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dici alterius esse; hoc et Julianus, et est verius. 1)`- Diese Stelle ist bei den Eigenthumsdefinitionen des österreichischen und des französischen Gesetzbuches außer Acht gelassen; das „verius“, zusammengehalten mit der geläufigen Unterscheidung der Quellen zwischen „plena“ und „,nuda" proprietas, zeigt übrigens, daß auch Römer das Eigenthum als zusammengesezt aus Dispositionsbefugniß über die Substanz, und Gebrauchs- wie Genußbefugniß, sich gedacht haben müssen, wie es denn auch noch nach richtigerer Einsicht einem praktischen Volke ziemte, ein Eigenthum, welches nicht seinem Eigenthümer seinen Ertrag trägt, ein nacktes oder leeres zu nennen.

§. 5. Sie beschränken lediglich die Ausübung des Eigenthums so weit sie reichen.

Vgl. Ja v. l. 13, 1 s. p. r. 8, 3: Si ager itineri servit, dominus in eo agro nihil facere potest quo servitus impediatur. → Gai. l. 3, 2 usufr. 7, 1: in universum inutiles essent proprietates, semper, (= falls immer u. s. w.) abscedente usufructu.

§. 6. Fällt daher das Recht des Nichteigenthümers in sich zusammen, so ist von selbst auch diese Schranke beseitigt.

3. B. desinit pignus esse: Jul. 1. 29 pign. 13, 7.

1) Vgl. Wirth, Beiträge zur Systematik. Erlangen 1856. S. 28 ff. Er erkennt die Ungleichartigkeit der Begriffe Eigenthum und dingliches Recht richtig, zieht aber daraus den auffallenden Schluß: „Weil . . . das Wesen des jus in re allerdings in der Herrschaft über eine körperliche Sache besteht, so glaubte man das nämliche vom Eigenthum behaupten zu müssen. Aber grade hierin liegt der Grundirrthum (!), zu welchem das R. R. nicht die mindeste Veranlassung giebt." Nach ihm besteht das Wesen des Eigenthums vielmehr in dem rechtlichen Pertinenzverhältnisse der Sache. Dieß ist vollkommen wahr, nur ist das Pertiniren eines von Objekt zu Subjekt, nicht, wie im geläufigen Sinne: von Objekt zu Objekt; und in Jeném liegt das Wesen der rechtlichen Herrschaft. Wirth giebt diese Herrschaft, aber nur als naturale, nicht als essentiale dominii zu; er führt an 1. 9 r. v. 6, 1: ... ubi enim probavi rem meam esse, necesse habebit possessor restituere qui non objecit aliquam exceptionem. Hier bleibe die Pertinenz, nicht die rechtliche Herrschaft. Im Gegentheil! nur die Pflicht zur Herausgabe (obligatio ad faciendum) des Besizes, zur Einräumung der faktischen Herrfchaft, zessirt eventuell. Pertinenz ohne rechtliche Herrschaft müßte die Sache der Person juristisch assimiliren, personifiziren, wie z. B. zu Jmmobilien pertinirende Mobilien dadurch juristisch immobil werden.

S. §. 7. Diese Fähigkeit, aus eigner Kraft in die scheinbare Lücke einzudringen (s. g. Elastizität),?) ist das untrügliche Merkmal wahren Eigenthums,

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§. 4. I. usfr. 2, 4: Quum autem finitus fuerit ususfructus, revertitur scilicet ad proprietatem, et ex eo tempore nudae proprietatis dominus incipit plenam in re habere potestatem. Für revertitur: regreditur: c. 3 pr. ibid. 3, 33. Ant.; redit: Ulp. 1. 3, 1 usufr. accresc. 7, 2; ja recurrit; (ususfructus amissus): Paul. R. S. III, 6, 28. Und Gaius 2, 30 drückt sich folgender Maßen aus: usufructuarius, in jure cedendo domino proprietatis usumfructum, efficit ut a se discedat et convertatur in pro= prietatem.

S. 8. Jene Rechte von Nichteigenthümern beherrschen wie das Eigenthum die Sache unmittelbar (jura in re), aber nur nach gewissen Eigenschaften derselben; deren Körper dagegen erfüllen sie auch nicht zu dessen kleinstem Theile. ug m-tinggi magiɔ a

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Ueber den Weg, welchen Titius zu befahren das Recht hat, dauert das Eigenthum des Grundherrn fort. 55duse

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§. 9. Damit steht völlig im Einklange, daß sie die Sache nach fener Eigenschaft in jedem körperlichen kleinsten Theile, insoferm er diese Eigenschaft hat, zu beherrschen vermögen.

