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Im Ganzen ist es mein Streben, vom theoretischen Standpunkte aus für die Praxis zu schreiben, keineswegs aber die Theorie um leichterer Faßlichkeit" willen zu verwässern, oder, im Gegensage dazu und der Theorie zu Liebe, bei den Responsen der römischen Juristen stehen zu bleiben. So ist denn durchaus Veraltetes planmäßig ausgeschlossen. Dagegen sind die Ansichten unserer Praxis und neuere Rechtsfälle nach Kräften berücksichtigt. Hierzu gewährt den zu sichtenden Stoff die Gegenwart in den an Zahl wachsenden Sammlungen richterlicher Entscheidungen reichlich. Besondere Anerkennung als Hülfsmittel zu deren Benugung verdient jezt Girtanner's Repertorium der zivilistischen Praxis.

Zu der bei von Vangerow Lehrbuch Bd. I (VI. Aufl. 1851) Buch III Cap. 1 . 619 angegebenen Literatur über die gesammte Eigenthumslehre ist noch aus neuester Zeit nachzutragen:

Karl Sell: röm. Lehre der dinglichen Rechte. Erster Theil: Römische Lehre des Eigenthums. Zweite Aufl. Bonn 1852. Ludwig Arndts: Pandekten. Erste Aufl. München 1852. Zweite Aufl. 1855. Buch II Cap. 2.

Eduard Böcking: Pandekten. Bd. II. Lief. 1. Leipzig 1855. Buch II Cap. 1 Abschn. 1.

Das Lehrbuch von Arndts ist eines der ausgezeichnetsten unserer Zeit, und verdient in den Händen auch jedes Praktikers zu sein, welcher mit der Wissenschaft voranzuschreiten den Willen und die Kraft hat. Hauptsächlich auf Puchta's Pandekten weiter= bauend, vermeidet es die diesem Compendium nach der Individualität des großen Meisters eigenen Fehler, und bietet andererseits wesentliche Vorzüge dar, deren Erzielung in dem Fortschritte der Wissenschaft begründet ist und Puchta's Verdienst nicht verkleinern kann. Auch die römischen Juristen bauten einer auf und

aus den wissenschaftlichen Resultaten ihrer Vorgänger, und, so wenig jeder von ihnen auf seine Selbständigkeit dabei verzichtete, so sehr scheint jene Methode überall zu der Herstellung einer abgerundeten und kompakten Wissenschaft die richtige und nothwendige zu sein.

Dem Verfasser des zulegt genannten Werkes, Herrn Böcking, erkläre ich, mit Bezug auf eine Stelle seiner Vorrede zu der zweiten Auflage des ersten Bandes seiner Pandekten (1853) S. VII, daß ich seine exakten Forschungen gerne anerkenne, ja vorzugsweise auf Grund derselben theoretisch gearbeitet habe, wenn ich gleich in recht vielen, ja in Haupt-Fragen, zu ganz abweichender wissenschaftlicher Ueberzeugung gelangt bin.

Gegenüber solchen Meistern unserer Wissenschaft bekenne ich mich mit aller Bescheidenheit als einen Jünger. Aber auch, wer sich bewußt ist, nicht auf der Höhe seiner Wissenschaft zu stehen, darf hier und da das Wahre gefunden, oder auch nur Irrthümer widerlegt zu haben hoffen. Und, wird er eines Besseren belehrt, so ist schon diese Frucht seines Hervortretens für ihn und Andere hinreichend, sein Hervortreten selbst zu rechtfertigen. Eine Kritik, welche nicht bei allgemeinem Urtheil stehen bleibt, wird eben darum mir um so erwünschter sein, je schärfer sie ist; sie wird mir die Veranlassung bieten, mich über einzelne in dieser Schrift gegebene Entscheidungen in ausführlicheren Beweisen zu ergehen, als der Raum dieser Blätter mir deren Aufnahme gestattete.

Die zweite Abtheilung wird von Erwerb und Verlust, die dritte und legte von dem Rechtsschuße des Eigenthums handeln. An einen Zeitpunkt des Erscheinens dieser Abtheilungen habe ich mich nicht gebunden; einmal weil eine gewisse Frivolität darin liegt; dann weil solche Zusicherungen in der Regel nicht gehalten werden; endlich weil ich die Erfahrungen, welche durch diese erste Abtheilung

für mich selbst erwachsen, vorerst klar übersehen und zu Nug und Frommen der späteren Darstellung verwenden will. Doch kann ich die Versicherung geben, daß meine wissenschaftliche Thätigkeit, unzersplittert, sich nur dieser Aufgabe und ihrer Lösung zuwendet. Aeußerlich gerechtfertigt bin ich wol hinreichend dadurch, daß jede Abtheilung ein für sich bestehendes Ganzes bildet.

