, welchen nach Paul. 1. 2, 2 aq. pluv. arc. 39, 3 jeder der beiden Nachbarn zu seinem Theile zu reinigen befugt ist, und gegen Verbot, Verhinderung seitens des Nachbarn die aquae pluviae arcendae a. hat.

Klagrecht entsteht, da bedarf es jener Kaution nicht, um solches erst zu schaffen. Ebenso ist daher in 1. 28 ibid. Ulp. sowie in 1. 39 pr. ibid. Pomp. eine pro div. comm. paries zu verstehen. In 1. 13 cit. widerstreitet endlich auch die Beschränkung der Ersaßpflicht auf „vulgaria" tectoria der Annahme eines ächten Miteigenthums. Ueber gemeinsame Mauern im Allgemeinen vgl. Haubold opuscula acad. II (1829) p. 387–442. keine Noralklage, sondern

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1) Die Letzteren haben gegen einander auch in solchen Fällen ebenfalls die utilis actio divisoria: Ulp. l. 8 nox. aa. 9, 4.

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