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1785 dasjenige, so die hohe paciscirende Theile Sich in gedachter Convention einander zugesagt, auf Uns und Unser pfalzbayerisches Haus sich erstreckt, auch getreulich und aufrichtig werde erfüllt werden.

Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwärtige Accessions - Acte in drei gleichlautenden Exemplarien ausfertigen lassen, solche eigenhändig unterschrieben und Unser geheimes Insiegel beidrucken lassen.

Geschehen Darmstadt den 4ten October 1785.
(L. S.)
CARL, Pfalzgraf.

CH. v. HOFEnfels.

Déclaration du Prince Maximilien de Deuxponts pour son accession à l'Association de plusieurs Princes d'Allemagne. En date du 4. Octobre 1785.

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph Pfalzgraf bey Rhein, in Bayern zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und Hobeneck etc.

Urkunden und bekennen, dass Wir mit gutem Willen und Vorbedacht dem zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preussen und Grossbritanien und Ihro des Herrn Churfürsten zu Sachsen Liebden geschlossenen Associations - Tractat in der nemlichen Mase, wie solches von Unsers Herrn Bruders, des Herrn Herzogen zu Pfalz-Zweybrücken Liebden geschehen, förmlich in allen seinen Puncten, Clauseln und Verabredungen beytreten und diesemnach feyerlichst versprechen, solchen jeder Zeit, so viel an Uns steht, auf das heiligste nachzukommen, niemalen dawider zu handeln, auch nicht zu gestatten, dass von jemand dagegen gehandelt werde.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Unserm geheimen Insiegel.

Darmstadt, den 4ten Oktober 1785.

(L. S.)

MAXIMILIAN, Pfalzgraf.

CH. V. HOPENFELS.

17.

Acte d'accession de l'Electeur de Ma-
yence à l'association de plusieurs
Princes d'Allemagne (Fürstenbund).
Daté du 18. Octobre 1785.

Wir Friedrich Karl Joseph von Gottes Gnaden, des heiligen Stuhls zu Maynz Erzbischoff, des heiligen Römischen Reichs durch Germanien Erzkanzler und Churfürst, auch Fürst und Bischoff zu Worms, urkunden und fügen hiermit zu wissen; was massen Sr. des Herrn Churfürsten zu Sachsen Liebden, dann Sr. Königl. Majestät von Preussen, als Churfürst zu Brandenburg, und Sr. Königl. Majestät von Grossbritanien als Churfürst zu Braunschweig und Lüneburg, gefällig gewesen, Uns durch eigene Absendung zu derjenigen reichsständischen Convention einzuladen, welche zwischen Ihren Majestäten und Liebden unter den 23sten Julius des laufenden Jahres abgeschlossen worden ist, des Inhalts

(suit le texte de la convention.)

Gleichwie nun ausser der den sämmtlichen Höchst und Hohen Ständen des Reichs ohnehin eigenen Verbindlichkeit, Uns als des Reichs Erzkanzler und Churfürst, der besondere Beruf obliegt, denjenigen ständischen Gesinnungen allenthalben beizuwirken, welche auf eine constitutionsmässige Art der Aufrechthaltung des teutschen Reichs- und Kirchen - Systems der gemein verbindlichen Gesetze und der Reichsfriedensschlüsse, so wie des Reichs und der Stände besitzlich hergebrachten Rechte gewidmet sind, wie auch bei der genauesten Einsicht und Erwägung der vorliegenden ständischen Convention solche in allen ihren Absichten, Clauseln und Verabredungen so beschaffen finden, dass keinem Hofe oder Macht so in- als ausser dem Reiche dadurch zu nahe getreten, sondern blos die Beiwirkung zur gemeinschaftlichen konstitutionellen Beförderung der Reichswohlfahrt mittelst einer näheren patriotischen Zusammensicht und Vereinigung ohne Unterschied der Religion zum Gegenstande genommen werde, welches dann mit denjenigen Gesinnungen aufs voll

1785

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1785 kommenste übereinstimmt, die Wir bisher bey aller Gelegenheit werkthätig zu Tage gelegt haben und Kraft deren Wir auch künftig unsere reichsständischen sowohl, als erzkanzlerischen Obliegenheiten, ohne alle Partheilichkeit oder Particular - Absicht, blos zum allgemeinen Reichsbesten nach den Gesetzen und Friedensschlüssen erfüllen werden; Also haben Wir in Betracht all dieser Verhältnisse keinen Anstand hegen können, noch wollen, diese reine Gesinnungsart auch mittels des gegenwärtigen Beitritts zur vorstehenden reichsständischen Convention zu bestätigen, wie Wir solche hiermit bestätigen, und der mehrgedachten Convention accediren, auch selbige als von Uns selbst mit abgeschlossen betrachten, und in allem, was auf die Erhaltung der Reichswohlfahrt, der teutschen Staatsund Kirchen-Verfassung, der Gesetze, der deutschen Freiheit und der ständischen Rechte einigen Bezug hat, und in diesem Gesichtspuncte nützlich oder nothwendig seyn mag, in Folge vorliegender Convention durch reichspatriotische gesetzmässige Zusammensicht und Freimüthigkeit und Bereitwilligkeit beizuwirken nicht entstehen werden,

Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Accessions - Act eigenhändig unterschrieben und mit Unserm geheimen Kanzley - Sigill bedrucken lassen.

So geschehen Aschaffenburg den 18. Oktober 1785. (L. S.) FRIEDRICH CARL JOSEPH, Churfürst.