Jav. l. 13, 1 s. p. r. 8, 3: Si totus ager servit, servitus ita diffusa est, ut omnes glebae serviant.

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§. 10. Wie der Körper sichtbar und berührbar ist, so gilt im Recht die Eigenschaft (Kraft des Stoffes) als unsichtbar, unberührbar, unkörperlich. Die Rechte über Sachen sind demnach mit der gleichen Folgerichtigkeit unförperlich, welche das Eigenthum als körperlich bezeichnet.

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§. 2. I. rr. incorp. 2, 2: Incorporales (res) sunt quae tangi non possunt; qualia sunt ea quae in jure consistunt, sicut ususfructus, usus. Nec ad rem pertinet, quod fructus, qui

1) Vgl. 1. 4 pr. statu homm. 1, 5 (Freiheitsbegriff; Arndts Pand. II. Ausg. §. 130 Anm. 2). :

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2) Vgl. die schon zu §. 4 angezogne 1. 9, 2 aq. pluv. arc. 39, 3.

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ex fundo percipiuntur, corporales sunt: nam ipsum jus utendi fruendi incorporale est. §. 3: Eodem numero sunt jura praediorum, quae etiam servitutes vocantur. Ob an einer herrenlosen Sache eine Servitut entstehen kann, wird wol richtiger geläugnet. Es fehlt an dem Vertreter der Sache, der dieselbe zu verpflichten vermöchte; Okkupation ist nur Eigenthumserwerbsart, ein körperliches Ergreifen erfordernd, der Servitut aber entspricht kein körperlicher Besitz; Erwerb durch Verjährung sezt ganz ent schieden voraus, daß die Sache bereits beherrscht sei. Dagegen hören bestehende Rechte über eine Sache dadurch nicht auf, daß dieselbe herrenlos wird. Denn die Sache selbst gilt als das Dienende, Verpflichtete.

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§. II. Innere Untheilbarkeit des Eigenthums.

S. 1. Die einzelne körperliche Sache ist jederzeit nur in einem Eigenthum zu stehen fähig. Das Eigenthum ist seinem Inhalte nach untheilbar, 1) durch die juristische Unbestimmbarkeit dieses Inhalts, durch die Unmöglichkeit seiner rechtlichen Begränzung. Trennt man Bestimmtes, Begränztes; von Unbestimmtem, Unbegränztem: so hat man dort Recht über die Sache

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1) Plena, nuda proprietas bedeutet nicht eine Eintheilung des Eigenthums, sondern ist eine das Verhältniß von Nießbrauch zu Eigenthum, je nachdem beide nur ein oder aber gesonderte Rechtssubjekte haben („ususfructus conjunctus, separatus“), unterscheidende quellenmäßige Terminologie. Vgl. von Löhr in Grolman's und Löhr's Magazin III (1820), 16, 1, S. 483-6. Von Bedeutung ist ist sie nicht fi für das Eigenthum, wol für die Lehre vom Nießbrauch. In den Ländern des sächsischen Rechts hat sich die Ausdrucksweise „natürliches Eigenthum für publizianischen Besitz an Immobilien erhalten, im Gegensag zum ächten, s. g. „bürgerlichen“ Eigenthum. Jenes entsteht, schon durch Eigenthumsübergabe, diesen naturalis acquirendi modus; dieses dagegen erst durch gerichtliche Allodialbeleihung in Folge der s. g. Lehensauflassung, also eine civilis acquisitio. Vgl. daš Gutachten der Leipziger Fakultät bei Semmel: Lehen giebt kein Eigenthum! (Leipz. 1856), eine Schrift, welche des darin enthaltenen Rechtsfalls und der gerichtlichen Erkenntnisse wegen lesenswerth ist. Beiläufig bemerkt, ist „Lehen" in jener Rubrik nicht von Verleihung in irgend ein lehenrechtliches Verhältniß verstauden. 8 J Japo

geschaffen, hier dagegen bleibt Unbestimmtes, Unbegränztes, bleibt das wahre Eigenthum.hare

L. 5 stip. serv. 45, 3: Ulp: Servus communis est non quasi singulorum totus. L. 5, 15 commod. 13, 6; id.: duorum in solidum dominium esse non posse.

