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Herrn von Vangerow,

meinem gefeierten Lehrer,

dankbar gewidmet.

Vorrede.

Indem ich hiermit meinen ersten größeren zivilistischen Versuch wohlwollenden Lesern übergebe, fühle ich die Verpflichtung, mich über den Plan des ganzen Werks in wenigen Worten auszusprechen. Die Grundlage meiner Darstellung ist das römische Recht, über dessen Trefflichkeit ich nach Allem, was darüber bereits gesagt worden ist, hier füglich schweigen kann. Die römischen Theorieen mußten in eine Vergleichung mit den mannigfaltigen Schöpfungen des deutschen Rechtslebens gebracht werden. Fiel diese Vergleichung, vom Standpunkte der Logik, in der Regel nicht zu Gunsten der legteren aus: so habe ich mich, obwohl kein sog. Germanist, dadurch allein nie zu einer Verwerfung deutschen Herkommens hinreißen lassen, vielmehr das Nationale aus Grund und Zweck zu begreifen und demgemäß zu würdigen bestrebt. Denn, wenn ein deutscher Rechtslehrer vorzugsweise römisches Recht zu seinem Berufe erwählt hat, so wird er das „suum cuique" am Wenigsten vergessen dürfen. Es wird ihm aber die größte Freude bereiten, wenn die deutsche Auffassung an innerer Trefflichkeit die römische überwiegt, wozu es auch in dieser Arbeit an Beispielen nicht mangelt, vorausgesezt, daß ich nicht in Irrthümern befangen bin; man vergleiche nur die Darstellung des sog. Wasserrechts.

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