18.

Convention provisoire entre les deux
maisons ducales de Saxe-Gotha et de
Saxe-Cobourg-Saalfeld relativement
à l'extinction vraisemblablement pro-
chaine de la maison ducale de Saxe-
Meiningen. d. d. 3. Janvier 1787.
(Ratifié de la part de la maison ducale de Saxe-Gotha
et Altenbourg le 5. Mars 1787, et de la part de la
maison ducale de Saxe-Cobourg - Saalfeld le 22. Fé-
vrier 1787.)

Zu wissen sey hiermit: Demnach die Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herr Ernst Friedrich

und Herr Ernst, Gevattern, Herzoge zu Sachsen, 1787 Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen etc. aus tragendem rühmlichem Eifer und Sorgfalt für Erhaltung der Ruhe und Beförderung der Wohlfahrt in Dero Herzoglichem Gesammthause, auch zu Herstellung und Befestigung eines freundschaftlichen guten Vernehmens unter Sich, insbesondere der Nothdurft befunden haben, wegen eines, ob zwar menschlicher Vermuthung nach, noch sehr entfernten, gleichwohl möglichen, und allein in Gottes Händen stehenden Anfalls der Sachsen-Coburg-Meiningischen Lande und Zubehörungen, zur Vermeidung sonst besorglicher mancherlei beschwerlichen Irrungen und Weiterungen zumal in Absicht einer, auf einem solchen Fall nöthigen Besitz - Ergreifung und sonstigen Massregeln, in Zeiten unter sich eine standhafte Vereinigung zu treffen, in sothaner Absicht auch von erst höchstgedachter Ihro des Herrn Herzogs Ernst Friedrich zu Sachsen-Coburg - Saalfeld Herzoglicher Durchlaucht, Dero Geheimenrath Hoffmann, so wie von des Herrn Herzogs Ernst zu Sachsen Gotha und Altenburg Herzogliche Durchlaucht Dero Geheimen Assistenz - Rath von Hof Auftrag geschehen, sich beiderseits, in Gefolg einiger diesfalls gehabten vorläufigen Beredungen, allen Fleisses angelegen seyn zu lassen, die hierauf gerichtete heilsame Absicht zu erreichen und eine dergleichen Provisional - Abrede bis auf der Durchlauchtigsten Herrschaften beiderseits bald möglichst beizubringende Ratification zum Schluss zu befördern; Als ist von nurerwähnten hierzu- committirten Herzogl. Gevollmächtigten in Gefolg sothanen gnädigsten Auftrags nachstehende Vereinigung beliebt und abgeschlossen worden:

Da in dem Fürstbrüderlichen Punctations - Recess vom 8ten März 1679 sowohl als in den darüber gestellten Erinnerungen und darauf erfolgten Resolutionen vom 8ten und 24sten September selbigen Jahrs, vorzüglich aber in dem Hauptvertrage vom 24sten Februar 1683 §. 15. junct. §. 22. welche beide Punctationsund Hauptrecesse durch die bekannte in contradictorio ertheilte und im Jahr 1725 im Revisorio confirmirte Reichshofraths-Sentenz v. 25. April 1714 Membro I. noch eine weitere Bestätigung erhalten und in allen bei dem Fürstl. Gesammthause Sachsen Gothaischer Linie vor

1787 kommenden Successionsfällen zur immerwährenden Richtschnur und Statutis domesticis gesetzet, mithin allerseits Fürstl. Herren Interessenten zu deren unverbrüchlichen Festhaltung, bei Vermeidung einer Strafe von 100 Mark löthigen Goldes, angewiesen werden, der ordo succedendi in Stirpes oder nach Anzahl der, von weyland Herzogs Ernst zu Sachsen Gotha Durchlaucht nachgebliebenen Herren Söhnen abstammenden Fürstl. Häuser auf das deutlichste festgestellt, und Sachsen Gotha über den ihm bei einem Anfall nach den vorhandenen Stämmen gebührenden Antheil eine portio virilis zum praecipuo mitgetheilt, auch dieser modus succedendi in dem zwischen Sachsen Gotha und Sachsen Saalfeld unterm 6ten Sept. 1717 abgeschlossenen sogenannten Liberations-Recess in Ansehung der beiden noch übrigen Sachsen Meiningischen und Sachsen Hildburghäusischen Linien und deren dereinstigen Landes- Succession, von neuem ausdrücklich gebilliget, und vorgedachtes Praecipuum dem Fürstl. Hause Sachsen Gotha nochmals vorbehalten geblieben ist; Als wird sothanes principuum successionis in gegenwärtigem Recess von beiderseits Fürstl. Paciscenten wiederholt hiermit agnoscirt und dergestalt zum Grunde gelegt, dass es nicht nur bei dem bevorstehenden Sachsen Meiningischen Anfall Statt haben, sondern auch bei einem fernerweiten in dem Fürstl. Sammthause Sachsen Gothaischer Linie, sich nach Gottes Willen begebender Successions - Fall, die genaueste Befolgung der angeführten Hausverträge und Kaiserlichen Erkenntnisse in diesem Puncte, als worzu sich hiermit von neuem ausdrücklich verbindlich gemacht wird, beobachtet werden soll,

Urkundlich dessen etc. etc.

Coburg und Gotha, den 23. Januar 1787.

(L. S.)

(L.S.)

JOHANN CHRISTIAN HOFMANN.

JOHANN CHRISTIAN VON HOF.

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