§. 2. Wohl aber ist es denkbar, daß in ein und derselben bürgerlichen Gemeinschaft unausgeglichene, einander widerstreitende, objektivrechtliche Anschauungen über persönliche und fachliche Fähigkeit zum Eigenthum, über Gründe und Formen von dessen Erwerb und Verlust, neben einander sich behaupten, jede nach Verdrängung der andren strebend. So lange keine zu diesem Siege, dessen endliches Erfolgen in der Natur der Entwicklung des Rechts im Staate liegt, durchzudringen im Stande ist: gilt in solchen Gesellschaften und Zeiten ein scheinbar mehrfaches Eigenthum. Nicht in Wahrheit: denn jede dieser Rechtsanschauungen verneint die andere im Prinzipe. Titius ist Eigenthümer nach dem einen, Maevius nach dem andern objektiven Rechte. Die Rechts a nwendung im Staate freilich ist dann in die Nothwendigkeit versezt, zu ver mitteln, den Titius hier, den Maevius da als Eigenthümer zu behandeln, gleichsam nach den Bedingungen des zeitweisen Waffenstillstandes der einander bekämpfenden Rechtsanschauungen.

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§. 3. So erwuchs in Rom das jus gentium neben dem ur sprünglich einzig anerkannten jus civile allmählich zu positiver Geltung; - zuerst in den Edikten der Prätoren, womit die Fortdauer der formalen Alleinherrschaft des jus civile wenigstens noch aner kannt blieb; später selbst zu formaler Rechtsbeständigkeit neben der des Civilrechts, durch und in der Rechtswissenschaft, welche, überall auf der Rechtsanwendung ruhend und dieselbe fördernd, auch hierin lediglich den vorhandnen Dualismus der volksmäßigen Rechtsüberzeugung juristisch begriff und aussprach. In dieser legtren Epoche also gab es in Rom ein scheinbar doppeltes Eigenthum über ein und dieselbe körperliche Sache. Wie nun das Eigenthum nach jus gentium langsam den Sieg erfochten, wie schließlich materielle Befugnisse des dominus ex nudo jure Quiritium durchaus unerfindlich waren: da kam es dem Gesez geber Justinian zu, auch des Wortes formales Dasein aus dem Rechte zu löschen, dessen Bedeutung längst, sogar in der Erinnerung, verklungen war,

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§. 4. Einen ähnlichen Dualismus der Rechtsanschauung bietet das ausgebildete germanische Lehenswesen. Ursprünglich hatte der Vasall nur ein widerrufliches, unvererbliches Nugungsrecht. Ordentliche Unwiderruflichkeit, Vererblichkeit 1) traten später hinzu; die Gewere" des Vasallen über das Gut wurde unbestritten; aber eine eigentliche" Gewere war dieß nicht, d. h. der Lehensherr behielt das Eigenthum“, blieb „Eigner“ oder „Eigenthümer“. Vorzüglich klar wird dieß durch sein Heimfallsrecht. ` Nie reduzirte sich seine Lehenshoheit auf einen rein staatsrechtlichen Begriff. Aber grade die in ihr ruhende untrennbare Mischung von Staats- und Privat-Recht bewirkte iu einer weit späteren Zeit, daß der Verfall der lehensstaatsrechtlichen Grundsäße auch den der privatrechtlichen Eigenthumsduplizität nach sich zog. - Die Idee des vasallitischen Eigenthums entsprang naturgemäß den mit ihrer Macht steigenden Ansprüchen der Vasallen. Muß doch schon der römisch gebildete und darum solcher Eigenthumstheilung äbholde lombardische Feudist Jene als gleichsam Eigenthümer" bezeichnen. Vgl. II. Feud. tit. 8. §. 1: Rei vasallus hanc habet potestatem, ut tamquam dominus possit a quolibet possidente sibi quasi vindicare et, si ab alio ejus rei nomine conveniatur, defensionem opponere. Nam et servitutem eidem rei debitam petere potest et retinere. Aber gleich §.2 drückt den Vasallen hinab in die Lage eines Personalservitutberechtigten: durch das jus recadentiae, durch das dann miterfolgende Erlöschen der vom Vasallen mittlerweile bestellt gewesenen Servituten. Und §. 4 sagt gradezu: Quamvis enim possessio (Gewere: Zöpfl, Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte, II. Aufl. §. 98 Note 11) per beneficium (auch diese Worte haben hier eine einschränkende Bedeutung) ad eum pertineat, tamen proprietas ad alium spectat. →→→ Mit possessió" verbindet sich hier der Sinn körperlichen Sachbesizes wie beim emphyteuta. So findet auf den Vasallen Anwendung: 1. 15 pr. qui satisdare cogantur 2, 8 (Macer): possessores immobilium rerum satisdare non compelli. §. 1: Sed

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1) Theilbarkeit. Nur für die mit Reichs-Würden und -Aemtern bekleideten Lehen war nach ältrem Reichsrecht zu Erhaltung der Reichsgewalt die Theilbarkeit ausgeschlossen; doch kam diese Bestimmung, unter Connivenz der Kaiser, in Verfall. Vgl. Schurpf (ed.' 1612) cent. II consil. 37, 1.

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