Geschrieben im November 1856.

Inhalt.

Einleitung: S. 1.

§. I. Eigenthumsbegriff: S. 3. §. 1.: Definitionen. §. 2.: Der Ausdruck „Eigenthumsrecht" im subjektiven Sinne ist unrichtig: S. 4. §. 3.: Die aus dem Eigenthum fließenden Befugnisse sind nicht „Rechte des Eigenthümers." §. 4.: Jura in re mindern das Eigenthum nicht: S. 5. §. 5. Sie beschränken nur die Ausübung des Eigenthums : S. 6. §§. 6. 7.: Elastizität des Eigenthums: SS. 6. 7. §§. 8—10.: Unkörperlichkeit der jura in re: SS. 7. 8.

§. II. Innere Untheilbarkeit des Eigenthums: S. 8. §. 1.: Beweis der Regel. §. 2.: Scheinbare Ausnahmen: S. 9. §. 3.: Quiritarisches und bonitarisches Eigenthum insbesondere. §. 4.: Deutschrechtliches fog. getheiltes Eigenthum: S. 10. §. 5.: Obligatorische Entkräftung des Eigenthums: S. 22.

§. III. Miteigenthum: S. 23. §. 1.: Intensive Gleichheit der rechtlichen Stellung der Miteigenthümer zu einander, trot ungleicher Bruchtheile. §. 2.: Deutschrechtliches sog. Gesammteigenthum. §§. 3-7.: Selbständigkeit des Bruchtheileigenthums an sich; dessen Unselbständigkeit gegenüber der Sache: S. 25. §. 8.: Quasi-Contrakt: S. 27. §. 9: Entstehungsgründe von Miteigenthum. §. 10: Dereliktion eines Bruchtheils?: S. 28. §. 11: Singularitäten: S. 29.

§. IV. Sachtheilbarkeit: S. 30: §§. 1. 2.: Mobilien. §. 3. : Quantitäten insbesondere: S. 31. §. 4. Individualisirte Komplexe von Mobilien: S. 32. §. 5.: Flüssigkeiten. §§. 6—8: Immobilien: S. 33. §. 9.: Untheilbarkeit des Bodens, auf welchem ein Gebäude steht?: S. 34.

§. V. Eigenthumsbeschränkungen im Allgemeinen: S. 36. §. 1: Male nostro jure uti non debemus? §. 2.: Sog. Legalservituten : S. 37.

§. VI. Fähigkeit der Person: S. 39.

§. VII. Fähigkeit der Sache: S. 39. §. 1.: Körperlichkeit. §. 2.: Begriff von extra commercium esse: S. 40. §. 3.: Die res extra comm. im Einzelnen: S. 41.

§. VIII. Veräußerungsbeschränkungen: a) durch Vertrag: S. 58. §. 1.: Regel. §. 2.: 1. 7, 2 distr. pign. 20, 5?: S. 61.

§. IX. b) durch leßtwillige Verfügung: S. 62. §. 1.: Regel. § 2.: Familienfideikommiß: S. 63. §. 3.: Ueberschußfideikommiß: S. 64. usuc. pro emptor. 7, 26?: S. 66.

§. 4. c.

§. X. c) durch Richterspruch: S. 68.

§. XI. d) durch Gesetz: S. 70. §. 1.: Regel. §. 2.: Adventicia: S. 73. §. 3.: Lucra nuptialia: S. 74. §. 4.: Vermachte Sachen. §. 5.: Persönliche Veräußerungsunfähigkeit: S. 75. §. 6. Oratio Severi. §. 7.: Lex Julia de fundo dotali: S. 85. §. 8.: Schenkungen unter Ehegatten: S. 88. §. 9.: Kirchengüter: S. 88. §. 10.: Res litigiosae: S. 91.

§. XII. Recht, fremdes Eigenthum zu veräußern: S. 96. §. XIII. Sonstige Vindikations beschränkungen: S. 99. §. 1.: Fälle. §. 2. Tignum junctum insbesondere. §. 3.: Hand wahre Hand: S. 102.

§. XIV. Sonstige Eigenthumsbeschränkungen: S. 103. Religiöser Natur. §. 2.: Baupolizeiliches: S. 105.

§. 1.:

§. XV. Das sog. Nachbarrecht insbesondere: S. 113. §. 1.: Ambitus. §. 2. Jmmission: S. 118. §. 3.: Glans legenda u. Ä.: S. 139. §. 4.: Nothweg: S. 142. §. 5.: Bergwerke in fremdem Grundstück: S. 144. §. 6.: Deichpflicht: S. 145.

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